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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: NotZ 1/04
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 6 Abs. 1 |
b) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die Bewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2004
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2003 ergangenen Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
Gründe:
I.
Der 1959 geborene Antragsteller ist seit 1990 Rechtsanwalt in N. , . Er bewarb sich um eine der vom Antragsgegner in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 1995, S. 156 ausgeschriebenen sechs Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts O. . Die Bewerbungsfrist lief am 31. Juli 1995 ab. Am 1. März 1996 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er habe im Hinblick auf mehrere Rügen der Rechtsanwaltskammer und ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (u.a.) wegen Parteiverrats Zweifel an seiner Eignung für das Amt und beabsichtige, die Entscheidung über die Bewerbung bis zum Abschluß der standesrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren auszusetzen. Der Antragsteller erklärte am 4. Juni 1996, er sei mit einer weiteren Aussetzung nicht einverstanden und bekräftigte dies am 31. Juli 1996. Der Antragsgegner hielt mit Schreiben vom 18. September 1996 an der Aussetzung des Bewerbungsverfahrens im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen und ein damit im Zusammenhang stehendes anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren fest, erklärte sich aber zu einer sofortigen abschließenden Entscheidung bereit, falls der Antragsteller dies vorziehe. Eine Erklärung des Antragstellers blieb aus. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren fand am 30. September 1999 mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht seinen Abschluß. Der Antragsgegner gab dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte dies dem Antragsteller am 22. November 1999 mit. Die Kammer und der Präsident des Oberlandesgerichts vertraten die Auffassung, daß die Entscheidung über die Bewerbung im Hinblick auf ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Gebührenüberhebung und das damit im Zusammenhang stehende berufsrechtliche Ermittlungsverfahren zurückgestellt bleiben solle. Dem schloß sich der Antragsgegner an und teilte dies dem Antragsteller am 22. März 2001 mit. Das strafgerichtliche Verfahren wurde am 30. Oktober 2002, das berufsrechtliche Verfahren am 6. Januar 2003 eingestellt. Nach erneuter Anhörung des Gerichtspräsidenten und der Notarkammer lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers am 4. Juni 2003 wegen verbliebener Zweifel an dessen persönlicher Eignung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ab. Die Äußerungen der angehörten Stellen teilte er ihm ihrem wesentlichen Inhalt nach mit.
Der Antragsteller hat die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, ihm unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu befinden. Die Anträge sind vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt sie der Antragsteller weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 2 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt (BGHZ 126, 39; zul. Beschl. v. 3. November 2003, NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708), bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt der Bestellung fortbestehen (Beschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250; Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404; vgl. § 6b Abs. 4 BNotO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Abänderung der Bundesnotarordnung und andere Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585). Verbleiben berechtigte Zweifel an der Eignung, hat die Bestellung zu unterbleiben (Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v. 18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311). Die persönliche Eignung für das Notariat stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dieser verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (BGHZ 134, 137). Zum Prognosebereich gehört auch die Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen (Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 22/00, ZNotP 2001, 114). Diesen Anforderungen wird die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners, wovon das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist, gerecht.
