Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: LwZR 11/98
Rechtsgebiete: GrdStVG


Vorschriften:

GrdstVG § 8 Nr. 2
GrdstVG § 8 Nr. 2

Eine geschlossene Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des § 8 Nr. 2 GrdstVG setzt nicht voraus, daß an eine Einzelperson oder an Ehegatten veräußert wird.

BGH, Urt. v. 26. Oktober 1999 - LwZR 11/98 - OLG Oldenburg AG Nordenham


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

LwZR 11/98

Verkündet am: 26. Oktober 1999

Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. September 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

H. L. , der Großvater des Beklagten und Urgroßvater der Kläger, war Eigentümer des streitgegenständlichen Hofes in S. . Am 14. Mai 1927 errichtete er mit seiner Frau ein gemeinschaftliches Testament, in dem er seine Tochter A. O. -L. zur befreiten Hofvorerbin und denjenigen ihrer (damals noch nicht geborenen) Söhne zum Nacherben einsetzte, der "nach dem geltenden Grunderbrecht als Grunderbe berufen sein würde."

Nach dem Tode von H. L. im Jahre 1928 wurde seine Tochter A. entsprechend dem Testament Eigentümerin des Hofes als befreite Vorerbin. Als sie am 27. September 1992 starb, hinterließ sie u.a. den im Jahre 1946 geborenen Sohn R. O. -L. , den Beklagten. Ein weiterer Sohn, G. O. -L. (1939 geboren) war 1982 vorverstorben. Er hinterließ vier Kinder, die Kläger sowie eine 1989 vorverstorbene Tochter.

Wenige Tage vor ihrem Tode übertrug A. O. -L. mit notariellem Vertrag vom 18. September 1992 den Hof auf die Kläger, die sich zu verschiedenen Abfindungs- und Vermächtnisleistungen an den Beklagten und seine Familie verpflichteten. Der Beklagte stimmte in diesem Vertrag der Hofübertragung auf die Kläger zu. Er beantragte und bewilligte - ebenso wie A. O. -L. - die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom gleichen Tage beantragte A. O. -L. die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch. Diesen Antrag wie auch den Vertrag reichte der Notar erst nach dem Tode der Vorerbin bei dem Landwirtschaftsgericht ein. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 3. Februar 1993 lehnte dieses die Genehmigung des Hofübergabevertrages sowie die Löschung des Hofvermerks ab. Aufgrund eines am 29. April 1994 erteilten Hoffolgezeugnisses wurde der Beklagte als Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte sei aufgrund des notariellen Vertrages vom 18. September 1992 verpflichtet, den Hof auf die Kläger zu übertragen. Neben dem darauf gerichteten Antrag haben sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die aus dem Hof seit dem Tode der Vorerbin erwirtschafteten Einnahmen und über die getätigten Abverkäufe sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage - der Stufenklage zunächst hinsichtlich der geforderten Auskunft - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Behauptung des Beklagten, seine Mutter sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 18. September 1992 geschäftsunfähig gewesen, nicht nachgegangen. Es lehnt die Annahme des Landwirtschaftsgerichts ab, der Beklagte habe sich in diesem Vertrag - neben seiner Mutter - selbst zur Übertragung des Hofes an die Kläger verpflichtet. Es legt den Vertrag dahin aus, daß der Beklagte der Verpflichtung durch seine Mutter nur zugestimmt habe. Es verneint auch eine im Wege des Erbgangs auf ihn übergegangene Pflicht zur Hofübertragung. Die etwaige Verpflichtung der Mutter habe nämlich nur zu ihren Lebzeiten bestanden und sei mit ihrem Tode erloschen.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine selbständige Verpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag vom 18. September 1992 auf Übertragung des Hofes verneint. Die Auslegung des Berufungsgerichts enthält keinen Rechtsfehler. Sie geht vom Wortlaut des Vertrages aus, der als Verfügende lediglich die Vorerbin nennt, die "mit Zustimmung" des Beklagten die Hofübertragung vornimmt. Der Beklagte beantragt und bewilligt daneben lediglich die Löschung des Nacherbenvermerks. Daß es in dem Vertrag heißt, die Erschienenen, also auch der Beklagte, seien übereingekommen, daß der Hof auf die Kläger übertragen werden solle, stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen Umstand dar, den das Berufungsgericht bei seiner Auslegung zugunsten der Kläger hätte berücksichtigen müssen. Diese einleitende Bemerkung läßt nur den Schluß darauf zu, daß die nachfolgende vertragliche Regelung dem Willen aller Erschienenen entsprach. Sie sollte ersichtlich keine Verpflichtung des Beklagten begründen, was auch dadurch deutlich wird, daß es gleich im Anschluß heißt, der Beklagte stimme der Durchführung der Absicht, den Hof auf die Kläger zu übertragen, zu.

