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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.1998
Aktenzeichen: KZR 30/96
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 26 Abs. 2
Bahnhofsbuchhandel

GWB § 26 Abs. 2

Zur Frage, ob ein Zeitungs- und Zeitschriftenverlag als Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB berechtigt ist, Abnehmer, die Kioske an U- und S-Bahnhöfen betreiben und die er in der Vergangenheit direkt beliefert hat, für die Zukunft auf einen Bezug über den Großhandel zu verweisen.

BGH, Urt. v. 17. März 1998 - KZR 30/96 - Kammergericht LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

KZR 30/96

Verkündet am: 17. März 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis, die Richterin Dr. Tepperwien sowie den Richter Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 22. Mai 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht eine Weiterbelieferungsverpflichtung der Beklagten über die Verpflichtung betreffend die von der Klägerin betriebenen Verkaufsstellen auf Flughäfen hinaus festgestellt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 1995 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit den von ihr vertriebenen Presseerzeugnissen für die von der Klägerin auf Flughäfen betriebenen Verkaufsstellen zu den Bedingungen weiter zu beliefern, die sie Bahnhofsbuchhändlern gewährt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 9/10, die Beklagte 1/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt im Berliner Stadtgebiet auf U- und S-Bahnhöfen sowie auf Flughäfen insgesamt 74 Läden und Kioske, über die sie neben Tabak, Süßwaren und Getränken auch Presseerzeugnisse vertreibt. Letztere bezieht sie u.a. von der Beklagten, die nicht selbst Verlegerin ist, aber für Verlage den Vertrieb übernommen hat, zu Bahnhofsbuchhandelsbedingungen.

Der Bahnhofsbuchhandel nimmt insoweit eine Sonderstellung ein, als er im Gegensatz zu den übrigen Vertreibern von Presseerzeugnissen, die ihre Ware über Pressegrossisten beziehen, direkt beliefert wird. Dabei wird ihm ein Rabatt eingeräumt, der in etwa dem entspricht, den die Verlage dem Großhandel und dem Einzelhandel insgesamt gewähren (Einzelhandel: 19 %; Großhandel: 15 %).

Mitte 1993 faßte der Verband Deutscher Zeitungsverleger (VDZ) die "Kriterien für den Bahnhofsbuchhandel" neu und machte die Belieferung zu Bahnhofsbuchhandelsbedingungen für "eine Bahnhofsbuchhandlung, die als Nebenbetrieb der Deutschen Bundesbahn geführt wird und damit die gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsfunktion für Reisende (§ 41 Bundesbahngesetz) erfüllt und einem gesetzlichen Betriebszwang unterliegt" von erhöhten Anforderungen u.a. an Betriebszeiten, Sortiment und Ladeneinrichtung abhängig. So wurde festgelegt, daß die Buchhandlung an sämtlichen Tagen einschließlich Feiertagen mit einer Regeldauer von mindestens 100 Stunden wöchentlich geöffnet sein müsse. Dem äußeren Erscheinungsbild nach müsse sie sich eindeutig als Verkaufsstätte mit Schwerpunkt Presseerzeugnisse darstellen und ein verkäufliches Presse- Vollsortiment, mindestens aber 1000 tatsächlich im Angebot befindliche Titel führen. Für Verkaufsstellen, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten, war eine Übergangsregelung vorgesehen, die den Nachweis einer entsprechenden Anpassung bis zum 30. Juni 1996 vorsah. Sollte der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht sein, sah die Verbandsempfehlung eine Kündigungsmöglichkeit für die Direktbelieferung zum 31. Dezember 1997 vor.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 kündigte die Beklagte - ebenso wie andere Presseunternehmen - der Klägerin die Direktbelieferung zum 31. Dezember 1995 und verwies sie - mit Ausnahme von Lieferungen für von der Klägerin auf Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG betriebene Verkaufsstellen - auf den zuständigen Grossisten. Als Kündigungsgrund gab sie den mit der Vereinigung Deutschlands erfolgten Wegfall der Sondersituation Berlins an, die die Grundlage für die bislang erfolgte Direktbelieferung gewesen sei.

