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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: KZR 42/05
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
LG Aachen 9 O 237/03 vom 30.01.2004 | |
OLG Düsseldorf VI-2 U 2/05 (Kart) vom 28.09.2005 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 10.000 €
Gründe:
Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 ZPO).
Ende der Entscheidung
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