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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2009
Aktenzeichen: LwZR 11/09
Rechtsgebiete: BGB, UmweltHG, GenTG


Vorschriften:

BGB §§ 90 ff.
BGB § 249
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB § 251 Abs. 2 Satz 1
BGB § 251 Abs. 2 Satz 2
BGB § 280
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 589 Abs. 2
BGB § 596 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
UmweltHG § 16 Abs. 1
GenTG § 32 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,

hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie

die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Siebers

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 5. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Wesel von A. , Blatt 2003, eingetragenen Grundstücks Gemarkung A. Flur 21, Flurstück 3, Ackerland und Weidefläche, 65.174 qm groß. Der Beklagte, der das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 31. März 1978 gepachtet hatte, gab es den Klägern nach Beendigung des Pachtvertrages zum 1. Januar 2006 zurück. Eine Fläche von rund 2.500 qm, die zuvor eine kleine Mulde mit einem Wasserloch aufgewiesen hatte, war verfüllt worden. Die Kläger stellten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass das in die Mulde verfüllte Material verunreinigt und mit Schadstoffen belastet ist. Sie ließen den Beklagten unter Fristsetzung auffordern, die verfüllte Teilfläche in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Beklagte kam dem nicht nach.

Die Kläger haben zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 82.500 EUR als Vorschuss für die Beseitigung der Bodenverunreinigungen und von 1.653 EUR Sachverständigenkosten nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet ist. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Die Kläger beantragen

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Kosten der Abtragung des in die ehemalige Mulde eingebrachten Materials nach §§ 596 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1 BGB zu tragen. Die Mulde sei während der Pachtzeit des Beklagten verfüllt worden. Aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, dass das eingebrachte Material mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten verunreinigt sowie als tonig schluffiger Boden nicht durchwurzelbar sei. Es handle sich nicht um ackerfähigen Boden. Außerdem sei das Material mit Schwermetallen und PCB belastet. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte oder sein Unterpächter die Mulde verfüllt habe, da der Beklagte für den Unterpächter hafte. Der Boden müsse zur Vermeidung von Umweltgefahren ausgetauscht werden. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht unverhältnismäßig. Bei ökologischen Schäden könne die Verhältnismäßigkeitsgrenze nicht mit dem materiellen Wert des beschädigten Gutes gleichgesetzt werden. Das Bodenmaterial sei ungenehmigt und nicht genehmigungsfähig aufgebracht worden, und zwar vorsätzlich. Das Angebot des Beklagten, den Klägern eine Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen, falle bei der Abwägung nicht ins Gewicht.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass den Klägern durch die Verfüllung der Mulde ein nach §§ 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

a) Ein Grundstück, das mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten verunreinigt und zudem mit Schwermetallen und PCB in nennenswertem Umfang belastet ist, hat einen geringeren Wert als ein Grundstück ohne diese Verunreinigungen. Die Belastung des Grundstücks durch Ablagerungen - wie hier durch die Verfüllung mit kritischem Material (dazu Zimmermann, WertV 88, § 5 Rdn. 207) - ist ein bei der Ermittlung des Grundstückswerts zu berücksichtigendes negatives Zustandsmerkmal, das zu einer Minderung des Verkehrswerts im Vergleich zu einem nicht kontaminierten Grundstück führt. Diese Wertminderung, die sich bei einer Veräußerung realisierte, weil die Kläger einen Kaufinteressenten über die Verunreinigung aufklären müssten (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 213), ist ein von dem Schädiger zu ersetzender Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1997, V ZR 197/96, NJW 1997, 2595, 2596).

b) Hinzu kommt, dass die Mulde zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbar gemacht werden kann. Soweit die Revision etwas anderes vorträgt, weicht sie von den Feststellungen des - sachverständig beratenen - Berufungsgerichts ab, ohne einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die Herstellung einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche erfordert jedoch, neben weiteren Maßnahmen, die Entfernung des verunreinigten und nicht ackerfähigen Materials. Aufgrund der Verfüllung ist die Nutzbarmachung der Mulde demnach aufwendiger geworden.

2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kläger nicht verpflichtet, die von dem Beklagten angebotene Übertragung eines Ersatzgrundstücks als Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung anzunehmen. Die Kläger haben dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB gesetzt und anschließend Geldersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ist damit das Recht des Beklagten entfallen, Schadensersatz im Wege der Ersatzbeschaffung zu leisten (vgl. BGHZ 63, 182, 184; 92, 85, 87; 121, 22, 26).

