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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: KZR 31/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 | |
EGZPO § 26 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. April 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Tenor:
Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1, 3 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 2 EGZPO maßgeblichen, am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Streitwert des Revisionsverfahrens: 80.170,57 € (156.800 DM).
Ende der Entscheidung
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