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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: NotSt (B) 4/04
Rechtsgebiete: BDO, BNotO
Vorschriften:
BDO § 31 Abs. 4 Satz 2 | |
BDO § 114 | |
BNotO § 109 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. März 2005
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen Disziplinarverfügung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 3. Juli 2003 verhängte der Präsident des Landgerichts Berlin gegen den Notar eine Geldbuße von 1.000 €. Der Präsident des Kammergerichts wies mit Bescheid vom 2. September 2003 die Beschwerde und die Senatsverwaltung für Justiz mit Verfügung vom 10. November 2003 die weitere Beschwerde zurück. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Notarsachen setzte die Geldbuße auf 500 € herab. Mit der (weiteren) Beschwerde begehrt der Notar, die angegriffenen Bescheide vollständig aufzuheben, zumindest die ausgeworfene Geldbuße nochmals herabzusetzen.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnng über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§ 105 BNotO). Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (vgl. § 79 Abs. 1 BDO). Dementsprechend sind auch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung in Notarsachen nicht anfechtbar (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluß vom 29. November 1999 - NotSt (B) 4/99 - NJW-RR 2000, 726 = ZNotP 2000, 164; zuletzt Beschluß vom 3. Dezember 2001 - NotSt (B) 3/01). Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Fall in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62 - DNotZ 1963, 360). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars sachlich verbeschieden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO in Verbindung mit § 114 BDO.
Ende der Entscheidung
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