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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 89/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 89/04

vom 24. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, v. Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 24. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom 4. Februar 2004 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht erließ am 16. Juli 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts und setzte den pfändungsfreien Betrag des Schuldners auf 615 Euro fest. Dagegen wandte sich der Schuldner mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde und beantragte eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf 775 Euro. Das Landgericht (Einzelrichterin) wies die sofortige Beschwerde zurück und lehnte die Anhebung des pfändungsfreien Betrags ab. Die Einzelrichterin ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Der Senat hat durch Beschluß vom 20. April 2004 - IXa ZA 3/04 - dem Schuldner zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, dem der Beschluß des Senats am 29. April 2004 zugestellt wurde, hat mit seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 3. Mai 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet und beantragt, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu gewähren.

II.

Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Entscheidet - wie hier - die Einzelrichterin in einer Sache, der sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).

2. Nach Zurückverweisung der Sache wird sich die Einzelrichterin erneut mit den Rügen des Schuldners unter Beachtung der Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30 = NJW 2003, 2918, auseinandersetzen müssen und in diesem Zusammenhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).



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