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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: KZB 11/03
(2)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG a.F. § 11 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum am 23. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003, durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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