Die Klägerin beansprucht, über den 31. Dezember 1995 hinaus von der Beklagten zu den Bedingungen des Bahnhofsbuchhandels weiter beliefert zu werden. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte behandle sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB gegenüber den Bahnhofsbuchhandlungen auf Fernbahnhöfen ungleich. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, bis zu dem in den "Kriterien für den Bahnhofsbuchhandel" von 1993 genannten Endzeitpunkt (31. Dezember 1997) die Direktbelieferung fortzusetzen. Zudem beruhe das Vorgehen der Beklagten auf einer durch § 1 GWB verbotenen Absprache der Verlage mit dem Ziel, den Betrieb der Klägerin dem unter dem Einfluß von Großverlagen stehenden Pressegrosso einzuverleiben.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, mit den von ihr vertriebenen Presseerzeugnissen die Klägerin auch nach dem 31. Dezember 1995 weiter zu beliefern, und zwar zu den Bedingungen, die sie Bahnhofsbuchhändlern gewährt;

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, mit den von ihr vertriebenen Presseerzeugnissen die Klägerin auch nach dem 31. Dezember 1995 weiter zu beliefern, und zwar zu den Bedingungen, die sie Bahnhofsbuchhändlern gewährt;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der bei der Klägerin durch Einstellung der Belieferung mit den von der Beklagten vertriebenen Presseerzeugnissen zu den Bedingungen entsteht, die sie Bahnhofsbuchhändlern gewährt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihren Antrag u.a. damit begründet, die Klägerin sei dem "klassischen Bahnhofsbuchhandel" im Sinne der Definition der Verbandsempfehlungen nicht zuzurechnen. Da sich die Kriterien, von denen nach der Verbandsempfehlung die Direktbelieferung des Bahnhofsbuchhandels künftig abhängig sein solle, nicht auf sie bezögen, müsse der Klägerin keine Umstellungsfrist eingeräumt werden. Ganz überwiegend könne sie ihre Verkaufsstellen auch gar nicht der Verbandsempfehlung entsprechend ausstatten.

Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klägerin auf Belieferung abgewiesen, gemäß ihrem Hilfsantrag auf Feststellung der Weiterbelieferungspflicht erkannt und antragsgemäß außerdem die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den durch eine Liefereinstellung entstehenden Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß festgestellt wird, die Beklagte sei verpflichtet, mit den von ihr vertriebenen Presseerzeugnissen die Klägerin weiter zu beliefern, und zwar zu den Bedingungen, die sie Bahnhofsbuchhändlern gewähre. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese ihren Hauptantrag weiter verfolgt hat, zurückgewiesen (AfP 1997, 532).

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, die Klägerin für die von dieser selbst betriebenen Verkaufsstellen auf U- und S-Bahnhöfen im Berliner Stadtgebiet direkt zu beliefern. Soweit die Beklagte sich gegen die Feststellung einer Belieferungspflicht von Verkaufsstellen der Klägerin auf den Berliner Flughäfen wendet, bleibt ihr Rechtsmittel hingegen erfolglos.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 GWB verpflichtet, die Klägerin wie bisher direkt zu beliefern. Als preisbindendes Unternehmen nach § 16 GWB behandle sie die Klägerin, soweit es um die Versorgung der von dieser selbst betriebenen Verkaufsstellen gehe, in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen, nämlich den Bahnhofsbuchhandlungen auf Fernbahnhöfen, üblicherweise zugänglich sei, durch die Verweigerung der Direktbelieferung unterschiedlich. Hierfür bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund, da die Sonderbehandlung des Bahnhofsbuchhandels ausschließlich auf dessen spezifischer Vertriebsleistung beruhe, diese von der Klägerin aber in gleicher Weise wie vom "klassischen" Bahnhofsbuchhandel erbracht werde. Dies begründe die Verpflichtung der Beklagten, die Direktbelieferung der Klägerin solange fortzusetzen, wie sie den Bahnhofsbuchhandel unterschiedslos gegenüber dem übrigen Einzelhandel bevorzuge.

II. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte Normadressatin des § 26 Abs. 2 GWB ist. Zwar darf sie als Vertriebsunternehmen selbst keine Preise binden, muß aber aufgrund ihrer stellvertretend für die nach § 16 GWB zur Preisbindung berechtigten Verlage übernommenen Vertriebsaufgabe in die sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB ergebende Pflichtenstellung der Verlage eintreten.

2. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Wertung des Berufungsgerichts, die Direktbelieferung mit Presseerzeugnissen sei ein Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Da das Merkmal der Gleichartigkeit nur einer verhältnismäßig groben Sichtung dient, genügt es, wenn die zu vergleichenden Unternehmen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion im Verhältnis zur Marktgegenseite dieselben Anforderungen erfüllen (BGHZ 101, 72, 79 - Krankentransporte; BGH, Urt. v. 23.10.1979 - KZR 19/78, WuW/E 1635, 1637 - Plaza SB-Warenhaus; Urt. v. 13.11.1990 - KZR 25/89, WuW/E 2683, 2686 - Zuckerrübenanlieferungsrecht).

