Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: LwZR 10/03
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO, BGB


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 1 Nr. 5
LwVG § 9
LwVG § 1 Nr. 1a
HöfeO § 13 Abs. 4b
HöfeO § 13 Abs. 4
BGB § 816 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LwZR 10/03

vom 19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2003 sowie die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.957,38 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte kann sich mit einer Revision nur gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 19.957,38 € (nebst Zinsen) wenden.

Soweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsprinzips zugleich eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG eingelegt hat, ist hierfür kein Raum. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall von § 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 13 Abs. 4b HöfeO vor mit der Folge, daß das Berufungsgericht nach § 9 LwVG im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte entscheiden müssen. Gegenstand der Verurteilung, gegen die sich der Beklagte wendet, ist nämlich kein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 4 HöfeO, sondern ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen zu Unrecht für das Hofvermögen beanspruchter und eingezogener Pachtzinsen. Dieser Anspruch fällt - allenfalls - unter § 1 Nr. 1a LwVG, nicht aber unter § 1 Nr. 5 LwVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück