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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: KZR 42/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 7. April 2009

durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dass in Fällen, in denen die Schadenshöhe von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, ein unbezifferter Zahlungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sein kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung (RGZ 140, 211, 213; BGHZ 4, 138, 141 f. ; 45, 91, 92 f. ; 165, 311, 314 ; BGH, Urt. v. 13.3.1967 - III ZR 8/66, NJW 1967, 1420; Urt. v. 13.10.1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340) und kann daher eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründen.

Ebenso wenig besteht ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich der Frage, ob ein unbezifferter Klageantrag jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die Schwierigkeiten, den Antrag zu beziffern, darauf beruhen, dass der Kläger eine unüberschaubare Anzahl von Einzelforderungen in einer Klagehäufung gebündelt hat. Allein die Fülle des Prozessstoffes führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint, auch keinen unrichtigen Rechtssatz bei der Prüfung zugrunde gelegt, ob der Grund der erhobenen Ansprüche i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend angegeben ist. Das Erfordernis, Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; Urt. v. 11.2.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).

Schließlich ist auch nicht klärungsbedürftig, ob eine Klage, mit der eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz abgetretene Forderung geltend gemacht wird, unzulässig ist. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 972.157,46 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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