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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: LwZR 6/01
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 7 | |
ZPO § 719 Abs. 2 | |
ZPO § 712 | |
ZPO § 2 | |
ZPO § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, den Richter Prof. Dr. Krüger und die Richterin Dr. Lambert-Lang - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2001 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Würzburg vom 13. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2001 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht voraus, daß es der Schuldner nicht versäumt hat, den Vollstreckungsnachteil dadurch abzuwenden, daß er in der Berufungsinstanz rechtzeitig einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (vgl. nur BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82, NJW 1983, 455; Beschl. v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756; Beschl. v. 5. Juni 1996, VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Umstand, daß der Kläger angesichts der konkreten Prozeßsituation mit einer Zurückweisung seines Rechtsmittels nicht gerechnet haben will, so daß für ihn noch kein Anlaß für die Stellung eines Schutzantrages bestanden habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Es war ihm zumutbar, den Antrag sofort zu stellen. Daß er seinerzeit die Voraussetzungen des Antrags noch nicht hätte darlegen und glaubhaft machen können (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 3), trägt er nicht vor.
Im übrigen legt der Kläger nicht dar, daß ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Er trägt nur vor, daß er erhebliche finanzielle Verluste erleide, wenn die Vollstreckung nicht eingestellt werde. Solche Nachteile können indes finanziell ausgeglichen werden und stellen keinen unersetzbaren Nachteil dar (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, § 707 Rdn. 17).
II.
Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist ebenfalls nicht begründet. Die Beschwer bestimmt sich nach §§ 2, 8 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht die Beschwer im Ansatz zutreffend bemessen. Die von dem Kläger angeführten wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch eine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages entstehen, spielen bei der Bemessung des Streitwerts und der Beschwer keine Rolle. Soweit der Kläger darauf hinweist, daß er neben dem Pachtzins öffentliche Abgaben und Versicherungsprämien zu zahlen habe, erhöht dies zwar die Beschwer, da auch diese Leistungen von § 8 ZPO erfaßt werden (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rdn. 6). Die Beschwer erreicht dadurch aber keinen die Revisionssumme von 60.000 DM übersteigenden Betrag.
Ende der Entscheidung
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