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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: NotSt (B) 1/06
Rechtsgebiete: BNotO, BDO


Vorschriften:

BNotO § 109
BDO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotSt (B) 1/06

vom 20. März 2006

in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Disziplinarverfügung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 2005 wird aus den im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. März 2006 und im Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2006 genannten Gründen als unzulässig verworfen.

Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 109 BNotO i.V.m. § 114 BDO).

Ende der Entscheidung

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