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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: NotSt (B) 3/01
Rechtsgebiete: BDO, BNotO


Vorschriften:

BDO § 25
BDO § 79 Abs. 1
BNotO § 105
BNotO § 92
BNotO § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotSt (B) 3/01

vom

3. Dezember 2001

in der Disziplinarsache

gegen

wegen Disziplinarverfügung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat gegen den Notar mit Disziplinarverfügung vom 11. März 1999 wegen einer Reihe von Dienstpflichtverletzungen - er hat (fahrlässig) eine Honorarvereinbarung getroffen, statt nach der KostO abzurechnen, vorsätzlich die Kostenrechtsprechung des für ihn zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht beachtet, Kostenforderungen vorsätzlich zögerlich geltend gemacht und fahrlässig gegen Verwahrungs- und Aufzeichnungsvorschriften sowie gegen die bei der Führung von Anderkonten zu beachtenden Formvorschriften verstoßen - eine Geldbuße von 40.000 DM festgesetzt.

In dem auf Antrag des Notars eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (§ 31 Abs. 3 DONW i.V.m. § 96 BNotO) hat das Oberlandesgericht die Disziplinarverfügung dem Grunde nach in allen Punkten bestätigt, die Geldbuße jedoch auf 20.000 DM herabgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars. Nachdem er diese zunächst im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des Notarsenats des Oberlandesgerichts wieder zurückgenommen hat, hat er später Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof beantragt.

Er hält die Beschwerde für zulässig, weil die Disziplinarverfügung vom Justizministerium erlassen wurde; außerdem folge ihre Zulässigkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG. Hilfsweise macht er geltend, das Rechtsmittel sei wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" als außerordentliche Beschwerde zulässig. Keine seiner - in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen - Verhaltensweisen sei eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung, als fahrlässige Amtspflichtverletzungen seien sie nur teilweise zu werten; eine Geldbuße sei zwar angezeigt, jedoch sei sie in ihrer Höhe rechtswidrig. Außerdem beantragt er vorläufigen Vollstreckungsschutz.

II.

Das Rechtsmittel ist unabhängig davon, ob es schon durch die fernmündlich erklärte Rücknahme seine Erledigung gefunden hat (vgl. Claussen/ Janzen BDO, 8. Aufl. § 79 Rdn. 5, 6a, 6b), unstatthaft.

1. Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit von Disziplinarverfügungen sind unanfechtbar, § 105 BNotO i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 und § 79 Abs. 1 BDO (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotSt (B) 4/99 = MDR 2000, 1464 = NJW-RR 2000, 726 m.w.Nachw.), ohne daß es darauf ankommt, welche der in § 92 BNotO genannten Stellen die zu Grunde liegende Disziplinarverfügung erlassen hat.

2. Zulässig wäre das Rechtsmittel nur bei der Versagung von Justizgewährung, also etwa dann, wenn das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffen hätte (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies ist nicht der Fall, das Oberlandesgericht hat in der Sache entschieden.

3. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein Anspruch auf mehrere gerichtliche Instanzen (st. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 4, 74, 94 f.).

III.

Für eine "außerordentliche Beschwerde" ist ebenfalls kein Raum.

Gemäß §§ 105, 109 BNotO, § 25 BDO gelten in Disziplinarsachen ergänzend die Regeln der Strafprozeßordnung. In Strafsachen ist aber - anders als in besonders gelagerten Ausnahmefällen in anderen Verfahrensarten - eine außerordentliche Beschwerde nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37 ff.). Ob Besonderheiten des Disziplinarverfahrens eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. § 25 BDO Satz 1, letzter Halbsatz), bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde sind nicht gegeben. Diese könnten nur dann zu bejahen sein, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f.; 119, 372, 374 - jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. September 2001 zutreffend ausgeführt hat.

IV.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.



Ende der Entscheidung

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