1. a) Das bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Juli 1995 von der Staatsanwaltschaft L. betriebene Ermittlungsverfahren führte am 17. Juni 1997 und nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkammer am 2. März 1999 erneut zur Anklage. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, im November 1993 als Rechtsanwalt einerseits im Auftrag einer Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz als Verkäuferin, andererseits im Auftrag einer Immobiliengesellschaft als Käuferin, Kaufverhandlungen über einen Restitutionsanspruch (bzw. das zu restituierende Grundstück) geführt zu haben, die am 9. November 1993 mit dem Kaufabschluß endeten. Den Kaufpreis von 165 DM/qm habe er mit der Immobiliengesellschaft ausgehandelt, von der er sich eine Vergütung von 141.450 DM habe versprechen lassen. Im Rechtsstreit mit der Immobiliengesellschaft, zunächst um die vereinbarte Vergütung, dann um eine gesetzliche Vergütung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, habe er vorgetragen (Schriftsatz vom 1. Mai 1995), es sei ihm gelungen, die Verkäuferin von ihrer ursprünglichen Kaufpreisvorstellung von 300 DM/qm abzubringen. Die Nichtzulassung der Anklage stützte die Strafkammer darauf, daß der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt, von dem sie ausgehe, die rechtlichen Voraussetzungen des Parteiverrats nicht erfülle. Der Antragsteller sei für die Kaufparteien nicht "in seiner Eigenschaft als Anwalt", sondern für die Verkäuferin aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen (Neffe des Lebensgefährten), für die Käuferin als Makler aufgetreten. Dies hat das Oberlandesgericht als "Fehlbeurteilung" bezeichnet, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber im Hinblick auf die Bindungswirkung, die die Nichtzulassung der Anklage vom 17. Juni 1997 nach sich zog (§ 211 StPO), verworfen. Hierzu hat es ausgeführt:
"Diese Auffassung der Kammer ist nach dem Akteninhalt nicht zutreffend, wird von den Tatsachen nicht getragen, stellt demnach eine Fehlbeurteilung dar, die allerdings für die jetzige Entscheidung über die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens ... bindend ist (BGHSt 18, 225). Aus der polizeilichen Bekundung der Zeugin G. (scil. Verkäuferin) folgt entgegen der Annahme der Kammer nicht, der Angeschuldigte habe ihr nur als Verwandter geholfen. Die Akte ergibt vielmehr, daß der Angeschuldigte der Zeugin als Rechtsanwalt gedient hat. Auch die Kammer nimmt anwaltliche Tätigkeiten für Frau G. in Sachen "Restitutionsansprüche" an. Aber auch über jene Restitutionssache hinaus ergibt sich schon aus der Zeugenaussage der Frau G. die Anwaltstätigkeit des Angeschuldigten für sie. Sie war zusammen mit ihrem Lebenspartner, dem jetzigen Zeugen W. R. , an den Angeschuldigten in N. herangetreten, "der dort Rechtsanwalt ist". Mit anderen Worten hatte sie den Angeschuldigten als Rechtsanwalt beigezogen, da auch ihr, wie landläufig bekannt, bewußt war, daß für das gesamte Verfahren bezüglich der Grundstücke in bzw. bei Sch. und auch hinsichtlich der Abwicklung des gesamten Verfahrens einschließlich beabsichtigter Einzelverkäufe von bereits bebauten Grundstücksteilen an die darauf bereits wohnenden Leute unbedingt rechtskundig Rat und Tat nötig werden würde, insbesondere für Inhalt und Ausgestaltung von Verträgen über die Einzelverkäufe einzelner Grundstücksteile. Dementsprechend unterschrieb sie eine "umfängliche Vollmacht" für den Angeschuldigten, damit er sie (und ihren Lebenspartner) in allen Angelegenheiten vertreten könne, und deshalb hielt sie - gerade wegen der umfänglichen Vollmacht - die Erteilung von einzelnen Vollmachten für die verschiedenen Verkaufsfälle nicht für erforderlich, da sich die (hier so genannte) Generalvollmacht auch auf den Verkauf von Grundstücksteilen bezog. Sogar die Notwendigkeit, den Notar Sch. in G. für die Kaufverträge heranzuziehen, war bzw. wurde ihr aus dem Umstand bekannt, daß der Angeschuldigte "nur Rechtsanwalt, nicht Notar war". Gleiches galt nach der Zeugenbekundung auch für die Angelegenheit betreffend den Verkauf an die Firma S. (scil. hier in Rede stehende Immobiliengesellschaft), auch "hierfür galt die gesamte Vollmacht", wie die Zeugin wörtlich bekundet hat.