Einzelhändler, die - auf derselben Marktstufe - Presseerzeugnisse an Reisende verkaufen, sind gleichartige Unternehmen. Zu dieser Gruppe gehören sowohl die Buchhändler auf Fernbahnhöfen als auch die Klägerin, deren Verkaufsstellen sich überwiegend auf U- und S-Bahnhöfen sowie auf Flughäfen befinden.

Der Umstand, daß die Direktbelieferung mit Presseerzeugnissen innerhalb der großen Gruppe der Zeitschrifteneinzelhändler gegenwärtig auf einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Unternehmen beschränkt ist, stellt nicht in Frage, daß der Zugang zu diesem Geschäftsverkehr "üblicherweise" möglich ist. Da unter dem Gesichtspunkt der Gleichartigkeit der Unternehmen im Sinne des § 26 GWB keine Unterscheidung zwischen Zeitschriftenhändlern auf Nahverkehrsbahnhöfen und Flughäfen einerseits und solchen auf Fernverkehrsbahnhöfen der Deutschen Bahn AG andererseits zu treffen ist, letzteren eine Direktbelieferung von der Beklagten, wie auch von bedeutenden Zeitschriftenverlagen aber grundsätzlich zugestanden wird, besteht in einem nicht unerheblichen Umfang eine Zugangsmöglichkeit zu dem in Frage stehenden Geschäftsverkehr. Dies reicht zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals aus (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1967 - KZR 5/66, WuW/E 863, 867 - Rinderbesamung II; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 174 ff.). Die Ausnahmesituation der Klägerin im Bereich des Presseeinzelhandels ist ebenso wie die von der Revision bereits in diesem Zusammenhang angeführte unternehmerische Freiheit der Beklagten, ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen zu gestalten, erst bei der systematisch nachgeordneten Prüfung, ob eine ungleiche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt, von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1978 - KZR 10/77, WuW/E 1527, 1529 - Zeitschriften-Grossisten).

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, in der Weigerung der Beklagten, die Klägerin für ihre Verkaufsstätten auf U- und S-Bahnhöfen auch in Zukunft mit den von ihr vertriebenen Druckerzeugnissen direkt zu beliefern, liege eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund.

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, nach dem Wegfall hoheitlich begründeter Versorgungspflichten im Bereich der Bundesbahn bestünden bei zunehmender Angleichung von Eisenbahn- und Stadtbahnverkehr und bei einer vergleichbaren Kostenstruktur und Vertriebsleistung der Einzelhändler auf den jeweiligen Bahnhöfen zwischen der Klägerin und dem auch künftig direkt belieferten Bahnhofsbuchhandel auf Fernbahnhöfen keine wesentlichen Unterschiede. Diese Einschätzung sei von der Beklagten bislang geteilt worden, da sie die Klägerin seit Jahren in gleicher Weise wie Buchhandlungen auf Fernbahnhöfen beliefert habe. Die in ihrem Kündigungsschreiben angeführte Sondersituation Berlins vor der Vereinigung Deutschlands biete für dieses Verhalten keine hinreichende Erklärung.

Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken. Ob eine - hier zweifellos gegebene - unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt, ist nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 81, 322, 331 - Original-VW-Ersatzteile II; Markert aaO Rdn. 196 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann bei dieser Abwägung die Bedeutung nicht außer Betracht bleiben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Reisebedarf, hier mit Presseerzeugnissen, zukommt.

Unstreitig ist die Gewährung von Vorzugskonditionen für den Bahnhofsbuchhandel auf mit den Vertriebswegen im Zusammenhang stehende historische Besonderheiten zurückzuführen, die auch bei der Belieferung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Rolle gespielt haben mögen, inzwischen aber entfallen sind. Eine Sondersituation, die eine gegenüber dem übrigen Presseeinzelhandel bevorzugte Belieferung rechtfertigte, ergab sich für Bahnhofsbuchhandlungen auf Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn aber nicht nur aus diesen historischen Besonderheiten, sondern auch daraus, daß sie als Nebenbetriebe der Deutschen Bundesbahn an der gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsfunktion für Reisende teilhatten und einem gesetzlichen Betriebszwang mit entsprechenden Vertriebsanforderungen unterlagen. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 - ENeuOG - (BGBl. I S. 2378) sind die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen zwar entfallen. Mit Recht verweist die Revision jedoch darauf, daß der Gesetzgeber gleichwohl von einer fortbestehenden besonderen Versorgungsnotwendigkeit für Reisende auf Personenbahnhöfen ausgeht. Diese Sicht kommt darin zum Ausdruck, daß in dem durch Art. 6 Abs. 88 ENeuOG neugefaßten § 8 Abs. 1 LSchlG Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, nach wie vor nahezu unbeschränkte Öffnungszeiten zugestanden werden. Die Vorschrift gilt nur für Bahnhöfe, die dem Eisenbahnverkehr dienen, nicht hingegen für Omnibusbahnhöfe, U-Bahnhöfe, Autobahntankstellen etc. (vgl. Zmarzlik/Roggendorff, LSchlG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 7, 8 m.w.N.; OLG Hamburg WRP 1991, 35 f.). Wettbewerbsvorteile, die § 8 Abs. 1 LSchlG mit erweiterten Öffnungszeiten gegenüber dem übrigen Einzelhandel in dieser Vorschrift mittelbar einräumt, kommen damit ausschließlich Verkaufsstellen auf Bahnhöfen des Eisenbahnverkehrs zugute.

