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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: LwZB 2/99
Rechtsgebiete: LwVG, GrdstVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LwZB 2/99

vom

23. September 1999

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandes-gerichts Dresden - Landwirtschaftssenat - vom 23. März 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die der Beteiligten zu 1 die eventuellen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 18. Februar 1998 der Beteiligten zu 1 zwei landwirtschaftliche Grundstücke für 195.000 DM. Der beurkundende Notar beantragte am 24. Februar 1998 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Mit Zwischenbescheid vom 4. März 1998 verlängerte die Genehmigungsbehörde die Frist zur Entscheidung über die Genehmigung auf drei Monate. Mit Blick auf einen erwerbsbereiten Haupterwerbslandwirt teilte die Beteiligte zu 3 über die Siedlungsbehörde der Genehmigungsbehörde mit, daß sie das gesetzliche Vorkaufsrecht ausübe. Mit Bescheid vom 10. Mai 1998 teilte die Genehmigungsbehörde den Beteiligten zu 1 und 2 sowie dem Notar mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe und führte aus, daß ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht diesen Bescheid aufgehoben und den Kaufvertrag vom 18. Februar 1998 genehmigt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 blieb in der Sache ohne Erfolg, das Beschwerdegericht hat lediglich festgestellt, daß die Genehmigung als erteilt gelte. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3, die beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist unzulässig. Dies folgt schon daraus, daß es im vorliegenden Verfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gibt. Der Senat ist vielmehr daran gebunden, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither st.Rspr.).

Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Beschwerde der Beteiligten zu 3 nur als Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen aber nicht vor.

Es geht darum, ob die Beteiligte zu 1 mit der auf den gekauften Flächen beabsichtigten Pferdehaltung überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb betreiben will. Insoweit stellt das Beschwerdegericht in tatsächlicher Hinsicht fest, daß der geplante Betrieb mit ca. 25 ha Wiesen- und Ackerland über eine genügende Futtergrundlage für ca. 20 Pferde verfüge und nur in einer Anfangsphase Futter zugekauft werden müsse, was unschädlich sei. Insoweit weicht das Beschwerdegericht nicht von der Senatsentscheidung vom 8. Dezember 1995, BLw 34/95 (NJW-RR 1996, 528) ab, die einen ganz anderen Fall mit nicht ausreichender Futtergrundlage aus eigener Erzeugung betraf.

Hinsichtlich der Gleichstellung eines Nebenerwerbslandwirts mit einem Haupterwerbslandwirt legt das Beschwerdegericht ausdrücklich die Rechtsprechung des Senats zugrunde, die darauf abstellt, ob der Nebenerwerbslandwirt konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten hat und hierzu Vorkehrungen getroffen hat zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250). Einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Beschwerdegericht nicht auf, sondern trifft in tatsächlicher Hinsicht Feststellungen, daß die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde verkennt in diesem Zusammenhang durchgängig, daß die Abweichungsrechtsbeschwerde der Wahrung der Rechtseinheit dient und daher auf Fälle beschränkt ist, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen. Es ist daher für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich, ob das Beschwerdegericht die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze überhaupt oder zutreffend angewendet hat (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328), solange es nicht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Vergleichsentscheidung beantwortet. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (ZMR 96, 616) zum Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes bezieht.

Dementsprechend könnten die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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