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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: KZR 24/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht bei der Berechnung der Klageforderung den von der Klägerin für die Übernahme der 110-kV-Stationen gezahlten Betrag von 4.396.632 DM (2.247.962, 25 €) unberücksichtigt gelassen hat.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtsfrage, wie Stromversorgungsanlagen, für die Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußbeiträge erhoben worden sind, bei der entgeltlichen Übertragung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zu behandeln sind, ist durch das Senatsurteil BGHZ 143, 128 - Endschaftsbestimmung, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, geklärt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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