3. Die Kläger können nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Beklagten den zur Herstellung der Pachtsache in den früheren Zustand erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser Geldersatzanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Geschädigte den Schaden schon behoben hat oder mit dem ihm als Schadensersatzleistung zufließenden Mitteln beheben wird (BGHZ 61, 56, 58; 133, 155, 158; 154, 395, 398). Den Klägern steht daher, was der Revision zuzugestehen ist, kein Vorschussanspruch, sondern ein von der Verwendung der Schadensersatzleistung unabhängiger Anspruch zu. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch nicht deswegen auf die Revision ganz oder teilweise aufzuheben, weil - wie von der Revisionserwiderung richtig bemerkt - die fehlerhafte Bezeichnung des Anspruchs als Vorschuss im Tenor des Berufungsurteils den Beklagten nicht beschwert und im Übrigen auch an der Rechtskraftwirkung nicht teilnimmt.

4. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Ersatz des Wertverlusts des kontaminierten Grundstücks beschränkt.

a) § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt dem Ersatzpflichtigen eine Ersetzungsbefugnis ein; dieser darf den Gläubiger, auch wenn dieser von ihm die Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den dafür erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB) verlangt, mit einer Geldentschädigung in Höhe der erlittenen Vermögenseinbuße abfinden, obwohl die Herstellung möglich wäre. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die Höhe der Ersatzpflicht nach oben zu begrenzen (BGH, Urt. v. 5. April 1990, III ZR 213/88, NJW-RR 1990, 1303; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067). Das Interesse des Geschädigten an einem vollständigen Schadensausgleich tritt unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB hinter den Schutz des Ersatzpflichtigen vor unzumutbaren Belastungen zurück; der Geschädigte muss sich dann mit einer Kompensation durch Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 142/05, NJW-RR 2007, 1553, 1555; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067 m.w.N.).

b) Notwendige Voraussetzung für die Ersetzungsbefugnis des Ersatzpflichtigen ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Naturalrestitution. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im Einzelfall auf Grund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwands einerseits und des Verkehrswerts der herzustellenden Sache andererseits beantwortet werden (vgl. BGHZ 102, 322, 330; Urt. v. 23. Mai 2006, VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399, 2401; jurisPK-BGB/Rüßmann, BGB, 4. Aufl., § 251 Rdn. 52, 54; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 38; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 251 Rdn. 17). Die Naturalrestitution nach § 249 BGB ist nur dann für den Ersatzpflichtigen unzumutbar, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert der wiederherzustellenden Sache unverhältnismäßig sind (BGH, Urt. v. 5. April 1990, III ZR 213/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dez. 2008, VI ZR 173/07, a.a.O.).

c) Daran fehlt es. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht einschlägig, weil der Sanierungsaufwand hinter dem Verkehrswert des kontaminierten Grundstücks zurückbleibt.

aa) Der Aufwand für die Beseitigung der Ablagerungen ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen mit 82.500 EUR zu beziffern. Dass der Verkehrswert des verpachteten Gesamtgrundstücks geringer als der Sanierungsaufwand sein könnte, ist angesichts des Umstands, dass die Kläger das Grundstück im Jahr 2004 für 220.000 EUR gekauft haben, fern liegend. Gegenteiliger Vortrag des Beklagten, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ersetzungsbefugnis nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB trägt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067), ist aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufgezeigt.

bb) Für den Vergleich zwischen dem Wert der Sache und den Aufwendungen für ihre Sanierung ist der Wert des verpachteten Grundstücks mit einer Größe von 6,5 ha maßgebend. Anders als das Berufungsgericht und die Revision meinen, kommt es - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - auf den Wert der gesamten Pachtsache und nicht auf den Bodenwert der rund 2.500 qm großen Teilfläche mit der früheren Mulde an, auf der die Ablagerungen erfolgten, deren Wert mit Beträgen zwischen 2000 EUR (Schätzung des Beklagten) bis 10.000 EUR (Angabe des Sachverständigen) geschätzt worden ist.

