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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: LwZR 9/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 18. November 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Rukwied
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 75.240,90 € für eine Milchquote von 91.974 kg. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 26. April 2002 (LwZR 18/01) und auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2003 (2 BvR 949/02) verwiesen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt hat, hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.
Der Senat hat mit Urteil vom 26. April 2002 unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Verurteilung ein Marktwert der Milchquote von 1,60 DM/kg zugrunde gelegt worden ist.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 75.240,90 € nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Da das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nur hinsichtlich der Höhe der Verurteilung des Beklagten aufgehoben hat, bleibt es bei der rechtskräftigen Entscheidung, daß der Beklagte der Klägerin Schadenersatz in Höhe des Wertes der ihm bescheinigten Milchquote von 91.974 kg im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags zahlen muß und ihm kein aufrechenbarer Gegenanspruch zusteht. Zur Höhe hat die Klägerin in der Klageschrift unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe die gesamte Milchreferenzmenge zu einem Preis von 1,60 DM/kg verkaufen können. Der Preis sei üblich und angemessen. In der Berufungsbegründung hat sie dargelegt, daß sie von dem Beklagten die Bezahlung für 91.974 kg Milchquote (à 1,60 DM) fordere. Der Beklagte hat demgegenüber in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß die Klägerin die ihr bescheinigte Referenzmenge von 40.303 kg "zum Preis von 1,538 DM pro Kilogramm (nicht 1,60 DM/kg, wie sie behauptet) mit Vertrag vom 26.01.1998 an einen Herrn R. W. -R. in W. verkauft hat". Das Bundesverfassungsgericht hat es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten, dieses Bestreiten einer nicht aufgestellten und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen, weil nicht die streitige Referenzmenge betreffenden, Behauptung als erheblich gegenüber dem behaupteten Verkehrswert der streitigen Referenzmenge von 91.974 kg anzusehen. Mithin sind zu dieser Behauptung nunmehr die angebotenen Beweise zu erheben.
Ende der Entscheidung
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