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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: KZR 31/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KZR 31/04

vom 28. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Senat hat das in der Rüge bezeichnete Vorbringen geprüft und nicht für begründet erachtet.

Ende der Entscheidung

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