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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: NotSt (Brfg) 3/02
Rechtsgebiete: StGB, LDG, BDO, BeurkG, BNotO


Vorschriften:

StGB § 133
StGB § 267
StGB § 274
StGB § 348
LDG § 61 Abs. 2
DONot § 30 Abs. 3 a.F.
BDO § 17 Abs. 5
BDO § 18 Abs. 1 Satz 1
BDO § 65
BDO §§ 80 ff.
BeurkG § 44
BeurkG § 44 Satz 1
BNotO § 25 Abs. 1
BNotO § 97 Abs. 1 Satz 1 3. Variante
BNotO § 105
BNotO § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

NotSt (Brfg) 3/02

Verkündet am: 10. März 2003

in dem Disziplinarverfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 10. März 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Notarsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juni 2002 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt gefaßt:

Der Notar ist eines (einheitlichen) Dienstvergehens schuldig. Gegen ihn werden ein Verweis und eine Geldbuße von 15.000,00 € verhängt.

2. Der Notar hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster Instanz einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens zu tragen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse und dem Notar je zur Hälfte zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung dienstlicher Pflichten eines - einheitlichen - Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt erkannt. Dagegen richtet sich die gemäß § 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO zulässige, zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung des Notars, mit der er die Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise einen Freispruch erstrebt hat. In der Berufungshauptverhandlung hat der Notar sodann mit Zustimmung des Vertreters der Bundesanwaltschaft seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das solchermaßen beschränkte Rechtsmittel hat dahingehend Erfolg, daß nicht auf Entfernung aus dem Amt, sondern lediglich auf Verweis und Geldbuße zu erkennen ist.

II.

1. Die Beschränkung der Berufung ist - was von Amts wegen zu prüfen war - wirksam. Insbesondere besteht ein zur Einstellung des Disziplinarverfahrens zwingendes Verfahrenshindernis gemäß §§ 109 BNotO, 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO nicht.

a) Die Disziplinarklage in Verbindung mit dem Nachtragsschriftsatz vom 13. Juli 2001 genügt den an eine ordnungsgemäße Anschuldigungsschrift zu stellenden Anforderungen (§ 109 BNotO i.V.m. § 65 BDO bzw. § 61 Abs. 2 LDG). Zumindest nach der Präzisierung im Nachtragsschriftsatz, der entgegen der Ansicht des Notars keine Nachtragsanklage darstellt, ist das dem Notar vorgeworfene, "in täglicher Praxis begangene Fehlverhalten" in den Ämtern G. und M. zeitlich und örtlich begrenzt und bezüglich der Art der fehlerhaften Dienstverrichtung ausreichend präzise dargelegt.

b) Der strafgerichtliche Freispruch des Landgerichts F. (Urt. v. 21. Dezember 2000 - 1 KLs - 5470 Js 14560/97) stellt ebenfalls kein Prozeßhindernis für das Disziplinarverfahren dar, weil ein sog. disziplinarischer Überhang besteht (vgl. § 17 Abs. 5 BDO). Das gilt - abgesehen davon, daß das Strafurteil die Vorfälle im Amt G. aufgrund der dortigen Verfahrensbeschränkung auf die Vorgänge in M. nicht betraf - für sämtliche Anschuldigungen im Disziplinarverfahren, weil die danach in Betracht kommenden etwaigen Verstöße gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F., § 25 Abs. 1 BNotO a.F. und § 44 BeurkG sich im Verhältnis zu dem Gegenstand des Strafverfahrens auf unterschiedlicher Ebene bewegen; derartige disziplinarrechtliche Verstöße begründen nicht zwangsläufig eine Strafbarkeit nach §§ 348, 267, 274, 133 StGB.

2. Infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung sind der Schuldspruch und die diesem zugrundeliegenden - die Bindungswirkung des freisprechenden Strafurteils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG/§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO berücksichtigenden - Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts in Rechtskraft erwachsen. Der Senat hatte daher von folgendem auszugehen:

a) Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil verfuhr der Notar bei den Beurkundungen im Notariat M. in der Regel in der Weise, daß er die vorbereiteten Entwürfe der Niederschrift mit den Mandanten besprach und sie - falls notwendig - inhaltlich, stilistisch und orthographisch handschriftlich änderte, ohne aber Randvermerke über die Abänderungen anzubringen. Danach verlas er die Entwürfe und ließ die Mandanten auf einem gesonderten Blatt unterschreiben, das den Vermerk trug: "Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben". Seine eigene Unterschrift setzte er unter die Unterschriften der Mandanten, woraufhin er sie entließ. Bevor er die Entwürfe mit den Unterschriftenblättern in den Geschäftsgang gab, ließ er von den Banddiktaten der Entwürfe Reinschriften ausdrucken, die er mit den Entwürfen verglich. Es kam vor, daß er die Reinschriften abermals verbesserte und sie dann nochmals ausdrucken ließ, bis sie seine Zufriedenheit gefunden hatten. Die Entwürfe wurden mit den Ausdrucken ("Reinschriften") sowie mit den Unterschriftenblättern durch eine Büroklammer verbunden und den Sachbearbeitern übergeben, die ihre Begleitverfügungen anhefteten. Die Schreibkräfte verbanden mittels Heftrücken die Ausdrucke mit den Unterschriftenblättern und legten die Entwürfe daneben in der Aktenmappe ab. Die Ausfertigungen und Abschriften wurden aus den Reinschriften und den Unterschriftenblättern gefertigt und abgesandt. Nach Anfertigung oder auch erst nach Absendung der Ausfertigungen und Abschriften wurden die Reinschriften gesiegelt und mit den Unterschriftenblättern vernäht. Die Entwürfe wurden in den Nebenakten abgelegt. In den Fällen, in denen noch Zustimmungserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen einzuholen waren, geschah die Siegelung und Vernähung erst, wenn die Erklärungen und Bescheinigungen eingegangen waren. Wenn ausnahmsweise - wie z.B. bei kurzen Beurkundungen - die Ausdrucke aus den Entwürfen schon vorlagen, bevor die Mandanten die beurkundeten Erklärungen genehmigten und unterschrieben, wurden die Entwürfe sogleich vernichtet. Das Zusammenheften der nicht vorgelesenen und genehmigten, sondern erst später erstellten Reinschriften mit den Unterschriftenblättern, das Vernähen der Reinschriften mit den Unterschriftenblättern und das Ablegen der vorgelesenen und von den Mandanten genehmigten Entwürfe in den Nebenakten geschah auf allgemeine Weisung des Notars. Am 22. April 1997 führte der Landgerichtspräsident eine Geschäftsprüfung im Notariat M. durch und beanstandete die bisherige Beurkundungspraxis des Notars dahin, daß es nicht angehe, die Unterschriftenblätter mit den "Reinschriften" zu verbinden und die handschriftlich verbesserten Entwürfe ("Urschriften") getrennt und in den Nebenakten zu verwahren. Auf Veranlassung des Notars wurden in mindestens 105 Fällen die mit den Reinschriften vernähten Unterschriftenblätter durch die Schreibkräfte von den Reinschriften wieder getrennt und statt dessen mit den Urschriften, die zu diesem Zweck aus den Nebenakten herausgenommen wurden, mitsamt den Reinschriften neu vernäht und gesiegelt. Die Reinschriften wurden mit dem eigens angefertigten Stempel "maschinelle Reinschrift" und die Urschriften mit dem ebenfalls eigens angefertigten Stempel "Urschrift" versehen.

Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, daß die mit den Unterschriftenblättern verbundenen, nicht vorgelesenen und von den Mandanten nicht genehmigten Reinschriften inhaltlich etwas anderes besagten, als die vom Notar handschriftlich verbesserten und von den Mandanten genehmigten und auf gesonderten Seiten unterschriebenen Entwürfe.

b) Die Vorgehensweise des Notars bei seinen Beurkundungen im Amt M. entsprach seiner zuvor im Amt G. praktizierten Handhabung. Auch während der Tätigkeit des Notars in G. wurde nicht nur in einzelnen Fällen, sondern in großer Zahl regelmäßig wiederkehrend die jeweilige gesiegelte und mit den gesonderten Unterschriftsblättern vernähte Reinschrift erst nach Unterschriftsleistung hergestellt, während der jeweilige tatsächlich verlesene und bei Unterzeichnung vorhandene, handschriftlich geänderte Entwurf nicht Bestandteil der gesiegelten und vernähten Urkunde wurde. Während der sog. "Container-Aktion" vor der Geschäftsprüfung vom 27. November 1996 wurden derartige in den Nebenakten abgelegten Teile der "Urschriften" mit den handschriftlichen Änderungen - sofern dies nicht zum Teil schon zuvor alsbald nach dem Vollzug der Urkunde geschehen war - vernichtet, so daß bei der anschließenden Geschäftsprüfung die Geschäftsvorgänge schon äußerlich keinen Anlaß zu Beanstandungen gaben.

3. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Notar zumindest grob fahrlässig gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F. (Fassung v. 20. Dezember 1984) dadurch verstoßen, daß er bei seinen Beurkundungen sowohl in M. als auch in G. in großem Umfang handschriftliche Zusätze und erhebliche Änderungen vorgenommen hat, ohne diese am Ende der Urkunde vor den Unterschriften oder am Rande zu vermerken und besonders zu unterzeichnen. Er hat auch fortlaufend grob fahrlässig und leichtfertig gegen die Sollvorschrift des § 44 Satz 1 BeurkG verstoßen, indem er nicht die jeweils aus mehreren Blättern bestehende Urschrift der Niederschrift (Originaltext mit handschriftlichen Änderungen sowie Unterschriftsblatt), sondern die erst nach Unterschriftsleistung gefertigten maschinellen Reinschriften und das Originalunterschriftsblatt mit Schnur und Prägesiegel verbunden und in die Verwahrung genommen hat. Zugleich hat er dadurch gegen die ihm obliegende Verpflichtung aus § 25 Abs. 1 BNotO a.F. (jetzt: § 45 Abs. 1 BeurkG) verstoßen, die Urschrift der von ihm errichteten notariellen Urkunden zu verwahren.

Der Notar hat auch schuldhaft gehandelt. Wenn er etwa unzutreffend subsumiert oder sich aufgrund unzureichender Auseinandersetzung mit den seine Amtspflichten regelnden Vorschriften zu seiner Handlungsweise für berechtigt gehalten haben sollte, so würde das sein Verschulden nicht entfallen lassen. Bei gehörigem Nachdenken oder auch der gebotenen Nachfrage bei der zuständigen Notarkammer hätte er ohne weiteres zu der Erkenntnis gelangen können und müssen, daß er durch seine Handlungsweise die ihm gemäß § 30 DONot a.F., § 44 BeurkG und § 25 BNotO a.F. obliegenden Amtspflichten verletzte.

III.

Zu den persönlichen Verhältnissen und zum beruflichen Werdegang des Notars sowie zum bisherigen Verfahrensablauf - insbesondere auch hinsichtlich der seit dem 24. Juni 1997 andauernden vorläufigen Amtsenthebung des Notars - und zu dem gegen ihn geführten, mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren hat die Berufungshauptverhandlung im wesentlichen zu denselben Feststellungen wie in erster Instanz geführt; auf die Darstellung unter I. der Gründe des angefochtenen Urteils wird daher Bezug genommen. Ergänzend hat die Anhörung des Notars in der Berufungshauptverhandlung ergeben, daß er während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (80 % des Richtergehalts der Besoldungsstufe R 1) von der Notarkasse erhalten hat; ansonsten haben ihm und seiner Ehefrau lediglich noch das von dieser als Lehrerin verdiente Gehalt für die Lebensführung zur Verfügung gestanden. Sie wohnen in einer ihnen zu Eigentum gehörenden Wohnung und haben - trotz hoher Anwaltskosten - bislang keine Schulden.

