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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1998
Aktenzeichen: NotZ 1/98
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 8 | |
BNotO § 39 | |
BNotO § 56 |
a) Die Notarkammer ist nicht befugt, Antrag auf Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zu stellen, einem Anwaltsnotar, der einer genehmigten Nebenbeschäftigung nachgeht, anstelle eines Vertreters einen Notariatsverweser beizuordnen.
b) Die Notarkammer ist nicht befugt, die einem Anwaltsnotar erteilte Genehmigung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung anzufechten.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 1998 - NotZ 1/98 - OLG Köln
Gründe
Zum Sachverhalt:
Der weitere Beteiligte, Rechtsanwalt und Notar Dr. G. aus B. , beabsichtigte, für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2000 ein Anstellungsverhältnis als Leiter einer Abteilung im Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen einzugehen. Dies teilte er dem Antragsgegner mit, bat um "Genehmigung gemäß § 8 BNotO" und beantragte gleichzeitig, ihm für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen Vertreter zu bestellen. Nach Anhörung der Antragstellerin, die sich gegen den Antrag aussprach, erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Juni 1996 die Genehmigung unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO. Der Präsident des Landgerichts B. bestellte dem Beteiligten bis zum 31. Dezember 2000 einen Vertreter. Der weitere Beteiligte hat die Tätigkeit im Ministerium inzwischen aufgenommen.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 1996 hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt nunmehr in erster Linie, den Antragsgegner zu verpflichten, dem weiteren Beteiligten für die Dauer seiner Nebenbeschäftigung einen Verweser zu bestellen, hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 1996. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1. Der in zweiter Instanz gestellte Verpflichtungsantrag ist unstatthaft. Wie sich aus § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO ergibt, kann ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nur gestellt werden, wenn dessen Ablehnung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Dasselbe gilt für den in § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO geregelten Fall, daß ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Welcher der beiden Fälle hier in Frage kommt, kann dahingestellt bleiben, denn sowohl eine in der Bestellung des Verteters zugleich zum Ausdruck kommende Ablehnung, einen Verweser mit der vorübergehenden Wahrnehmung des Amtes des weiteren Beteiligten zu betrauen, als auch das bloße Unterbleiben der Verweserbestellung ist nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen.
a) Die Notarkammer hat gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNotO die Interessen der Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare wahrzunehmen. Sie wird daher im Sinne des § 111 BNotO in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn die Landesjustizverwaltung einen Verwaltungsakt erläßt, der die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angehörenden Notare verletzt, oder wenn sie einen gebotenen Verwaltungsakt in einer den berechtigten Interessen der Gesamtheit der Notare zuwiderlaufenden Weise nicht erläßt (Senat, Beschl. v. 25. November 1974, NotZ 3/74, BGHZ 63, 274, 275). Hieran fehlt es, denn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung, einem Anwaltsnotar für die Zeit seiner Nebenbeschäftigung einen Vertreter, nicht aber den für diesen Fall in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehenen Verweser (vgl. § 56 Abs. 2 und 3 BNotO) zu bestellen, ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, die Gesamtinteressen der kammerzugehörigen Notare zu berühren; dasselbe gilt für das bloße Unterbleiben der Verweserbestellung in einem solchen Falle. Die Bestellung eines Notarverwesers dient im Nurnotariat (§ 56 Abs. 1 BNotO) dazu, bei Erlöschen des Amtes, der Verlegung des Amtssitzes oder, woran die Antragstellerin anknüpfen will, der persönlichen Verhinderung an der Amtsausübung wegen Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BNotO) die notarielle Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung sicherzustellen und eine geordnete vorsorgende Rechtspflege aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 1/89, BGHR BNotO § 56 Abs. 1, Notariatsverweser 1). Die Aufgabe, für die Erreichung dieser Zwecke Sorge zu tragen, fällt der Landesjustizverwaltung, nicht der Antragstellerin zu. Nichts anderes könnte bei der von dieser befürworteten entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Bereich des Anwaltsnotariats gelten.