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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: KZB 11/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KZB 11/03

vom 10. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600 €.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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