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Notars sind als einheitliches Dienstvergehen zu ahnden (§ 95 BNotO).

Nachdem der Notar wegen der ihm angelasteten Beurkundungspraktiken im Strafverfahren von dem Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB - und damit zugleich von den ebenfalls in Betracht kommenden Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und der Urkundenvernichtung gemäß § 274 StGB - freigesprochen worden ist, hält der Senat zur Ahndung des verbliebenen disziplinarischen Überhangs in Form schuldhafter Verstöße gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F., § 44 BeurkG und § 25 BNotO a.F. unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - anders als das Oberlandesgericht - die Entfernung des Notars aus dem Amt als schwerste Disziplinarmaßnahme gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, 3. Variante BNotO nicht für geboten.

Allerdings ist die aufgezeigte Beurkundungspraxis des Notars als schwerwiegendes Dienstvergehen zu bewerten. Sie ist nicht lediglich ein "formaler" Rechtsverstoß, sondern betrifft einen Bereich, der wegen der Bedeutung für die vorsorgende Rechtspflege die uneingeschränkte Korrektheit der Amtsführung, insbesondere die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesen geltenden Vorschriften erfordert. Durch das vom Notar praktizierte Verfahren wird zwar nicht die Wirksamkeit der errichteten Urkunden, wohl aber deren Beweiskraft in Frage gestellt. Hinsichtlich des Amtes in G. läßt sich nicht sicher ohne weiteres feststellen, ob die gesiegelten und vernähten Texte in der Urkundensammlung die vorgelesenen und unterschriebenen Niederschriften, also die Urschriften, darstellen oder ob es sich um eine nachträglich erstellte Reinschrift, nur verbunden mit dem Original des Unterschriftsblattes handelt. Im letztgenannten Fall ist zudem ein Vergleich mit den eigentlichen Urschriften nicht mehr möglich, da diese zumindest zum überwiegenden Teil aus den Nebenakten entfernt worden sind. Ähnliches gilt aber auch für die Amtsführung des Notars in M. . Insoweit hat er zwar versucht, durch die Herstellung der sog. Doppelpacks seinen Fehler zu korrigieren. Das ist ihm im Ergebnis jedoch nicht vollständig gelungen, weil nach seiner eigenen zuletzt vorgebrachten Darstellung auch in manchen Fällen die Reinschrift bereits vor der Unterzeichnung durch die Beteiligten erstellt gewesen sein soll. Demzufolge mußten sich in den Nebenakten zwangsläufig nur die Konzepte neben solchen Niederschriften befunden haben, die den Beteiligten zur Unterschrift vorgelegt worden waren. Beide Arten sind äußerlich nicht voneinander zu unterscheiden. Es ist daher nicht auszuschließen, daß bei der Herstellung der sog. Doppelpacks auch Urkunden erfaßt worden sind, bei denen in Wahrheit die Reinschrift bereits vor der Unterzeichnung vorlag. Danach hat der Notar in solchen Fällen Urschriften aufgelöst und zu "maschinellen" Reinschriften gemacht. Berücksichtigt man zudem, daß die Vorschrift des § 30 Abs. 3 DONot a.F. nicht beachtet wurde, so hat die Herstellung der Doppelpacks keineswegs dazu geführt, die volle Beweiskraft der Urkunden wieder herzustellen; vielmehr sind auch ordnungsgemäß zustande gekommene Urkunden nachträglich hinsichtlich der Beweiskraft in Frage gestellt worden. Durch seine Art der Behandlung der von ihm errichteten Urkunden hat der Notar zwar nicht gegen § 13 Abs. 1 BeurkG verstoßen, jedoch ist als verschuldete Auswirkung seiner Handlungsweise durch Anheften der gesonderten Unterschriftsblätter an die maschinellen Reinschriften der Anschein erweckt worden, daß den Beteiligten diese Niederschrift (nämlich die Reinschrift) als körperliches Schriftstück vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden sei, obwohl nicht diese Reinschrift, sondern der handschriftlich geänderte Entwurf hierzu den Beteiligten in der Regel vorgelesen worden war und bei Genehmigung und Unterzeichnung körperlich vorgelegen hat. Durch das vom Notar gewählte Verfahren sind daher die Unterschrift der Beteiligten und der Beweiswert der Niederschrift nachträglich in einer ganz erheblichen Anzahl von Einzelfällen - selbst wenn der Senat auf der Grundlage des Zweifelssatzes nur von einer geschätzten Mindestzahl von 1/4 aller Beurkundungen ausgeht - beeinträchtigt worden. Die berechtigte Erwartung der Urkundsbeteiligten, daß die ihnen vorgelegten, von ihnen genehmigten und unterschriebenen Schriftstücke vom Notar aufbewahrt und zur Sammlung genommen werden, - mithin das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung des Notars - ist in erheblicher Weise beeinträchtigt worden.

