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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: KZR 7/08
Rechtsgebiete: WPV 1994, WPV 1999


Vorschriften:

WPV 1994 Art. 25
WPV 1999 Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 3. März 2009

durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 nach Auffassung des Senats nur auf die Beklagte bezieht.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. April 2009.

Gründe:

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 ff. ; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15 ff.).

So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter Nr. IV seiner Entscheidungsgründe damit begründet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und des Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten, nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82 EG um 20% gekürzt worden ist. Hinsichtlich dieser Kürzung kommt es auf die Vorschriften des Weltpostvertrages nicht an.

Ende der Entscheidung

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