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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: NotSt (B) 1/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2003
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen Disziplinarverfügung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 25. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Notars gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2002 wird aus den Gründen des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 28. Juli 2003 in Verbindung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2003 als unzulässig verworfen.
Ende der Entscheidung
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