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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: KVZ 40/05
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 36 Abs. 1 | |
GWB § 65 Abs. 3 Satz 4 | |
GWB § 74 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass ein am Zusammenschlussvorhaben nicht beteiligtes, im Fusionskontrollverfahren jedoch beigeladenes Unternehmen als Dritter i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB anzusehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Ebenso ergibt sich zweifelsfrei aus der Senatsrechtsprechung, dass aus § 36 Abs. 1 GWB keine subjektiven Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB hergeleitet werden können (BGHZ 155, 214, 217 - HABET/Lekkerland; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 - Zeiss/Leica; Beschl. v. 28.6.2005 - KVZ 34/04, WuW/E DE-R 1571, 1572 - Ampere). Ob solche subjektiven Rechte aus Grundrechten hergeleitet werden können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil die Beschwerdeführerin - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan hat. Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, ob subjektive Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen hergeleitet werden können, deren Veräußerungen den Zusammenschlussbeteiligten durch Auflagen des Bundeskartellamts aufgegeben worden ist; denn auch die Beantwortung dieser Frage liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
Ende der Entscheidung
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