(1) Auch bei der das Schadensrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtung ist bei der Bestimmung des Werts einer zerstörten oder beschädigten Sache grundsätzlich von den sachenrechtlichen Vorschriften in den §§ 90 ff. BGB auszugehen (vgl. BGHZ 102, 322, 326). Die durch die Ablagerungen belastete Fläche ist hier jedoch nur ein Teil eines ungeteilten Grundstücks im Rechtssinne und damit eine Sache im Sinne von § 90 BGB. Daran ist grundsätzlich auch im Schadensersatzrecht anzuknüpfen. So wird bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs auf den Wert des gesamten Fahrzeugs abgestellt und nicht nur auf den Wert der beschädigten Einzelteile (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 251 Rdn. 7). Soweit bei der Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen der Wertverlust des Grundstücks relevant ist, wird das Gesamtgrundstück und nicht nur die Teilfläche, auf der der Baum wächst, betrachtet (BGH, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 46/05, NJW 2006, 1424). Bei der Zerstörung eines Hauses kommt es auf den Wertverlust des Hausgrundstücks und nicht auf die bloße Standfläche des Gebäudes an (BGHZ 102, 322, 326).

(2) Die Anknüpfung an die Gesamtfläche entspricht hier zudem einer an dem Gegenstand des Pachtvertrags orientierten wirtschaftlichen Betrachtung. Nach dem Pachtvertrag vom 31. März 1978 war dem Beklagten ein auf einem Grundbuchblatt gebuchtes Grundstück verpachtet worden; Pachtgegenstand nach § 1 war eine wirtschaftliche Einheit, bestehend aus einer Hofstelle mit den zu dieser gehörenden Parzellen. Die zu einer Hofstelle gehörenden Flächen werden auch am Markt regelmäßig als ein einheitlicher Gegenstand angesehen, ohne dass eine Teilfläche von weniger als 4% der Gesamtgröße als gesonderte Sache aufgefasst würde.

(3) Die Bestimmung der Ersatzpflicht nach der Gesamtfläche wahrt bei Schäden durch Kontaminierungen von Grundstücken die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen zivilrechtlicher Schadensersatzpflicht und öffentlich-rechtlicher Haftung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit der Belastung des Eigentümers mit Kosten der Altlastensanierung stellt auf das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert des sanierten (Gesamt-) Grundstücks ab. Der Grundstückseigentümer kann bis zur Höhe des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks zu den Kosten einer Sanierung herangezogen werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10. November 2008, 1 A 248/08, [...], Rdn. 17 f., Leitsätze in NVwZ-RR 2009, 103; vgl. BVerfGE 102, 1, 20 f.). Der geschädigte Grundstückseigentümer kann sich gegenüber der Behörde nicht darauf berufen, dass nur eine Teilfläche belastet sei und er daher nur bis zu deren Wert zu den Kosten der Sanierung beitragen müsse. Der Schädiger wäre daher unverhältnismäßig entlastet, wenn er nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, welche Vorschrift als eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Privatrecht angesehen werden kann (Medicus, AcP 192, 36, 38), dem Grundstückseigentümer, der nach öffentlichem Recht bis zur Höhe des Werts des Grundstücks zu den Sanierungskosten herangezogen werden kann, nur bis zum Wert der von ihm kontaminierten Teilfläche zum Schadensersatz verpflichtet wäre.

(4) Ob die Ersetzungsbefugnis des Ersatzpflichtigen durch den Verkehrswert einer von ihm durch Ablagerungen beschädigten Teilfläche und nicht nach dem Wert des Grundstücks, deren Bestandteil sie ist, zu bestimmen ist, wenn das Grundstück dauerhaft in einzelne, wirtschaftlich voneinander getrennte Teilflächen aufgeteilt ist (vgl. BGHZ 102, 322, 326; BGH, Urt. v. 22. Mai 1985, VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f.), kann hier dahinstehen, da das Gesamtgrundstück verpachtet war und dem Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stand.

d) Obwohl sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision erkennbar übersehen haben, dass der Beklagte eine Ersetzungsbefugnis nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nur geltend machen kann, wenn er die Unverhältnismäßigkeit der von den Klägern als Schadensersatz geforderten Kosten der Sanierung im Vergleich zu dem Wert des Gesamtgrundstücks aufzeigt, bedarf es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht, um damit dem Beklagten noch Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags zu geben. Selbst wenn der Beklagte aufzeigen sollte, dass das Gesamtgrundstück einen geringeren Wert hat, führte das hier nicht zu einem anderen Ergebnis.

aa) § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält eine Begrenzung der Verpflichtung zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 142/05, NJW-RR 2007, 1553, 1555; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067 m.w.N.), bei deren Prüfung auch andere Umstände als das reine Wertverhältnis zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700; OLG Celle NJW-RR 2004, 1605, 1606). Da § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Ausfluss von Treu und Glauben ist, ist die Frage der Unverhältnismäßigkeit eine solche der Zumutbarkeit nach beiden Seiten (BGH, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, a.a.O.).

