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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: LwZA 1/99
Rechtsgebiete: LwAnpG, FGG, ZPO, LwVG
Vorschriften:
LwAnpG § 44 | |
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 | |
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3 | |
FGG § 14 | |
ZPO § 114 | |
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
LwZA 1/99
vom
23. September 1999
in der Landwirtschaftssache
betreffend Vermögensauseinandersetzung nach § 44 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für die Einlegung einer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
Der Antragsteller wurde im Mai 1975 Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, einer LPG, in die er einen landwirtschaftlichen Betrieb einbrachte. Am 30. Juni 1990 schied er aus. Über die von ihm geltend gemachten Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG hat das Landwirtschaftsgericht durch Teilbeschluß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, der die Zahlung eines Betrages von 30.000,61 DM aufgegeben worden war, ist erfolglos geblieben.
Daneben hat der Antragsteller Abfindungsansprüche wegen eines von seinem Großvater in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingebrachten landwirtschaftlichen Betriebes geltend gemacht. Der Großvater war 1973 verstorben und wurde von seiner Frau, seiner Tochter und einem Enkel beerbt, die sämtlich nicht Mitglieder der LPG waren. Sie verpachteten den landwirtschaftlichen Betrieb vom 1. September 1973 bis zum 30. April 1975 an den Rat des Kreises und übertrugen ihn anschließend an den Antragsteller. Seinem Antrag auf Zahlung eines weiteren Betrages von 37.930,90 DM nebst Zinsen hat das Landwirtschaftsgericht in seiner Schlußentscheidung in Höhe von 21.552,99 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag vollständig abgewiesen. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde möchte er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag weiterverfolgen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat zwar glaubhaft gemacht, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet indes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 14 FGG, § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG), ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
Ein Abweichungsfall im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht (BGHZ 89, 149 ff). Der Antragsteller zeigt einen solchen Abweichungsfall nicht auf. Er unternimmt es nur darzulegen, daß das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung von einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden abgewichen sei. Dabei übersieht er schon, daß die Fälle nicht gleichgelagert sind, sondern bedeutsame Unterschiede aufweisen. Während nämlich im vorliegenden Fall von den Erben des ursprünglichen Land- und Inventareinbringers niemand Mitglied der LPG war, verhielt es sich in dem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall anders. Dort war ein Mitglied der Erbengemeinschaft, die den Betrieb später rechtsgeschäftlich auf den Antragsteller übertrug, LPG-Mitglied. Ein weiterer Unterschied ergibt sich daraus, daß in jenem Fall der Betrieb in der Folgezeit in der LPG unter dem Namen des Anspruchstellers geführt wurde, während dies vorliegend nicht festgestellt ist. Unabhängig von diesen Sachverhaltsunterschieden, die allein schon der Annahme eines Abweichungsfalls entgegenstehen können, ist auch nicht zu erkennen, welchen abstrakten Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll. Der Antragsteller legt lediglich dar, daß das Beschwerdegericht unter den Bedingungen des konkreten Falles die rechtsgeschäftliche Übertragung des Besitzes nicht als ausreichend angesehen hat, um Abfindungsansprüche nach der Mitgliedszeit des ursprünglichen Landeinbringers zu begründen. Darin liegt nicht die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes.
Nicht anders verhält es sich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschl. v. 16. April 1999, Wlw 0793/97).
Ende der Entscheidung
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