Wenn schon aus all diesem nahezu zwingend folgt, daß Anwaltstätigkeit gewünscht und erbracht wurde, so wird diese Auffassung gestützt auch durch den Inhalt der vom Angeschuldigten geführten Korrespondenz. Dafür spricht insbesondere, daß er darin stets seine Anwaltsbriefbögen verwendete und regelmäßig als "Rechtsanwalt" unterschrieb, daß er seine Kostenforderung an die Zeugin G. vom 10. November 1992 ... auf die BRAGO stützte und daß er in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 1994 an Frau G. , nachdem ihm durch seinen Onkel W. R. in Sachen der Rückerstattungsansprüche in Sch. und den damit verbundenen diversen Angelegenheiten sämtliche Mandate fristlos gekündigt worden waren, seinerseits alle Mandatsverhältnisse fristlos kündigte. Überdies teilte er in seinen zahlreichen anwaltlichen Schreiben im Januar 1994 an verschiedene Adressaten mit, daß er Frau G. nicht mehr vertrete, und sprach in früheren Schreiben gegenüber unterschiedlichen Adressaten stets von seiner Mandantin Frau G. , bediente sich also anwaltstypischer Begriffsterminologie.
Aus allem ergibt sich, daß der Angeschuldigte nicht nur in der Restitutionsangelegenheit gegenüber dem o.g. Amt in Sch. , sondern auch in den Grundstücksfolgegeschäften und somit auch im Falle des Vertrages über den Verkauf der vermeintlichen Restitutionsansprüche bezüglich der Grundstücksteilfläche von ca. 7.100 qm (Flurstücke 89/91 und 81/3 in Sch. , G. D. ) anwaltlich schon durch Anbahnung des Vertrags und insbesondere durch rechtliche Ausgestaltung der Urkundenentwürfe über Angebot und Annahme tätig war. Das hat die Kammer bei ihrer Entscheidung vom 5. September 1997 verkannt".
Dem schließt sich der Senat, auch unter Bezugnahme auf die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluß, an. Grundlage hierfür sind die beim Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers und über das Ermittlungsverfahren geführten Vorgänge, sowie die denselben Gegenstand betreffenden Unterlagen der berufsrechtlichen Ermittlungen. Ihre Verwertung im Verfahren nach § 111 BNotO setzt eine Verurteilung im straf- oder ehrengerichtlichen Verfahren nicht voraus; der Einstellung dieser Verfahren steht ihrer Einbeziehung nicht entgegen (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, NJW-RR 1999, 745). Zu Unrecht meint der Antragsteller, es bedürfe zusätzlich des Rückgriffs auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller stellt die Richtigkeit der Tatsachen, von denen die Strafkammer und das Oberlandesgericht aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgegangen sind, nicht in Frage. Auch sonst bietet sich kein Anlaß für tatsächliche Zweifel, zumal die Feststellungen wesentlich auf schriftlichen Erklärungen des Antragstellers gegenüber den Beteiligten des Kaufvertrags und Dritten beruhen. Die danach für den maßgeblichen Zeitpunkt, Ende Juli 1995, in der Person des Antragstellers festgestellten Defizite berechtigten den Antragsgegner, seine Eignung für das Amt zu verneinen.
b) Hinzu treten die Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot, auf die der Antragsgegner den ablehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 weiter gestützt hat. Auf die als solche unstreitigen Feststellungen des Oberlandesgerichts (Rügebescheide der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Az.: B 273/92 und B 193/94) wird Bezug genommen. Die Wahrung der Sachlichkeit im Umgang mit den Rechtsuchenden der vorsorgenden Rechtspflege ist eine Kernanforderung an die notarielle Berufsausübung. Die Fähigkeit hierzu ist ein maßgeblicher Bestandteil der persönlichen Eignung für das Amt. Bestehen Zweifel daran, daß der Bewerber die Fähigkeit besitzt, sich auch in schwierigen Situationen unbeschadet der Anteilnahme an fremden oder eigenen Angelegenheiten ein gelassenes Urteil zu bewahren, kann er nicht Notar werden (Senatsbeschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 2/88, BGHR BNotO § 6, Eignung 1). Bei einem Bewerber um das Notariat im Nebenberuf können sich solche Zweifel insbesondere aus der Art und Weise ergeben, in der er als Rechtsanwalt mit dem Gericht, dem Mandanten und dem Gegner umgeht. Der Anwalt, der Notar werden will, hat unter Beweis zu stellen, daß er zur Selbstbeherrschung fähig ist. Entgleisungen, wie sie sich der Antragsteller entgegenhalten lassen muß (unbegründete Vorwürfe der Lüge, der "erheblichen Kriminalität" und des Vorliegens von Liquiditätsschwierigkeiten gegenüber einem Steuerberater, B 273/92; wechselseitige Beleidigungen, deren Ahndung das Anwaltsgericht unter Aufhebung der erlassenen Rüge entsprechend § 199 StGB einstellen ließ, B 193/94; vgl. auch die Äußerung des Antragstellers vom 7. November 1993 gegenüber einem Notar, er empfehle diesem wegen des Fehlens "elementarer Grundkenntnisse" den Besuch von Notargrundkursen), widerlegen dies. Der Antragsgegner ist bei der Einbeziehung dieser Vorgänge aus den Jahren nach 1990 in die Prognoseentscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums verblieben.
