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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: LwZB 3/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 182 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Durch Versäumnisurteil des Landwirtschaftsgerichts vom 23. Februar 2001 ist der Beklagte zur Zahlung von 10.959,10 DM nebst Zinsen und zur Herausgabe von Pachtflächen verurteilt worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch ist durch zweites Versäumnisurteil vom 25. Mai 2001 verworfen worden. Dieses Urteil ist ihm durch Niederlegung am 19. Juli 2001 (nicht am 12. Juni 2001, wie das Oberlandesgericht angenommen hat) zugestellt worden. Mit einem als Beschwerde bezeichneten und am 31. Juli 2001 bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er sich gegen die Verurteilung gewandt und geltend gemacht, er sei am 8. März 2001 wegen eines Schlaganfalls in eine Klinik eingeliefert worden. Auf den Hinweis der Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts vom 7. August 2001, daß gegen das zweite Versäumnisurteil lediglich das beim Oberlandesgericht einzulegende Rechtsmittel der Berufung (unter den Einschränkungen des § 513 Abs. 2 ZPO) zu Gebote stehe, hat der Beklagte mit einem am 22. August 2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und gerügt, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 23. August 2001, daß die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nur durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, hat der Beklagte zwar mit Schreiben vom 27. August 2001 reagiert, einen Wiedereinsetzungsantrag und ein Prozeßkostenhilfegesuch jedoch erst mit Schriftsatz vom 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, gestellt.
Mit Beschluß vom 27. September 2001 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist zunächst formlos bekannt gemacht worden, am 8. Oktober 2001 aber auch förmlich zugestellt worden. Hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde zu wertende, am 5. Oktober bei dem Oberlandesgericht eingegangene Rechtsmittel des Beklagten, für das er mit am 18. Oktober eingegangenem Schreiben Prozeßkostenhilfe beantragt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landwirtschaftsgerichts vom 25. Mai 2001 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie weder frist- noch formgerecht eingelegt worden ist.
1. Die von dem Beklagten selbst eingelegte Berufung ist am 22. August 2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Da das angefochtene Urteil dem Beklagten durch Niederlegung am 19. Juli 2001 zugestellt worden ist, ist die Berufungsfrist nicht gewahrt (§ 516 ZPO). Die Zustellung war auch wirksam und hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar setzt eine - hier vorliegende - Ersatzzustellung nach § 182 ZPO voraus, daß die Benachrichtigung über die Niederlegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das ist hier indes der Fall. Die Benachrichtigung ist in den Hausbriefkasten am Wohnort des Beklagten eingelegt worden. Durch den am 8. März 2001 angetretenen Klinikaufenthalt hat dieser Ort die Eigenschaft als Wohnung nicht verloren. Unabhängig davon, daß auch ein längerer Klinikaufenthalt nicht ohne weiteres dazu führt, daß der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt von seiner bisherigen Wohnung in die Klinik verlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1984, IVb ZB 71/84, NJW 1985, 2197), ist hier schon deswegen davon auszugehen, daß die Zustellung an der dem Gericht allein bekannten Anschrift erfolgen durfte, weil jedenfalls am 19. Juli 2001 der Beklagte hier wieder seinen ständigen Aufenthaltsort hatte. Er hat selbst nur für einen früheren Zeitraum auf seine klinikbedingte Ortsabwesenheit verwiesen und u.a. geltend gemacht, am 6. Juni 2001 erst die Ladung zu dem Termin vom 25. Mai 2001 vorgefunden zu haben. Er hat auch auf die Zustellung des zweiten Versäumnisurteils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, mit Schreiben vom 29. Juli 2001, reagiert.
2. Im übrigen ist die Berufung auch nicht formgerecht eingelegt worden, da sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
3. Der Verwerfung der Berufung als unzulässig steht auch nicht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten, verbunden mit einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe, entgegen. Das Berufungsgericht hat nämlich dem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
Eine Wiedereinsetzung kam jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist. Der Beklagte hatte das am 19. Juli 2001 zugestellte zweite Versäumnisurteil, wie sein Schreiben vom 29. Juli 2001 belegt, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Händen. Krankheitsbedingte Umstände, die ihn gehindert hätten, innerhalb der Berufungsfrist das zulässige Rechtsmittel einzulegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das folgt auch daraus, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit mit dem Berufungsgericht korrespondiert hat (Schreiben vom 15., 27. und 28. August 2001). Daß der Beklagte sich über das zulässige Rechtsmittel und die Formerfordernisse nicht im klaren war, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch von einer nicht juristisch geschulten Partei muß erwartet werden, daß sie sich über Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln rechtzeitig informiert (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Das galt hier um so mehr, als der Beklagte zusätzlich von der Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts mit Schreiben vom 7. August (abgegangen am 8. August) 2001 darüber informiert wurde, daß er nicht Beschwerde beim Landwirtschaftsgericht einlegen könne, sondern nur Berufung beim Oberlandesgericht und daß die Frist von einem Monat seit der Zustellung laufe und durch den Beschwerdeschriftsatz nicht gehemmt werde.
Selbst wenn man dem Beklagten aber zugute halten wollte, daß er - entschuldbar - davon ausgegangen ist, daß er die Berufung selbst einlegen könne, so ist ihm mit Schreiben vom 23. August 2001 von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts mitgeteilt worden, daß er die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nur durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einlegen könne. Auf dieses Schreiben hat er zwar unter dem 27. August 2001 reagiert, einen Wiedereinsetzungsantrag aber erst mit Schreiben vom 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, und damit verspätet (§ 234 ZPO) gestellt. Auch ein Prozeßkostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren ist erst in diesem Schreiben enthalten.
Ende der Entscheidung
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