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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: KZR 83/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. März 2009
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie
die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 155) in Einklang steht, kommt es nicht mehr an, nachdem die gegen die Klägerin zu 3 gerichtete Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts durch die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 (BGHZ 176, 1 - Soda-Club II) bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Entscheidung kommt auch für die Klägerinnen zu 1 und 2 das der Klägerin zu 3 untersagte Verhalten nicht mehr in Betracht.
Ende der Entscheidung
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