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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: KVR 54/07
(1)
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 71a Abs. 2 |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Januar 2009
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
1. Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Mit Beschluss vom 14. August 2008 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundeskartellamts teilweise aufgehoben. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nach dem Beschluss werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.
Mit ihren Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen beantragen die Beigeladenen zu 1 und 2, den Betroffenen jeweils die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, hilfsweise den Betroffenen jeweils die Erstattung von 50% der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
2.
Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keinen Anlass zur Änderung seiner Kostenentscheidung.
a)
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft ist. Dies wird insbesondere vom Bundesfinanzhof, der die Frage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt hat, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2007 - 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416) generell verneint (vgl. BFH, Beschl. v. 26.9.2007 - V S 10/07, NJW 2008, 543). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung.
b)
Die Gegenvorstellungen sind nämlich jedenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung entspricht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu 1 und 2 der Rechtslage.
3.
Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 ist unzulässig. Ihre Rüge gegen den am 4. September 2008 zugestellten Beschluss ist erst am 1. Oktober 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Nach § 71a Abs. 2 GWB ist die Rüge jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erheben. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 den Beschluss, aus dem sich die angebliche Gehörsverletzung ergeben soll, nicht sofort oder zumindest innerhalb der nächsten Arbeitstage lesen konnten. Die Frist des § 71a Abs. 2 GWB ist deshalb nicht eingehalten.
4.
Die zulässige Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 ist unbegründet.
Eine Unbilligkeit der vom Bundesgerichtshof bei der Kostenentscheidung nach § 78 GWB vorgenommenen Interessenabwägung kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Der Senat hat im Übrigen bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1 besonders am Verfahrensausgang interessiert war und sich durch umfangreichen Vortrag und Sachanträge beteiligt hat.
Ende der Entscheidung
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