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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: KRB 22/01
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KRB 22/01

vom

5. Februar 2002

in der Kartellbußgeldsache

gegen

wegen Kartellordnungswidrigkeit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 1) gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 1) ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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