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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: KVR 54/07
(2)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 2 Abs. 1 S. 1 |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Dezember 2008
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 4 gegen den Kostenansatz vom 22. September 2008 (Kassenzeichen 780008135437) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die für das Land Berlin insbesondere Lotterien durchführt. Sie hat sich mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts gewendet. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss teilweise aufgehoben und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit ihrer Erinnerung wendet sich die DKLB gegen die ihr daraufhin übersandte Kostenrechnung. Sie macht geltend, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit zu sein.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind allein die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Diese Voraussetzung liegt bei der DKLB nicht vor. Für die Kostenbefreiung ist notwendig, dass der Haushaltsplan des Bundes o-der Landes den Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben unmittelbar ausweist. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Anstalt als Träger mittelbarer Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es kommt auch nicht auf die Reichweite staatlicher Aufsicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 2 Rdn. 6).
Selbst wenn Einnahmen aus dem Lotteriegeschäft der DKLB im Haushalt des Landes Berlin ausgewiesen wären, wofür nichts ersichtlich ist, würde dies für den Befreiungstatbestand ebenso wenig ausreichen wie der bloße Ausweis von Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in dem am 16. Januar 1997 entschiedenen Fall. Dafür wäre es vielmehr unabdingbar, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben der DKLB in den Haushaltsplan des Landes Berlin aufgenommen wären. Das ist nicht der Fall.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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