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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.1999
Aktenzeichen: NotZ 1/99
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 24 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 1/99

vom

1. Februar 1999

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz

am 1. Februar 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 30. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluß vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betr. den Senatsbeschluß vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluß vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 -, insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedruckt). Daran hat sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nichts geändert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluß vom 14. April 1994 aaO), ist hier nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von demjenigen, der dem genannten Senatsbeschluß zugrunde gelegen hat. Das Oberlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen verneint. Damit ist der Antragstellerin der Rechtsschutz, auf den sie in diesem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden.

Mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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