Entgegen der Auffassung der Revision kann ein anderes Ergebnis nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden. Der Vertrag weist keine ergänzungsbedürftige Lücke auf. Der Umstand, daß die Verfügende vor Durchführung des Vertrages sterben könnte, stand den Vertragsschließenden nach dem beiderseitigen Parteivortrag vor Augen.

2. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine im Wege des Erbgangs auf den Beklagten übergegangene Übertragungsverpflichtung verneint hat.

a) Die Mutter des Beklagten hat sich - wobei ihre Geschäftsfähigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Vertrag vom 18. September 1992 verpflichtet, den Hof auf die Kläger zu übertragen. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Verpflichtung habe sich "ausdrücklich nur auf eine Übertragung zu deren Lebzeiten" bezogen und sei mit ihrem Tode erloschen, wird von dem festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Wenn es im Vertrag heißt, daß die Erschienenen dahin übereingekommen seien, den Hof "noch zu Lebzeiten" der Mutter auf die Kläger zu übertragen, so bedeutet das lediglich, daß man einer Rechtsnachfolge aufgrund letztwilliger Verfügung zuvorkommen wollte. Dafür, daß die Mutter "nur" eine Verpflichtung eingehen wollte, die mit ihrem Tode erlöschen sollte, spricht - wie die Revision zu Recht anmerkt - nichts. Auch die Parteien haben das nicht vorgetragen.

b) Diese Verpflichtung ist auf den Beklagten übergegangen.

Da der Antrag auf Löschung des Hofvermerks nicht wirksam geworden ist, bezog sich die Verpflichtung zur Hofübertragung im Zeitpunkt des Todes weiterhin auf einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Die Verpflichtung gehörte daher nicht zum hoffreien Vermögen, sondern wurde eine Nachlaßverbindlichkeit des Sondervermögens, die auf den Erben als Hofnachfolger übergegangen ist.

c) Allerdings ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der zunächst schwebend unwirksame Hofübergabevertrag durch die rechtskräftige Versagung der Genehmigung nach §§ 17, 16 HöfeO an sich endgültig unwirksam geworden. Daß die Vertragsparteien keinen Hof, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen wollten, ändert daran, entgegen der Auffassung der Revision, nichts. Die Mutter des Beklagten hatte zwar gleichzeitig eine Erklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO abgegeben und die Löschung des Hofvermerks beantragt, so daß - wäre der Antrag wirksam geworden - die Hofeigenschaft rückwirkend zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags entfallen wäre (§ 1 Abs. 7 HöfeO). So ist es aber nicht gekommen. Der Hofvermerk hat seine Gültigkeit behalten; zur Genehmigung eingereicht wurde ein Vertrag über eine Hofübertragung. Ein solches Grundstück existierte noch nicht, und übertragen wurde das Grundstück so, wie es sich befand. Eine Auflassung, bedingt für den Fall der Löschung des Hofvermerks, war schon mit Rücksicht auf § 925 Abs. 2 BGB nicht gewollt.

d) Dem Beklagten ist es aber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Er muß sich so behandeln lassen, als sei es zur Löschung des Hofvermerks gekommen. Das führt zu der Verpflichtung, nunmehr die Löschung zu beantragen und das landwirtschaftliche Grundstück auf die Kläger zu übertragen.