2. Der Umstand, daß die - endgültige - Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers ca. acht Jahre nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte, verletzt unter den hier gegebenen Umständen die Rechte des Antragstellers nicht.
a) Der sachlich-rechtlich maßgebliche Stichtag der persönlichen Eignung, der Ablauf der Bewerbungsfrist, hat verfahrensrechtlich nicht zur Konsequenz, daß die Entscheidung über die Bewerbung unmittelbar nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein müßte. Abgesehen von Umständen außerhalb des Bewerbungsverhältnisses des Interessenten zur Justizverwaltung (Konkurrentenklagen u.ä.) können auch Umstände innerhalb dieses Verhältnisses einer alsbaldigen Entscheidung entgegenstehen. Die Frage, ob begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, ist zwar auf den Stichtag bezogen, Beurteilungsgrundlage sind aber die Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung zur Verfügung stehen. Wie das Gericht im Verfahren nach § 111 BNotO die persönliche Eignung und damit die Frage, ob an ihr bei Fristablauf Zweifel bestanden, nach dem Inbegriff des Verhandlungsergebnisses zu entscheiden hat, hat vorweg die Justizverwaltung die Erkenntnisse zu verwerten, die ihr bei der Entscheidung über die Bewerbung zur Verfügung stehen. Es ist, für ein verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren nicht ungewöhnlich, über einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt nach den gegenwärtigen Erkenntnissen zu befinden. Der Umstand, daß der Antragsgegner, obwohl es rechtlich auf die Verhältnisse am 31. Juli 1995 ankam, den Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens Ende 1999 abgewartet hat, begründet als solcher mithin nicht die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung.
b) Allerdings gebietet es das nach Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf Zugang zum Beruf, Zweifel an der Eignung des Bewerbers nicht sachwidrig in der Schwebe zu halten, sondern mit den gebotenen Mitteln zu erhärten oder auszuschließen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404). Begründen strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bewerber die Zweifel an seiner Eignung, ist die Behörde nicht gezwungen, deren Ergebnis vor einer eigenen Entscheidung abzuwarten. Soweit sie im Verfahren der Bestellung zum Notar (§§ 6, 64a BNotO) zu hinreichenden Feststellungen in der Lage ist, kann sie ihre Entscheidung auf dieser Grundlage treffen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200). Hierzu ist sie aber nicht schlechthin verpflichtet. In dem Verwaltungsverfahren zur Bestellung zum Notar sind den Aufklärungsmöglichkeiten der Justizverwaltung Grenzen gesetzt. Art und Umfang der Beteiligung eines Bewerbers an einer Straftat, deren er ernstlich verdächtig ist, lassen sich vielfach nur mit den rechtlichen Mitteln klären, die Staatsanwaltschaft und Gericht im Strafverfahren zur Verfügung stehen. Sind bei dessen Fortschreiten Hindernisse zu überwinden, ist die Justizverwaltung nicht darauf verwiesen, im Verfahren nach §§ 6, 64a BNotO die strafrechtlichen Ermittlungen zu überholen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, aaO). Mit dem Zuwarten bis zum Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats hat der Antragsgegner, insbesondere angesichts der Schwere des Vorwurfs und seiner inhaltlichen Berechtigung (oben 1 a)), die Grenzen seines verfahrensrechtlichen Beurteilungsspielraums nicht verlassen.
