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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: KVR 28/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KVR 28/05

vom 7. November 2006

in dem Kartellverwaltungsverfahren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzenden Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht werden kann (s. dazu BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, WRP 2006, 467 - Jeans II). Denn die gerügten Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte liegen nicht vor.

Zu Unrecht machen die Beteiligten geltend, ihnen sei der gesetzliche Richter entzogen worden, da der Senat die Sache zur Nachholung tatsächlicher Feststellungen zur räumlichen Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes an das Beschwerdegericht hätte zurückverweisen müssen. Zwar obliegt die Bestimmung des räumlich wie des sachlich relevanten Marktes in erster Linie dem Tatrichter, da sie wesentlich von den - tatrichterlich festzustellenden - tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes abhängt. Das Beschwerdegericht hat sich jedoch - nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig - mit der räumlichen Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes nicht befasst. In einem solchen Fall kann - wie auch sonst im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - das Rechtsbeschwerdegericht den räumlich relevanten Markt selbst bestimmen, wenn die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusammenhang bereits getroffen sind. Der Senat hat sich insoweit auf die zu III.1 der Gründe aufgeführten tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gestützt, die er für ausreichend erachtet hat, den räumlich relevanten Markt abschließend zu bestimmen. Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang rügen, dass das Beschwerdegericht die verkehrswirtschaftliche Integration der saarländischen Landkreise zu einem einheitlichen Nahverkehrsraum, für den an einem einheitlichen Verkehrsverbund gearbeitet werde, und die geringe Größe des Saarlandes, bei der sich für eine direkte Verkehrsverbindung zwischen zwei innerhalb des Saarlandes gelegenen Orten eine maximale Entfernung von rund 50 bis 60 km ergebe, nicht festgestellt habe, hat der Senat die in der angefochtenen Verfügung erwähnten, auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Umstände (geplanter Verkehrsverbund; geographische Verhältnisse) als von den tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts stillschweigend in Bezug genommen angesehen. Der Verweis darauf, dass die verkehrswirtschaftliche Integration des Saarlandes in der angefochtenen Verfügung näher begründet worden sei, bedeutet keine Bezugnahme auf sämtliche, von den Beteiligten zum Teil bestrittenen tatsächlichen Umstände, die das Bundeskartellamt in diesem Zusammenhang angeführt hat, zumal der - vom Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellten - Existenz von zehn saarländischen Regionalbuslinien für die Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes erheblich größere Bedeutung zukam als der von den Beteiligten angegriffenen, aber im Wesentlichen nur für die Bestimmung der Fahrgastmärkte relevanten Darstellung der Pendlerbewegungen durch das Bundeskartellamt.

Auch die Rüge, den Beteiligten sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Frage der räumlichen Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes hätten Stellung nehmen können, ist nicht begründet. Den Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung der Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 (KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681 - DB Regio/üstra [für BGHZ 166, 165 vorgesehen]) bekannt, dem sie die Relevanz des Aufgabenträgermarktes für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens entnehmen konnten. Dementsprechend haben sich die - hierauf auch hingewiesenen - Beteiligten in der Verhandlung zum Aufgabenträgermarkt geäußert, und das Bundeskartellamt hat ausdrücklich die Auffassung verfochten, dass das Saarland den räumlich relevanten Markt darstelle.

Ende der Entscheidung

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