Trotz dieses beträchtlichen Verschuldens sprechen andererseits gewichtige - und letztlich durchgreifende - Umstände dafür, von der Entfernung des Notars aus dem Amt als schwerstwiegender Disziplinarmaßnahme abzusehen.

Der Notar hat - formal gesehen - nur gegen eine Mußvorschrift (§ 25 BNotO a.F.) verstoßen, während es sich bei den Tatbeständen der §§ 30 DONot a.F. und 44 BeurkG "lediglich" um Sollvorschriften handelt. Demgegenüber liegt - wie ausgeführt - ein Verstoß gegen die zentrale Beurkundungsvorschrift des § 13 BeurkG nicht vor; die Vorschrift ist durch die Handlungsweise des Notars lediglich in bezug auf ihren Abs. 1 Satz 2 mittelbar im Sinne verschuldeter Auswirkungen der Tat betroffen. Auch konnte letztlich keine vorsätzliche, sondern nur eine grobfahrlässige, leichtfertige Dienstpflichtverletzung festgestellt werden. Zudem wird die Vielzahl der von dem Notar begangenen Einzelverstöße dadurch relativiert, daß sie im Sinne eines Dauerdelikts zwangsläufig durch die einmal getroffene Fehlbewertung des Notars hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Vorgehensweise faktisch vorgezeichnet war. Sein Fehlverhalten beruht auch nicht auf einer Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen seines Amtes, sondern auf einer - wenn auch gravierenden - Fehleinschätzung des Umfangs und der Grenzen der Zulässigkeit der Amtsführung in bezug auf die Behandlung der von ihm errichteten Urkunden. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen, daß - soweit ersichtlich - ein meßbarer Schaden für die Urkundsbeteiligten zumindest bislang nicht entstanden ist, da bisher kein Fall bekannt geworden ist, in dem Beteiligte über den materiellen Inhalt der vor dem Notar errichteten Urkunde streiten. Der Notar hat auch sogleich, nachdem anläßlich der Geschäftsprüfung in M. seine Verfahrensweise von der Dienstaufsicht beanstandet worden war, sich einsichtig gezeigt und erklärt, sich selbstverständlich künftig nach der von der Dienstaufsicht als korrekt angesehenen Behandlungsweise der Urkunden zu richten. Unter diesem Blickwinkel ist die von ihm sogleich in die Wege geleitete sog. Nähaktion zu sehen. Es handelte sich nicht etwa - wie offenbar die Einleitungsbehörde ausweislich der Disziplinarklage gemeint hat - um einen Vertuschungsversuch, sondern um das im Schreiben vom 28. April 1997 an die Dienstaufsicht offen angekündigte Bemühen, die Fehler nachträglich zu beheben; daß dies letztlich nur unvollkommen gelungen ist, steht einer grundsätzlich positiven Bewertung seines Bemühens um Schadensbegrenzung nicht entgegen. Auch die sog. Container-Aktion in G. konnte dem Notar - unabhängig davon, ob er letztlich die Anordnung dazu gegeben hat - nicht im Sinne einer bewußten Vernichtung von Beweismitteln angelastet werden; gegen eine derartige Absicht spricht bereits der - im bisherigen Verfahren - offenbar nur unvollkommen in Betracht gezogene Umstand, daß der Notar seine langjährige Beurkundungspraxis auch in M. - selbst gegen die Bedenken des dortigen Personals - fortgesetzt hat. Hätte er seinerzeit bereits das Fehlverhalten erkannt und deshalb Bedarf für die sog. Container-Aktion gesehen, so hätte er sicherlich nicht