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des Berufungsgerichts richtig, ohne dass es auf die Rechtsfrage ankommt, ob die in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte Verhältnismäßigkeitsgrenze bei ökologischen Schäden in analoger Anwendung der Bestimmungen in § 16 Abs. 1 UmweltHG, § 32 Abs. 7 GenTG und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB einer weitergehenden Einschränkung bedarf, weil der Geschädigte mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Naturalrestitution auch das Interesse der Allgemeinheit an der Wiederherstellung des geschädigten Naturgutes verfolgt (vgl. Klaas, Ökologische Analyse des zivilen Schadensrechts, S. 272; Seibt, Zivilrechtlicher Ausgleich ökologischer Schäden, S. 304; Wezel, Die Disposition über den ökologischen Schaden, S. 84).

bb) Die Kläger müssen sich von dem Beklagten nicht auf einen - möglicherweise hinter den Sanierungskosten zurückbleibenden - Wertersatzanspruch verweisen lassen. Diese Art des Schadensersatzes ist für sie nicht zumutbar.

(1) Ein zu Lasten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigender Umstand ist das Maß seines Verschuldens. Bei vorsätzlichen Vertragsvertragsverletzungen oder sonstigem schweren Verschulden können dem Schädiger auch unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein (BGH, Urt. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, a.a.O.; OLG Celle a.a.O.).

(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Beklagte oder sein Unterpächter die Mulde vorsätzlich mit kontaminiertem Material verfüllt, worin ein schweres Verschulden liegt. Die von der Revision gegen diese - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124 m.w.N.) - Wertung erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Soweit die Revision meint, es sei allenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, übersieht sie, dass das abgelagerte Material schon wegen seiner Verunreinigung mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten erkennbar ungeeignet für eine landwirtschaftliche Nutzung war.

(b) Das Berufungsgericht musste entgegen der Ansicht der Revision nicht feststellen, ob der Beklagte oder sein Unterpächter die Mulde verfüllt hat. Darauf kommt es nicht an. Ein Verschulden des Unterpächters ist dem Beklagten nach § 589 Abs. 2 BGB zuzurechnen, da das Verfüllen bei der Nutzung der Pachtsache erfolgte (vgl. BGHZ 112, 307, 310).

(2) Bei Schäden durch Bodenkontaminationen ist darüber hinaus das Maß der hervorgerufenen Gefahren für die Umwelt und das daraus folgende Risiko einer Inanspruchnahme für den Grundstückseigentümer zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18. Dezember 2008, 5 U 104/08, Rz. 45 - [...]), weil diesem nicht zuzumuten ist, sich mit einem weit hinter den Sanierungskosten liegenden Wertersatz zu begnügen, wenn er auf Grund der von dem Schädiger hervorgerufenen Gefahren mit einer Inanspruchnahme bis zur Höhe der tatsächlichen Sanierungskosten rechnen muss. So ist es hier.

(a) Das verwendete Material muss nach den auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts ausgetauscht werden, um Umweltgefahren zu vermeiden und um ackerfähigen Boden verfüllen zu können. Der Angriff der Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverständigengutachtens, das hinsichtlich der Annahme einer Gefahr für das Grundwasser widersprüchlich sei, geht fehl. Das Berufungsgericht bezieht sich für die Beurteilung der Umweltgefahren auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen. Soweit das Berufungsgericht Umweltgefahren feststellt, kann es sich auf die Aussagen des Sachverständigen stützen, die keine Widersprüche erkennen lassen. Das gilt auch für eine Gefährdung des Grundwassers. Diese ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass der Sachverständige eine Versickerung nicht ausschließt und durchlässige Bodenanteile festgestellt hat.

(b) Die Kläger können bei der festgestellten Gefährdung nicht darauf vertrauen, dass das Verfüllmaterial auf dem Grundstück verleiben kann. Die Revision räumt selbst ein, dass eine behördliche Inanspruchnahme der Kläger auf Beseitigung des verunreinigten Materials möglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufwendungen für die Sanierung nicht deshalb ohne Belang, weil die Kläger auf Grund einer solchen Anordnung nur bis zur Höhe des Verkehrswertes des verunreinigten Grundstücksteils in Anspruch genommen werden könnten. Das trifft - wie bereits ausgeführt (oben unter 4.b) bb (3)) - nicht zu, da in diesem Fall eine öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme der Kläger bis zur Höhe des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks in Betracht käme.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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