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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: NotSt (Brfg) 3/07
Rechtsgebiete: BDO
Vorschriften:
BDO § 64 Abs. 1 Nr. 3 | |
BDO § 76 Abs. 3 S. 2 | |
BDO § 85 Abs. 1 Nr. 2 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Dr. Appl und
die Notare Dr. Ebner und
Justizrat Dr. Bauer als beisitzende Richter
am 23. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 16. September 2008 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus seinem Amt als Notar entlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt (§ 109 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 3 Satz 2, § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO).
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt, weil eine Dienstpflichtverletzung durch seine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht erwiesen ist (LG Lübeck, Urteil vom 25. September 2007 - 711 Js 17802/01 - 2 Kl Ns 38/05) und weil seine Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2007 verworfen worden wäre (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. März 2006 - NotSt (B) 4/05), wenn der Angeschuldigte nicht seine Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§ 109 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BDO).
Ende der Entscheidung
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