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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: KVZ 30/04
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 74 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KVZ 30/04

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen hat, nicht um einen Beschluß des Oberlandesgerichts handelt, der in der Hauptsache ergangen ist (BGHZ 34, 47). Nach § 74 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

Ende der Entscheidung

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