aa) Der Beklagte konnte die ihm als Sonderrechtsnachfolger obliegende Verpflichtung, den Hof - als hoffreies Grundstück - auf die Kläger zu übertragen, nur erfüllen, wenn der Hofvermerk gelöscht wurde. Da der entsprechende von der Mutter gestellte Antrag nicht wirksam geworden war, entstand für den Beklagten die Pflicht, den Antrag auf Löschung des Hofvermerks zu wiederholen, da anderenfalls das Vertragsziel nicht erreicht werden konnte. Dies hat der Beklagte - vertragswidrig - unterlassen. Statt dessen hat er - ebenso vertragswidrig - die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und die Eintragung als Hofeigentümer in das Grundbuch betrieben und erreicht und so die Durchführung des Vertrages vom 18. September 1992 vereitelt. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte darauf beruft.

bb) Bei vertragsgerechtem Verhalten wären die Kläger Eigentümer des dann nicht mehr dem Höferecht unterliegenden Grundstücks geworden. Zwar wäre der Vertrag auch dann genehmigungsbedürftig gewesen, nämlich nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Diese Genehmigung hätte aber erteilt werden müssen und ist, falls der Beklagte zur Übereignung verurteilt wird, zu erteilen. Auf die eine Genehmigung möglicherweise hindernde Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kommt es nämlich nicht an, da die Kläger als in gerader Linie mit der Mutter des Beklagten verwandte Erwerber nach § 8 Nr. 2 GrdstVG privilegiert sind. Der landwirtschaftliche Betrieb sollte geschlossen, d.h. unaufgeteilt, auf sie zu Gesamthandseigentum übertragen werden. Damit sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt.

Soweit in der Literatur zum Teil angenommen wird, eine "geschlossene" Übertragung liege nur vor, wenn der Erwerber eine Einzelperson sei (Lange, GrdstVG, 2. Aufl., 1964, § 8 Anm. 4), ist dem nicht zu folgen. Diese Gesetzesauslegung wird weder vom Wortlaut gedeckt, noch vom Gesetzeszweck gefordert (Herminghausen, DNotZ 1962, 522, 525; Pikalo/Brendel, GrdstVG, 1963, § 8 Anm. II 1 e; Treutlein/Crusius, GrdstVG, 1963, § 8 Anm. II c). Nach normalem sprachlichen Verständnis bezieht sich der Begriff einer geschlossenen Veräußerung allein auf das Objekt der Übertragung, nicht auf die Person(en) des oder der Erwerber. Gemeint ist eine Veräußerung ohne Absplitterung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile (vgl. Pikalo/Brendel, § 8 Anm. E II 3 a cc, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Zweck besteht darin, den landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit zu erhalten. Dieses Ziel ist bei einer Übertragung auf eine Personenmehrheit, zumal in gesamthänderischer Verbundenheit, nicht in höherem Maße gefährdet als bei einer Einzelperson. Daß bei einer Personenmehrheit eine Bewirtschaftung des Betriebes möglicherweise eher mit Komplikationen verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein. Denn § 8 Nr. 2 GrdstVG sieht für den privilegierten Personenkreis generell davon ab, daß der Erwerber in der Landwirtschaft tätig ist (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., 1995, § 17 HöfeO Rdn. 94). Ob und wie der Betrieb fortgeführt wird, steht in dessen freiem Ermessen. Der Regelungsgehalt der Norm beschränkt sich darauf, die Übertragung eines in Funktion und Größe ungeschmälerten Betriebes sicherzustellen. Daher ist auch nicht der Ansicht von Stöcker zu folgen (Wöhrmann/Stöcker, § 17 HöfeO Rdn. 92), wonach die Übertragung zwar auf Eheleute zulässig sein soll, weil "Ehegatteneigentum ... in aller Regel keine agrarstrukturellen Gefahren" begründe, nicht aber auf andere Personenmehrheiten von privilegierten Verwandten, weil dort solche Gefahren eher bestünden. Die weitere Bewirtschaftung des Betriebes wird vom Gesetz nicht erfaßt. Daß eine solche Einengung der Norm nicht sachgerecht ist, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, daß sie Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge privilegiert. Bei einer erbrechtlichen Nachfolge wäre ein Übergang des landwirtschaftlichen Grundstücks auf eine Personenmehrheit nicht ausgeschlossen.

3. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif, da die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des Grundstücks davon abhängt, ob die Mutter bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 18. September 1992 geschäftsfähig war. Nur dann ist auch der Stufenklage Erfolg beschieden. Das wird das Berufungsgericht folglich aufzuklären haben.

Ende der Entscheidung

Zurück