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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: NotSt (Brfg) 2/08
Rechtsgebiete: BNotO, BDO, StGB, BeurkG, HDO
Vorschriften:
BNotO § 14 Abs. 3, | |
BNotO § 95 | |
BNotO § 96 Satz 1 | |
BNotO § 97 | |
BNotO § 105 | |
BNotO § 109 Satz 1 | |
BNotO § 109 Abs. 1 | |
BDO §§ 80 ff. | |
BDO § 85 Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 348 Abs. 1 | |
BeurkG § 17 | |
BeurkG § 52 | |
HDO § 11a | |
HDO § 11a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juli 2008
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen Verhängung einer Geldbuße und Erteilung eines Verweises
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 gemäß § 109 Satz 1 BNotO i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an denselben Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten gemäß § 14 Abs. 3, §§ 95, 97 BNotO i.V.m. § 348 Abs. 1 StGB, §§ 17, 52 BeurkG eine Geldbuße von 15.000 Euro verhängt und ihm einen Verweis erteilt. Dagegen richtet sich die gemäß § 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO zulässige, zugunsten des Notars (vgl. § 25 BDO i.V.m. § 301 StPO) eingelegte Berufung der Einleitungsbehörde, mit der diese einen Verstoß gegen § 11a Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58) rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Der heute 61-jährige Notar ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. 1988 wurde er zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. Er ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 23. Dezember 2004 wurde er wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2007 hat das Landgericht Limburg die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Erfüllung der Bewährungsauflage - Zahlung eines Betrages von 10.000 Euro - erlassen.
II.
Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hat das Oberlandesgericht Frankfurt dem Notar wegen verschiedener Verletzungen seiner Dienstpflichten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro auferlegt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme war für den Senat ausschlaggebend das Verhalten, dessentwegen der Notar bereits vom Landgericht Limburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die weiteren Pflichtverletzungen erachtete das Oberlandesgericht für geringfügig; sie fielen nicht ins Gewicht (UA 8). Darin sieht die Einleitungsbehörde - zu Recht - einen Verstoß gegen § 11a Satz 1 HDO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2008 ausgeführt:
"1. Nach § 11a der bis zum 30. September 2006 geltenden Hessischen Disziplinarordnung (HDO) kann wegen eines Sachverhalts, der im Straf- oder Bußgeldverfahren zur Verhängung von Kriminalstrafe oder Geldbuße geführt hat, im Disziplinarverfahren weder Verweis noch Geldbuße ausgesprochen werden. Die Vorschrift ist nach Maßgabe des § 96 Satz 1 BNotO im Disziplinarverfahren gegen Notare entsprechend anzuwenden. Danach konnten Verweis und Geldbuße nicht auf einen geschichtlichen Vorgang gestützt werden, der bereits mit Kriminalstrafe geahndet worden war. Dies ist hier indessen geschehen. Das angefochtene Urteil sieht das Schwergewicht der Pflichtverletzung auf der Falschbeurkundung im Amt und misst den anderen Verfehlungen nur geringfügige Bedeutung bei. Das Maßnahmeverbot des § 11a HDO geht davon aus, dass der Zweck einer Disziplinarmaßnahme für minder schwere Dienstvergehen bereits durch die Ahndung im Strafverfahren vollständig erreicht wird (vgl. Lemke in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. § 96 Rdnr. 14). Ein Sachverhalt, der bereits zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, kann danach keine ausschlaggebende Bedeutung für die Bemessung einer solchen Disziplinarmaßnahme erlangen.
2. Das angefochtene Urteil wird danach aufzuheben sein. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO i.V.m. § 109 Abs. 1 BNotO im Beschlusswege erfolgen. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO ist im Berufungsverfahren vor dem Senat für Notarsachen anwendbar (vgl. Lemke a.a.O. § 109 Rdnr. 5). Die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften hier gegeben sein. Das Oberlandesgericht hat den neben der Falschbeurkundung im Amt festgestellten Pflichtverletzungen keine Bedeutung beigemessen. Es hat deshalb davon abgesehen, diese Verstöße mit Blick auf die Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu bewerten und zu gewichten. Insoweit erscheint weitere Aufklärung geboten."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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