Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: KVR 70/07
Rechtsgebiete: EnWG
Vorschriften:
EnWG § 23a | |
EnWG § 23a Abs. 1 | |
EnWG § 54 Abs. 2 Satz 1 | |
EnWG § 75 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2008
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg beschlossen: Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin, die in Niedersachsen ein Stromversorgungsnetz betreibt, beantragte gemäß § 23a Abs. 1 EnWG die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetzagentur allgemein fest, dass die Genehmigungsanträge nach § 23a Abs. 1 EnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen fielen. Zugleich ordnete die Bundesnetzagentur an, dass im Rahmen der Anträge für die Entgeltgenehmigung bestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die aus ihrer Sicht unzulässigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht Düsseldorf, weil sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetzagentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle ist als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin berufen.
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Da die Entscheidung über den Genehmigungsantrag hier gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Kompetenzbereich des Landes fällt, ist die niedersächsische Landesregulierungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen nach § 23a EnWG und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zuständig.
An der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient hat. Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat (Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 30/07, WuW/E DE-R 2375 - Organleihe, zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 256 vorgesehen), berührt es weder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land im Wege der Organleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben nach § 23a EnWG der Bundesnetzagentur überträgt. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom 17./22. November 2005 (Nds. MBl. 2005, 943), mit dem das Land Niedersachsen die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für den Netzzugang nach § 23a EnWG betraut hat. Die Regulierungsentscheidung ebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentscheidungen bleiben Hoheitsakte des Landes Niedersachsen, weil sie von der Bundesnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für dieses Bundesland getroffen wurden.
Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist Sitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs. 4 EnWG im Land Niedersachsen die Landeshauptstadt Hannover. Das für diesen Sitz zuständige Oberlandesgericht ist Celle. Abweichende Zuständigkeitsregelungen nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 GWB sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.