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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: KVZ 65/08
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 78 |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. März 2009
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzu-erlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme m.w.N.).
Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.
Ende der Entscheidung
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