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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: KZR 43/08
(1)
Rechtsgebiete: HwO, GG
Vorschriften:
HwO § 7a | |
GG Art. 12 |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Juni 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.
1.
In dem Verlangen der Beklagten, die für den Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis erforderliche fachliche Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang TRWI nachzuweisen, liegt kein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem nachgelagerten Markt für die Versorgung der Endverbraucher mit Wasser oder für die Bereitstellung der entsprechenden Leitungsnetze. Denn dieses Verlangen beruht auf den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 idF vom 1. März 2007. Darin ist die von dem Kläger vorgelegte Ausnahmeberechtigung nach § 7a HwO nicht erwähnt. Diese Richtlinien sind kartellrechtlich unbedenklich, weil sie keine unangemessenen fachlichen Voraussetzungen aufstellen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Richtlinien von den auf beiden Marktseiten beteiligten Interessenverbänden gemeinsam erarbeitet worden sind, nämlich vom Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V., vom Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik/Technische Gebäudesysteme e.V., vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima und von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technischwissenschaftlicher Verein.
Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Die Anforderungen für den Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den erwähnten Richtlinien. Die daran beteiligten Verbände und Unternehmen sind nicht Adressaten des Grundrechtskatalogs. Auf sie können die Grundrechte nur mittelbar über die gesetzlichen Generalklauseln zur Anwendung kommen (MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rdn. 34, § 138 Rdn. 20 ff., m.w.N.). Für einen danach anzunehmenden Kontrahierungszwang der Beklagten zu den von dem Kläger vorgegebenen Bedingungen sprechen indes keine Anhaltspunkte.
2.
Diese Fragen können aber letztlich offenbleiben. Die Klage ist nämlich - und zwar sowohl hinsichtlich der Wasser- als auch hinsichtlich der Gasinstallationen -bereits deshalb unbegründet, weil sich der Kläger weigert, das für die Ausstellung des Installateurausweises erforderliche Lichtbild vorzulegen. Die mit der Anfertigung eines Lichtbildes verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten sind - auch wenn der Ausweis alle zwei Jahre verlängert werden muss - derart unerheblich, dass in dem Verlangen der Beklagten weder eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung noch eine unbillige Behinderung des Klägers liegt.
Ende der Entscheidung
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