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin herangezogenen Senatsentscheidung vom 25. November 1974 (aaO). In jener Entscheidung hat der Senat eine Antragsbefugnis der Notarkammer für den Fall bejaht, daß die Landesjustizverwaltung es abgelehnt hatte, für eine freigewordene Notarstelle gemäß § 56 Abs. 1 BNotO - dem Antrag der Notarkammer entsprechend - einen Notariatsverweser zu bestellen. Die Antragsbefugnis der Notarkammer hatte der Senat darauf gestützt, daß es im Interesse des "Vorrückungssystems" (von der Landesjustizverwaltung geübte Praxis, jüngere Notare zunächst mit kleineren, außerhalb der Großstädte gelegenen Stellen zu betrauen und ihnen später Gelegenheit zu geben, sich um größere Stellen zu bewerben; vgl. dazu: Senat BGHZ 59, 274, 281) und damit auch im Interesse der Gesamtheit der Notare liege, wenn eine gutgehende, hohe Erträge abwerfende Nurnotariatsstelle nach dem Ausscheiden ihres bisherigen Inhabers geraume Zeit hindurch freigehalten und in gutem Zustand durch einen Verweser weitergeführt werde, damit die auf kleineren Stellen amtierenden Notare in Ruhe prüfen könnten, ob sie sich um die Stelle bewerben sollen. Unterlasse in einem solchen Fall die Landesjustizverwaltung die gebotene Verweserbestellung, so sei nur die zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit ihrer Mitglieder gesetzlich berufene Notarkammer in der Lage, diesen Fehler mit Hilfe eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung durch das Gericht abstellen zu lassen. Da ein einzelner Notar in einem solchen Falle nach § 111 BNotO nicht berechtigt sei, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, sei eine gerichtliche Kontrolle nur möglich, wenn man der Notarkammer ein Antragsrecht zubillige. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier geht es nicht um den Wegfall einer Stelle, sondern um deren Weiterführung durch den Vertreter. Daß dieser das Amt auf Kosten des Notars (§ 41 BNotO) und nicht auf Rechnung der Kammer (§ 59 BNotO) versieht, berührt die rechtlichen Interessen des Berufsstandes nicht. Die Vorstellung der Antragstellerin, das Amt werde an den Vertreter gleichsam verpachtet. liegt fern. Soweit sich der Notar selbst dagegen durch die eine oder die andere Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht, steht ihm das Antragsverfahren nach § 111 BNotO offen.
c) Die weitergehende Auffassung Dumoulins in einer Anmerkung zu der Senatsentscheidung vom 25. November 1974 (aaO; DNotZ 1975, 696 ff) teilt der Senat nicht. Zu Unrecht geht Dumoulin davon aus, daß es der Senat "ohne Einschränkung" als Beeinträchtigung der Rechte der Notarkammer gewertet habe, wenn sich der sachliche Gehalt eines Verwaltungshandelns der Landesjustizverwaltung gegenüber Einzelpersonen nicht hinreichend an den Grundsätzen des Notarrechts und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiere. Der Senat hat eine Verletzung der Rechte der Notarkammer angenommen, weil das Interesse der Gesamtheit der Notare auf dem Spiele stand, mithin der Aufgabenbereich der Kammer (§ 67 BNotO) berührt wurde. Das Recht zu einer allgemeinen Legalitäts- oder Legitimitätskontrolle hat er der Kammer nicht zugesprochen.
d) Eine Antragsbefugnis für die Notarkammer ergibt sich auch nicht aus dem in § 8 Abs. 1 BNotO bzw. in § 38 Abs. 1 AVNot NRW (AV des Justizministers vom 24. Juni 1991 - JMBl. NW S. 157, geändert durch AV vom 12. Juli 1994 - JMBl. NWS. 185, 201) vorgesehenen Anhörungsrecht. Denn das Anhörungsrecht begründet für die Notarkammer keine materielle Rechtsposition, sondern stellt nur eine Verfahrensbeteiligung dar. Die Beteiligung der Notarkammer erfüllt keinen Selbstzweck, sondern dient - soweit ihr wie hier keine materiellen Rechtspositionen zugrunde liegen - ausschließlich dem objektivrechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung (vgl. für die Beteiligung einer Behörde am Verwaltungsverfahren: BVerwGE 92, 258, 261; BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1964 - V C 58/63 - NJW 1965, 600, 601). Ob die Notarkammer im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO antragsbefugt wäre, wenn der Antragsgegner die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Antragstellerin unterlassen hätte, kann hier dahinstehen. Denn die Antragstellerin ist im vorliegenden Fall angehört worden.
2. Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Aufhebung der dem weiteren Beteiligten erteilten Genehmigung der Nebenbeschäftigung ist ebenfalls unstatthaft. Dies folgt aus den zu 1. dargestellten Erwägungen: § 8 BNotO macht die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Notar von der Genehmigung der Justizverwaltung abhängig, weil seine Unabhängigkeit (§ 1 BNotO) und seine Verpflichtung zur Amtsausübung (§ 15 Abs. 1 BNotO) gefährdet werden können, wenn er neben seinem Amt auch andere Aufgaben übernimmt (Schippel in Seybold/Schippel, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 8 Rdn. 1). Das Verbot von Nebentätigkeiten schränkt das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung des betroffenen Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Antragstellerin vermag nicht darzulegen, inwieweit die im Einzelfall erteilte Ausnahmebewilligung die Interessen der übrigen Notare beeinträchtigen kann.
Ende der Entscheidung
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