seine bisherige Beurkundungspraxis in M. fortgeführt. Soweit sich der Notar im Verlaufe des Verfahrens "prozeßtaktisch" verhalten, insbesondere sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf angebliche Irrtümer usw. berufen hat, und soweit er sich gute Leumundszeugnisse von Urkundsbeteiligten hat ausstellen lassen, kann ihm dies im Rahmen der Maßnahmenzumessung nicht zum Nachteil gereichen. Für den Notar steht in dem vorliegenden Disziplinarverfahren seine berufliche Existenz auf dem Spiel. Gerade deshalb darf er sich gegen die erhobenen Vorwürfe mit allen (erlaubten) Mitteln energisch verteidigen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Notar die Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten hätte, selbst wenn sein Verhalten gegenüber früheren Mitarbeitern - insbesondere deren Befragung durch einen Anwalt und ihre Veranlassung zur Abgabe notarieller eidesstattlicher Versicherungen - nicht gerade von Zurückhaltung geprägt gewesen sein mag. Zugunsten des Notars konnte vor allem nicht unberücksichtigt bleiben, daß er durch das Strafverfahren - auch wenn es mit einem Freispruch beendet wurde - und die lange Dauer der Vorermittlungen und des förmlichen Disziplinarverfahrens bereits erheblich belastet worden ist. Dabei konnten insbesondere die Auswirkungen der seit dem 24. Juni 1997 - also nahezu sechs Jahre - andauernden vorläufigen Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht außer Betracht gelassen werden. Gerade vor dem Hintergrund dieser Belastungen hat der Senat aufgrund der Berufungsverhandlung den Eindruck gewonnen, daß der Notar, selbst wenn er sich über die lange Dauer des Disziplinarverfahrens hinweg in permanenter Verteidigungshaltung befunden hat, letztlich das Unrecht seines Verhaltens einsieht - wie er nochmals vor dem Senat glaubhaft bekundet hat - und künftig zu einer beanstandungsfreien Amtsführung zurückkehren wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Pflichtenverstoß kein derartiges Gewicht beizumessen, daß das Verbleiben des Notars im Amt untragbar wäre.

Von den danach in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen ist ein bloßer Verweis als geringste nach § 97 Abs. 1 BNotO überhaupt zulässige Disziplinarmaßnahme nicht hinreichend, weil er allein der Schwere der von dem Notar begangenen Pflichtwidrigkeit und dem Maß seines Verschuldens nicht gerecht würde; ein Verweis allein würde auch nicht genügend dazu beitragen, ihn vor weiteren Verfehlungen nachhaltig zu warnen. Es ist vielmehr geboten, neben dem Verweis zugleich auch eine Geldbuße zu verhängen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Dabei darf die Geldbuße nicht gering bemessen werden, weil dies mit Rücksicht auf das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und die Höhe des Verschuldens nicht angemessen wäre.

Der Senat hält deshalb - auch unter Berücksichtigung der derzeitigen finanziellen Situation des Notars - innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens gemäß § 97 Abs. 4 BNotO neben dem Verweis eine Geldbuße von 15.000,00 € für erforderlich, aber auch ausreichend.

Ende der Entscheidung

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