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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: KRB 22/01
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
OWiG § 79 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Kartellbußgeldsache
gegen
wegen Kartellordnungswidrigkeit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 1) gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 1) ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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