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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: LwZR 9/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1007 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LwZR 9/08

vom 28. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben. Die von ihr aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Vorschrift des § 1007 Abs. 1 BGB beantwortet das Gesetz selbst klar und deutlich. Der Anspruch steht nur dem zu, der eine bewegliche Sache in Besitz gehabt hat; für den Immobilienbesitzer gilt die Vorschrift folglich nicht. Soweit der Bundesgerichtshof in einer frühen Entscheidung eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn sie Teile einer unbeweglichen Sache sind, befürwortet hat (BGHZ 7, 208, 215 ff.), beruhte dies - wie er betont hat - auf den besonderen Umständen der Nachkriegszeit, in der wegen der in den letzten Kriegsmonaten und in der ersten Zeit nach der Kapitulation eingetretenen verworrenen Verhältnisse ein Besitzschutz nach § 861 BGB nicht ausreichend erschien. Für die Zeit danach, also für normale Umstände, die der Gesetzgeber bei der Beschränkung des petitorischen Besitzschutzes nach § 1007 Abs. 1 BGB auf bewegliche Sachen zugrunde gelegt hat, ist diese Auffassung vom Bundesgerichtshof nicht mehr vertreten worden. Sie wird auch in der Kommentarliteratur - zu Recht - nicht für vertretbar gehalten (Staudinger/Gursky, BGB [2005], § 1007 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1007 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1007 Rdn. 1; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1007 Rdn. 5; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1007 Rdn. 4; NK-BGB/Schanbacher, 2. Aufl., § 1007 Rdn. 1). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es gewichtige Stimmen in der übrigen Literatur oder Rechtsprechung der Instanzgerichte gibt (zu den Erfordernissen der Darlegung insoweit s. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 192 f.), die für eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Grundstücken eintreten. Soweit sie auf RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 1007 Rdn. 5, hinweist, handelt es sich um eine nahezu 30 Jahre zurückliegende Kommentierung, in der lediglich auf die frühe BGH-Entscheidung (BGHZ 7, 208) und die sie tragenden Gründe Bezug genommen wird und der sonach keine aktuelle Bedeutung mehr zukommt.

Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 42.551,75 €.

Ende der Entscheidung

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