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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: KZR 28/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KZR 28/00

vom 11. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision des Klägers hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht angenommen, weil unter den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung treuwidrig ist. Das Rechtsmittel wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 1.427.683,44 DM



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