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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: KVR 32/07
Rechtsgebiete: EnWG


Vorschriften:

EnWG § 79 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KVR 32/07

Verkündet am: 13. November 2007

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 274.356,21 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin, der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, einen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die teilweise Erfolg hatte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Bundesnetzagentur, die schon im Beschwerdeverfahren erfolglos ihre Beteiligung erstrebt hat, hat gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und lediglich ihre fehlende Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet, weil sie nach § 79 Abs. 2 EnWG am Beschwerdeverfahren hätte beteiligt werden müssen. Der Senat nimmt Bezug auf die Begründung der am selben Tage ergangenen Entscheidung in dem Verfahren KVR 23/07.

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