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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: LwZR 3/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BetrPrämienDurchV, BetrPrämDurchFG, LwVG
Vorschriften:
BGB § 596 Abs. 1 | |
BGB § 586 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 257 | |
ZPO § 258 | |
ZPO § 259 | |
BetrPrämienDurchV § 14 | |
BetrPrämienDurchV § 16 | |
BetrPrämDurchFG § 5 | |
LwVG § 1 Nr. 1 | |
LwVG § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb von einer Erbengemeinschaft landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer Größe von insgesamt 36,2752 ha, die an den Beklagten bis zum 30. September 2008 verpachtet sind und von diesem bewirtschaftet werden. Der Kläger kündigte den Pachtvertrag unter Berufung auf eine Eigenbedarfsklausel zum 30. September 2005. Dem widersprach der Beklagte. Er erhielt Zahlungsansprüche nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003 infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen.
Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und zur Herausgabe der verpachteten Flächen zum 30. September 2005, hilfsweise zum 30. September 2008, und die Feststellung der Verpflichtung beantragt, ihm die auf die verpachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende zu übertragen. Den Hilfsantrag hat der Beklagte anerkannt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Herausgabeklage in dem von dem Beklagten anerkannten Umfang sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat auch den Feststellungsantrag abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 220 ff. veröffentlicht) ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des dem Beklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe.
Es meint, dass die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht wie die Milchreferenzmengen und die Zuckerrübenlieferrechte nach dem Ende der Pacht nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen seien. Das gebiete eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift. Die Zahlungsansprüche seien nicht an die Flächen gebunden, sondern dem Bewirtschafter - unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Pächter sei - zugewiesen und frei handelbar. Eine Gleichbehandlung der Betriebsprämien mit den Milchquoten und Zuckerrübenlieferrechten unterliefe das vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Ziel der Entkoppelung der bisherigen produktionsgebundenen Direktzahlungen durch eine einheitliche, nicht mehr produktionsbezogene Betriebsprämie. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Landpachtrecht Ausfluss des Eigentumsrechts sei und daher der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unterliege, weil ansonsten die EU-rechtlichen Vorgaben weitgehend bedeutungslos wären.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die dagegen von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Das in Zweifel gezogene Feststellungsinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil der Beklagte das von dem Kläger behauptete Recht ernsthaft bestreitet und die gerichtliche Entscheidung den Streit abschließend klärt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Auch eine nach den §§ 257 bis 259 ZPO mögliche Klage auf eine zukünftige Leistung vermag daran nichts zu ändern. Sie steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen (BGH, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/84, aaO).
Die Feststellungsklage ist indes unbegründet.
1. Aus den Vorschriften über die Beihilfe lässt sich ein Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die diesem auf Grund der GAP-Reform zugewiesen worden sind, nicht begründen. Weder die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21. April 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 3204) ordnen an, dass die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den neuen Bewirtschafter zu übertragen sind.
Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAP-Reform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen Flächenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abzüglich eines an die Landesreserve zu überführenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verpächter übergehen.
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) 1782/2003.
a) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden Anlieferungs-Referenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich unterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF 2005, 125, 126; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die für die Referenzmengen geltenden Rechtsgrundsätze auf den Zahlungsanspruch nicht zu übertragen (ebenso Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 94).
Die Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der Flächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil verbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder auf den Verpächter über (vgl. Senat: BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140, 146). Diese Grundsätze sind (wie bereits oben unter 1 ausgeführt) für die Altverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 1. April 2000 beibehalten worden.
Für die Rübenlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestimmungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO [EWG] 1009/67; abgelöst durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die Kontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wurden, die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu: Lhotzky in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil II, Rdn. 68, 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den Kontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen jedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten. Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001, 2537, 2538).
An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zahlungsansprüchen, die von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung entkoppelt sind. Aus der Pflicht des Pächters, solche Kontingente, welche die Produktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Flächen lenken sollen, auszuüben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag begründeten Nutzungsrechts auf den Verpächter zu übertragen, lässt sich daher eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur Stärkung der Einkommenssituation des Pächters nicht begründen.
b) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon unabhängig.
aa) Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine "Gegenleistung" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält.
Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Anspruch trägt damit zwar ebenso wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Staudinger/von Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch die GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich geschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen und die Bestimmung der Voraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der Produktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegender Anforderungen durch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB.
bb) § 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung flächenbezogen erfolgte und der Anspruch künftig auch nur in dem Umfang nach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt ("aktiviert") werden kann, wie der Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt.
Grundsätzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der dem Pächter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtflächen hatte, da diese in die für die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten Flächen einbezogen worden sind. Der Pächter hat somit einen vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die angepachteten Flächen zur Verfügung standen. Der Umfang der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche hing bei allen nach der Verordnung zugelassen Formen für deren Bemessung durch die Ausführungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten (historisches Betriebsprämienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell - dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfefähigen Flächen ab, die von dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die verpachteten Flächen haben insoweit zu einer Erhöhung des dem Betriebsinhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt. Insofern ist es unzutreffend, hier von einer im Unterschied zu den Milchreferenzmengen nicht flächengebundenen Zuteilung der Zahlungsansprüche an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 85).
Richtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an den Pächter die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen verbraucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuteilung der Zahlungsansprüche ist insofern nicht abschließend, wie die Revision meint (dazu unten (2)).
Die Regelungen über die Zuteilung der Zahlungsansprüche tragen indes nicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebsinhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe sei, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des Pachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB herauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere Oberlandesgerichte (OLG Rostock, RdL 2006, 153, 155 = NL-BzAR 2006, 463, 465; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zahlungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungsansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO [EG] 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers.
(1) Diese Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugszeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebsinhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch für andere Flächen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende grundlegende Unterschied zu den früheren Bestimmungen über Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86).
(2) Die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den Art. 20 und 22 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen in der VO der Kommission (EG) 795/2004 i.V.m. §§ 14 und 16 BetrPrämienDurchV stehen ebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsansprüche eine auf die Bewirtschaftung der verpachteten Flächen bezogene Beihilfe seien, die der Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen habe. Nach den zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben oder Käufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum verpachtet gewesen sind) für die Fortführung oder Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 82).
Solcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigentümer hätte es nicht bedurft, wenn die dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche mit dem Ende der Pachtzeit nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen wären (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Verpächter in besonderer Lage zeigt gerade, dass die Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter verbleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 340). Wollte man das anders sehen, erhielte der Verpächter zwei Ansprüche: den vom Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB übertragenen und den aus der nationalen Reserve zugeteilten Zahlungsanspruch. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Soweit Janssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht gewollte - doppelte Förderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten könne, weil die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve nur dann möglich sei, wenn Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen nicht entstanden seien oder nicht zurückübertragen werden könnten, findet sich in den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung dafür kein Anhaltspunkt. Der in Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene Kürzungssatz bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche zur Bildung der nationalen Reserve hat vielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten Berücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen Betriebsinhabern kommt (vgl. dazu Krämer, AUR 2006, 77).
(3) Auch die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungsanspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf den Pächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 92).
(a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen Berechnungsgrundlagen für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen Referenzbetrages nach Art. 37 VO (EG) 1782/2003 sind nach § 5 BetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere auf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen einbezogen worden. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt nach § 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind (vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem Zusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem Pächter nach der damaligen Regelung nur für die Pachtzeit zugewiesen waren. Hier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des Pächters folgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der Pachtsache und der öffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am Zahlungsanspruch können daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht entschädigungslos auf den Pächter zu übertragen sein; denn damit wäre der Pächter auf Dauer auch von den (anteiligen) Ansprüchen auf Beihilfen ausgeschlossen, mit denen dessen Tierhaltung für den bei ihm verbleibenden Tierbestand gefördert werden soll.
(b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch fließen nach Art. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen Direktzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im Eigentum des Pächters stehenden Flächen ein. Eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB, bei der der Pächter einen der Pachtfläche entsprechenden Anteil seines Zahlungsanspruchs herauszugeben hätte, führte hier zu einer den Vorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung, wenn aus der Bewirtschaftung der Pachtflächen im Bezugszeitraum keine oder nur geringe Ansprüche auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem im Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der Pächter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschließlich eigene und in den Folgejahren (ab 2003) ausschließlich gepachtete Flächen bewirtschaftete.
(4) Schließlich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache - auch über das Ende der Pachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58).
(a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der Ertragsfähigkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den Systemwechsel der Förderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mithin entwertet wird, wenn nicht der Pächter mit dem Ende der Pachtzeit zur Übertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v. Jeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35; Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend Krüger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97).
Das zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mittlere Sicht keine nachhaltigen Einbußen für die Bodeneigentümer ergeben werden, da durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und durch den Verbrauch beihilfefähiger Flächen durch Infrastrukturmaßnahmen mit einem Überangebot von Zahlungsansprüchen zu rechnen sei (BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erwägungen betreffen indes nur den Umfang und das Maß der Ertragseinbußen für den verpachtenden Eigentümer, jedoch nicht die sich für diesen durch den Systemwechsel der Förderung der Landwirtschaft ergebende Beeinträchtigung als solche, wenn dieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirtschaften oder anderweitig verpachten will. Erhält der Eigentümer nach dem Pachtende weder von dem bisherigen Pächter Zahlungsansprüche übertragen noch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve zugeteilt, sind er oder der neue Pächter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt solche Zahlungsansprüche zu verschaffen, um - wie der bisherige Pächter - eine Förderung für die Bewirtschaftung der nach § 596 Abs. 1 BGB zurückgegebenen Pachtsache erhalten zu können.
Da im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen sowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer Ansprüche auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Förderung abhängen, kann eine für die Verpächter nachteilige Änderung durch den Systemwechsel der Förderung bei den daran nicht angepassten Altverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden.
(b) Allein diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entgegen dem System des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG gestützten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem Pächter als Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche über die Pachtzeit hinaus zuweist. Denn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten ist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.).
In Betracht kommen könnte insofern allenfalls ein Anspruch auf Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht eine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine Änderung der Vertragspflichten zum Inhalt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 593 BGB Rdn. 59). Er wäre zudem nicht im streitigen, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden Verfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden Prozessverfahren wäre nicht zulässig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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