c) Das Recht des Bewerbers auf einen abschließenden, der gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Bescheid kann es gebieten, die Entscheidung über die Bewerbung zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem noch nicht endgültig feststeht, daß die weitere Entwicklung die bestehenden Zweifel an der Eignung nicht zerstreuen wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber selbst auf einer abschließenden Entscheidung besteht. Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen. Bereits in dem Zwischenbescheid vom 1. März 1996 hat er den Antragsteller um sein Einverständnis mit der Aussetzung gebeten. Dies wiederholte er am 18. September 1996 und forderte den Antragsteller auf, falls er "bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende und rechtsmittelfähige Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Notar" wünsche, dies zum Ausdruck zu bringen. Die Aufforderung wiederholte er am 22. März 2001 im Zuge der Entscheidung, den Ablauf des weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Gebührenüberhebung abzuwarten.
d) Daß der Antragsgegner sich nach Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats noch nicht zur endgültigen Entscheidung über die Bewerbung entschloß, bleibt unter Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen dies geschah, noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Zwar stand bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers kaum noch zu erwarten, da das Ergebnis des Verfahrens, trotz des Scheiterns der Anklage, die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers erhärtet hatte (oben zu 1 a)). Da indessen die Eignung auch zum Zeitpunkt der Bestellung zum Notar zweifelsfrei feststehen muß, war es dem Antragsgegner nicht von vornherein versagt, in eine Prüfung einzutreten, ob die Bestellung jedenfalls an den zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Zweifeln scheiterte. Seine Entschließung hat er dem Antragsteller am 22. November 1999 mitgeteilt, sein Angebot, auf Wunsch sofort zu entscheiden, bestand fort und wurde am 22. März 2001 bestätigt. Der Antragsteller hätte, wovon das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen ist, jederzeit eine rechtsmittelfähige Entscheidung über seine Bewerbung erwirken können. Er hat im Hinblick auf die weiter bestehende Verdachtslage hiervon abgesehen. Ein Nachteil bei der Bewerbung um die Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts O. ist ihm dadurch nicht entstanden. Eine frühere Entscheidung wäre inhaltlich nicht günstiger gewesen.
e) Selbst eine nachlässige Sachbearbeitung durch die Justizverwaltung rechtfertigt es regelmäßig nicht, das Stichtagsprinzip zu durchbrechen und die Eignung nach einem näher liegenden Zeitpunkt zu beurteilen. Dies wäre angesichts der Bedeutung des Stichtages für die Chancengleichheit der Bewerber einerseits, für eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage andererseits (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, aaO), allenfalls in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Erwägung zu ziehen. Die zu a) bis d) erörterten Gesichtspunkte genügen hierfür nicht. Dies gilt auch für den vom Antragsgegner am 22. März 2001 aktenkundig gemachten Umstand, der "Vorgang sei seit 23. März 2000 außer Kontrolle" gewesen. Das von der Staatsanwaltschaft L. im Jahre 1999 eingeleitete Ermittlungsverfahren (Nachricht der Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 1999) wegen Gebührenüberhebung war am 22. März 2001 noch nicht abgeschlossen, es endete erst am 30. Oktober 2002 durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Die Kette der Wiedervorlageverfügungen des Antragsgegners hat im Ergebnis zu einer Verzögerung der Entscheidung nicht geführt. Die Meinung des Antragstellers schließlich, der Antragsgegner habe durch sein Verfahren eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die andere Bewerbungen verhindert habe, geht fehl. Ein berechtigtes Vertrauen in einen erfolgreichen Abschluß der Bewerbung bestand zu keinem Zeitpunkt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller insbesondere keinen Anlaß zu der Spekulation geboten, bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats stehe seine persönliche Eignung, gleich aus welchen Gründen die Einstellung erfolge, fest. Darüber, daß der Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert war, sich auf weitere Ausschreibungen hin zu melden, besteht kein Zweifel. (Nur) in diesem Sinne ist auch die mit dem ablehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 verbundene "Einladung" des Antragsgegners zu verstehen, sich an der Bewerbung für eine im Jahre 2003 ausgeschriebene Stelle zu beteiligen.
Ende der Entscheidung
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