a) Im Einklang mit dieser gesetzgeberischen Wertung bevorzugt die Beklagte Bahnhofsbuchhandlungen, die den Bedürfnissen des Reiseverkehrs dienen, gegenüber dem übrigen Zeitschriftenhandel durch eine Fortsetzung der Direktbelieferung mit entsprechenden Rabatten, macht dies aber vom Nachweis hoher Vertriebsleistungen abhängig. Zu einer Gleichbehandlung des Zeitschrifteneinzelhandels auf Fern- und Nahverkehrsbahnhöfen unter dem Gesichtspunkt einer vergleichbaren Versorgungsfunktion der jeweiligen Verkaufsstätten ist sie angesichts der vom Gesetzgeber insoweit vorgenommenen unterschiedlichen Bewertung auch aus kartellrechtlicher Sicht nicht verpflichtet. Vielmehr kann die Beklagte für sich in Anspruch nehmen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BGHZ 38, 90, 102 - Grote-Revers; BGH, Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2540 - Lüsterbehangsteine) auch ein preisbindendes oder marktstarkes Unternehmen durch § 26 Abs. 2 GWB nicht grundsätzlich gehindert ist, sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält. Dies schließt auch eine Umgestaltung zum Nachteil einzelner Nachfrager nicht aus, sofern hierfür ein sachlich berechtigtes Interesse besteht und die Handlungsfreiheit des benachteiligten Unternehmens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

Ein sachliches Interesse, die unmittelbare Vorzugsbelieferung der Klägerin einzustellen, ergibt sich für die Beklagte daraus, daß sie andernfalls - insbesondere für den Ostteil Berlins - fürchten müßte, weitere Zeitschriftenhändler würden unter Hinweis auf die Sonderstellung der Klägerin ebenfalls eine Direktbelieferung durchzusetzen suchen. Neben Presseeinzelhandelsunternehmen auf Nahverkehrsbahnhöfen im Ostteil Berlins und in anderen Großstädten kämen hierfür auch Verkaufseinrichtungen im Bereich von Omnibus- und Straßenbahnhaltestellen oder Tankstellen in Betracht, die sämtlich der Versorgung von "Reisenden" im weiteren Sinne dienen und von Zuschnitt und spezifischer Vertriebsleistung der Klägerin ähneln. Ohne daß es darauf ankäme, ob durch eine solche Ausweitung - wie von der Revision behauptet - der Bestand des etablierten Pressevertriebssystems über den Großhandel beeinträchtigt würde, braucht sich die Beklagte einer solchen Gefahr nicht auszusetzen. Vielmehr darf ein Unternehmen, das, der Wertung des Gesetzgebers entsprechend, einer bestimmten Gruppe von Nachfragern eine Sonderstellung einräumt, den Kreis der hierfür in Betracht kommenden Unternehmen klar abgrenzen.

Hierfür bedarf es generalisierender Abgrenzungsmerkmale. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Verkaufsstätten auf Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG einerseits und solchen des S- und U-Bahnverkehrs andererseits stellt eine ebenso klare wie sachgerechte Abgrenzung dar, weil sich nicht nur die von den jeweiligen Verkaufsstellen wahrgenommene Versorgungsfunktion im Nah- und Fernreiseverkehr unterscheidet, sondern auch der generelle Zuschnitt der jeweiligen Verkaufsstätten in Bezug auf Geschäftsausstattung, Sortimentsgestaltung und Vielfalt der Presseerzeugnisse typischerweise verschieden ist. Daß im Einzelfall, etwa für die vom Berufungsgericht hervorgehobene Verkaufsstelle der Klägerin auf einem U-Bahnhof, der ein zentraler Umsteigebahnhof im Berliner U- und S-Bahnnetz ist, etwas anderes gelten mag, steht der generellen Tauglichkeit des von der Beklagten gewählten Kriteriums nicht entgegen.

