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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: LwZB 4/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 a | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. April 2001
in der Landwirtschaftssache
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Schroth
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 1.400 DM
Gründe:
I.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägern nachfolgende Auskünfte zu erteilen:
1. Wie groß war die Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Betriebes und welche landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftete der Beklagte in der Zeit vom 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 unter Angabe der jeweiligen Flur und Flurstücksbezeichnungen und Vorlage eines Flächenverzeichnisses des Betriebes des Beklagten?
2. Welche Flächen des Betriebes des Beklagten wurden in den genannten Jahren zur Milcherzeugung genutzt ebenfalls unter Vorlage des Flächenverzeichnisses sowie Angabe der Flur und Flurstücksbezeichnungen der für die Milcherzeugung genutzten Flächen?
3. Welche Referenzmengen hatte der Beklagte in diesen Jahren durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Molkerei?
4. Welche Flächen und welche Referenzmengen hat der Beklagte nach dem 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 gepachtet, gekauft oder sonst wie erlangt unter Vorlage der entsprechenden Kauf- oder Pachtverträge und den entsprechenden Bescheinigungen der Molkerei?
5. Welche Flächen hat der Beklagte vor dem 1. April 1984 gekauft und zugepachtet, die er in der Zeit danach veräußert oder zurück gegeben hat?
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer durch das Urteil des Landwirtschaftsgerichts 1.500 DM nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der angefochtene Beschluß enthält keine Begründung. Die Begründung ergibt sich jedoch aus den erkennbar in Bezug genommenen vorangehenden Beschlüssen des Berufungsgerichts vom 27. September und 16. Oktober 2000. In ersterem Beschluß ist ausgeführt, daß der Beklagte nur insoweit auf die Hilfe Dritter zur Auskunftserteilung angewiesen sei, als er nicht mehr selbst über die hierzu notwendigen Unterlagen verfüge. Die kostenträchtige Einschaltung eines Steuerberaters sei nur in dem Umfang nötig, in dem der Beklagte die zur Auskunfterteilung notwendigen Unterlagen nicht ohne besonderen Aufwand von der Landwirtschaftskammer Hannover erhalten könne. Bei der Landwirtschaftskammer seien die Unterlagen in erheblichem Umfang vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, daß durch die Beauftragung eines Steuerberaters dem Beklagten allenfalls 600 DM an Kosten entstünden, die weiteren Kosten betrügen nicht mehr als 800 DM.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Ob der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 a ZPO maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt, hat das Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung kann durch den Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).
Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. Die Beschwer durch ein Urteil, das zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtet, ist grundsätzlich nach dem Aufwand und den Kosten zu bestimmen, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87). Darüber hinaus kann ein besonderes Geheimhaltungsinteresse Berücksichtigung finden. Ein derartiges Interesse legt der Beklagte nicht dar.
Soweit er über die zur Auskunfterteilung notwendigen Unterlagen nicht selbst verfügt, kann der Beklagte ohne nennenswerte Kosten zunächst auf die Unterlagen zugreifen, die bei der Landwirtschaftskammer Hannover vorhanden sind. Nach den Mitteilungen der Kammer vom 30. März 1999 und 4. Juli 2000 verfügt sie über die zur Feststellung der dem Beklagten insgesamt zustehenden Milchreferenzmenge notwendige Kenntnis aufgrund des von ihr geführten Hofkatasters. Zur Erteilung der von den Klägern weiter verlangten Auskunft fehlen ihr lediglich Angaben zu den von dem Beklagten vor dem 2. April 1984 zugepachteten und später zurückgegebenen Flächen sowie über einen etwaigen Zuerwerb von Flächen zu Eigentum. Hinsichtlich letzterer Flächen kann sich der Beklagte ohne weiteres durch Einsichtnahme in das Grundbuch die zur Auskunfterteilung notwendige Kenntnis verschaffen. Auch soweit die Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Zupachtfläche über keine vollständigen Unterlagen verfügt, ist die Einsichtnahme in die dort vorhandenen Unterlagen für den Beklagten nicht wertlos: Sie schränkt den Umfang etwa notwendiger Ermittlungs- und Rekonstruktionsarbeiten seines Steuerberaters ein. Daher ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen mit der Beauftragung des Steuerberaters des Beklagten für ihn verbundenen Aufwand auf allenfalls 600 DM geschätzt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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