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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: KVR 9/00
Rechtsgebiete: AktO, GWB, GKG
Vorschriften:
AktO § 7 | |
GWB § 24 | |
GKG § 49 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. August 2003
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 6. Februar 1997 den Zusammenschluß zwischen der Betroffenen zu 1, der H. AG und der Betroffenen zu 3, der L. GmbH, untersagt. Hiergegen haben, vertreten durch die Rechtsanwälte G. , - neben der Betroffenen zu 2 der H. P. AG - die H. AG und die L. GmbH Beschwerde eingelegt, welche das Kammergericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 zurückgewiesen hat. Sämtliche unterlegenen Beschwerdeführerinnen haben hiergegen am 17. April 2000 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie haben u.a. die - von dem Bundeskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügung sei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein französisches Unternehmen Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der L. GmbH erworben habe.
Das Verfahren ist wegen Nichtbetreibens durch die Betroffenen nach § 7 AktO beendet worden; der Senat hat mit Beschluß vom 12. November 2002 den Gegenstandswert auf 7.500.000 € festgesetzt. Auf dieser Grundlage sind gegen die Betroffene zu 3 die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe von 48.066,55 € festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich die Betroffene zu 3 und Erinnerungsführerin mit der Begründung, für sie sei Rechtsbeschwerde eingelegt worden, ohne daß sie den handelnden Rechtsanwälten dazu eine Vollmacht erteilt gehabt habe; ihr sei auch zu keiner Zeit Mitteilung von dem Verfahren gemacht worden, anderenfalls hätte sie die Vollmacht widerrufen, weil sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse gehabt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht ist die Betroffene zu 3 als Schuldnerin für die - der Höhe nach richtig festgesetzten - Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen worden (§§ 1 Abs. 1, 11, 49 und 63 GKG a.F.). Sie war Betroffene des vor dem Bundeskartellamt geführten Verwaltungsverfahrens und hat nicht nur Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts, sondern auch Rechtsbeschwerde gegen den zu ihren Lasten ergangenen Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts eingelegt. Die für die drei Betroffenen hierbei handelnde Rechtsanwaltssozietät G. wurde für die Erinnerungsführerin aufgrund der von deren Geschäftsführer unter dem 17. September 1996 unstreitig erteilten, die "Prüfung nach § 24 GWB" betreffenden Vollmacht tätig, welche sich ausdrücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. Daß die damalige Rechtsanwaltssozietät G. nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Laufe des Jahres 2001 aufgelöst worden ist und die aus ihr hervorgegangene Sozietät Q. Rechtsanwälte sich im Jahr 2002 mit der Internationalen Anwaltssozietät W. zusammengeschlossen hat, ändert entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin nichts daran, daß die Rechtsbeschwerde im Jahr 2000 durch von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden ist und damit die Antragstellerhaftung nach § 49 GKG ausgelöst hat. Auf die Frage, ob jetzt noch ein Mandatsverhältnis zu der Sozietät W. besteht, kommt es entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin für die hier zu entscheidende Frage nicht an.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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