b) Dem Interesse der Beklagten, den Kreis der nach Bahnhofsbuchhandelsbedingungen mit erhöhtem Kosten- und Verwaltungsaufwand ohne Beteiligung des Großhandels direkt zu beliefernden Unternehmen einzugrenzen und überschaubar zu halten, steht ein gleich- oder höherwertiges Interesse der Klägerin am Fortbestand der Lieferbeziehungen nicht gegenüber. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, daß die Klägerin keiner generellen Liefersperre ausgesetzt ist, sondern die von der Beklagten vertriebenen Verlagserzeugnisse über den Großhandel weiterhin beziehen kann. Zwar ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch das offenkundige Interesse der Klägerin am Erhalt der erhöhten Rabatte zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Bestimmung des § 26 Abs. 2 GWB nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes zukommen kann (BGH, Urt. v. 23.2.1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2495 - Opel-Blitz). Selbst wenn die Klägerin durch den Verlust der erhöhten Rabatte finanzielle Einbußen hinnehmen müßte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zudem wird die Klägerin durch den Wegfall des Direktbelieferungsrabatts in ihrer wettbewerblichen Stellung ausschließlich gegenüber den wenigen Bahnhofsbuchhandlungen auf Berliner Fernbahnhöfen benachteiligt, nicht aber gegenüber dem sonstigen Zeitschrifteneinzelhandel, zu dem sie ganz überwiegend im Wettbewerb steht.

Ebenso kann die langjährige Geschäftsbeziehung einen Anspruch auf Fortsetzung der Lieferbeziehung zu Vorzugsbedingungen nicht rechtfertigen. Auch wenn die bisher erfolgte Direktbelieferung mit der politischen Sondersituation Berlins während der Teilung Deutschlands in keinem Zusammenhang gestanden hätte, ihre Einstellung vielmehr - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - aus rein wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt sein sollte, muß die Beklagte die Vorzugsbehandlung mangels vertraglicher Verpflichtungen nicht zeitlich unbegrenzt fortsetzen. Der Abbruch der Direktbelieferung für die von der Klägerin auf U- und S-Bahnhöfen betriebenen Verkaufsstellen wäre nur dann unbillig, wenn der Klägerin keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1987 - KZR 6/86, WuW/E 2360, 2366 - Freundschaftswerbung; vgl. auch Markert aaO Rdn. 222 m.w.N.). Dies trifft jedoch nicht zu. Indem die Beklagte der Klägerin ein Ende der Direktbelieferung zum 31. Dezember 1995 in Aussicht gestellt hat, wurde der Klägerin eine Umstellungsfrist von über einem Jahr zugestanden. Ob die Beklagte darüber hinaus verpflichtet gewesen wäre, entsprechend den Verbandsempfehlungen die Direktbelieferung bis zum 3l. Dezember 1997 fortzusetzen, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte die Klägerin dem übrigen Bahnhofsbuchhandel zumindest faktisch dadurch gleichgestellt hat, daß sie die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu diesem Zeitpunkt weiter beliefert hat. Der Klägerin standen damit mehr als drei Jahre zur Verfügung, um sich auf die veränderten Lieferbedingungen einzustellen.

4. Für die vom Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 11. Oktober 1994 mitumfaßten Verkaufsstätten der Klägerin auf den Berliner Flughäfen besteht hingegen kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine gegenüber Bahnhofsbuchhandlungen unterschiedliche Behandlung. In Übereinstimmung mit der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Wertung ist davon auszugehen, daß sich diese Verkaufsstätten, denen in § 9 LSchlG ein den Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vergleichbarer Sonderstatus eingeräumt wird, weder nach der Versorgungsfunktion noch in Bezug auf die typische Geschäftsausstattung und Sortimentsgestaltung sowie die Vielfalt der Presseerzeugnisse von Bahnhofsbuchhandlungen auf Personenbahnhöfen der Deutschen Bahn unterscheiden. Für diese Verkaufsstellen ist die Beklagte daher verpflichtet, die Klägerin zu den Bedingungen, die sie Bahnhofsbuchhändlern gewährt, weiterhin direkt zu beliefern.

III. Aus einem Verstoß gegen § 1 GWB i.V.m. § 35 Abs. 1 GWB kann die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Fortsetzung der Vorzugsdirektbelieferung herleiten, weil es für die von ihr behauptete Absprache zwischen der Beklagten und weiteren Verlagen, die der Klägerin die Geschäftsbeziehung ebenfalls gekündigt haben, an einem hinreichend substantiierten Vorbringen fehlt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Ende der Entscheidung

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