Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: NotSt (Brfg) 2/01
Rechtsgebiete: BNotO, BDO
Vorschriften:
BNotO § 109 | |
BDO § 64 Abs. 1 Nr. 3 | |
BDO § 76 Abs. 3 Satz 2 | |
BDO § 87 Abs. 1 Satz 1 | |
BDO § 113 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
NotSt (Brfg) 2/01 NotSt (B) 4/01
vom
25. Juni 2002
in dem Disziplinarverfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert und die Notare Dr. Bauer und Eule als beisitzende Richter am 25. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 18. März 2002 mit Wirkung vom 22. März 2002 aus seinem Amt als Notar entlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt (§ 109 BNotO i.V. mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 3 Satz 2, 87 Abs. 1 Satz 1 BDO).
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 18. März 2002 die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2001 verworfen worden wäre, wenn der Angeschuldigte nicht seine Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§ 109 BNotO i.V. mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO).
Hiermit hat sich auch das Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Amtsenthebung - NotSt (B) 4/01 - als unselbständiges Nebenverfahren erledigt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.