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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: LwZB 2/03
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Juni 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 48 Abs.1 Satz 1 LwVG).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).
Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.225,84 €.
Ende der Entscheidung
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