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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: KVZ 8/09
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 74 Abs. 2 |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 750.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das Vorhaben der Betroffenen, das Baumarktgeschäft der D. -Gruppe zu übernehmen, unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass fünf näher bezeichnete h. -Baumärkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unabhängigen Erwerber veräußert werden.
Gegen diese eingeschränkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorhabens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein (OLG Düsseldorf - VI Kart 1/08 (V)). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte Zusammenschluss die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle. Das Oberlandesgericht hat das Bundeskartellamt um Nachermittlungen zur Marktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch nicht ergangen.
Mit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim Bundeskartellamt den Antrag gestellt, die auflösende Bedingung der Freigabeentscheidung in eine Veräußerungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erfüllen sei. Hilfsweise hat sie beantragt, die Umsetzungsfrist für die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, äußerst hilfsweise bis zum 30. September 2009 zu verlängern. Das Bundeskartellamt hat den Antrag mit Beschluss vom 2. September 2008 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass die Fristverlängerungen jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2496). Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB).
Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den Begründungsanforderungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, wenn das Bundeskartellamt seine Ermessensausübung bei der Wahl der geeigneten Nebenbestimmung (hier: auflösend bedingte Veräußerungsverpflichtung oder Veräußerungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erwägungen begründet, ohne auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.
Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Es steht außer Streit, dass die Begründung kartellbehördlicher Verfügungen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.
Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der in einem auflösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten Veräußerungsfrist allein deswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten "den Zusammenschluss nach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzogen haben".
Das Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen für eine Verlängerung der Veräußerungsfrist vorgetragen worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.
Ende der Entscheidung
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