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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: NotZ 10/08
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Verkündet am: 17. November 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2008 - Not 2/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Anwaltssozietät mit Sitz in R. . Seit Juni 2005 unterhält er ferner ein Büro in dem Haus seiner Ehefrau in F. . Nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre war er abwechselnd bei den benachbarten Amtsgerichten T. und R. , zuletzt - seit dem 27. Juni 2005 - bei dem Amtsgericht T. zugelassen.
Ab dem 2. Juli 2007 schrieb der Antragsgegner auf seiner Homepage eine Stelle für einen Anwaltsnotar mit Amtssitz in F. aus. Amtsbereich (§ 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO) des (künftigen) Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts T. .
Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um die ausgeschriebene Stelle. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit am 18. Dezember 2007 zugegangenem Bescheid vom 11. Dezember 2007 bekannt, er beabsichtige, nicht ihn, sondern den weiteren Beteiligten zum Notar in F. zu bestellen. Die persönliche Eignung zum Notar könne bei dem Antragsteller nicht festgestellt werden, weil er in seiner Bewerbung hinsichtlich der angeblichen Kanzlei in F. Angaben gemacht habe, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Bei dem Antragsteller sei zudem die örtliche Wartefrist (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt. Er sei bei Ablauf der Bewerbungsfrist (1. August 2007) nicht seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich - d.h. in dem Bezirk des Amtsgerichts T. - hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen. Eine Ausnahme von dieser Regelvoraussetzung sei nicht angezeigt.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, ihn zum Notar in F. zu bestellen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die unter anderem nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sind.
a) Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943).
Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. Dementsprechend ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsgeschick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften entscheidend an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.).
In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht nicht zugunsten des Bewerbers eine "Eignungsvermutung"; vielmehr ist die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893 und vom 31. Juli 2000 aaO). Die persönliche Eignung für dieses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944). Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO m.w.N.).
b) Derzeit sind Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers gerechtfertigt; sie stehen nach den vorbeschriebenen Grundsätzen einer Bestellung des Antragstellers zum Notar entgegen.
aa) Der Antragsteller hat versucht, den Antragsgegner über den maßgeblichen Ort seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern.
(1) In dem Kopf des Bewerbungsschreibens vom 31. Juli 2007 ebenso wie in dem Kopf der dem Schreiben beigefügten Anlagen heißt es jeweils:
"X
...
F.
...
..."
In dem Schreiben selbst (S. 2) führte der Antragsteller unter anderem aus, er halte "die erforderlichen Ressourcen ..., wie geeignete Büroräume in F. , Personal und EDV einschließlich elektronischer Signatur, ... bereits vor".
Auf dem den Anlagen zum Bewerbungsschreiben vorangestellten Deckblatt "Bewerbung für das Justizministerium " stellte sich der Antragsteller neben einem Foto als
"X
Rechtsanwalt
...
F.
...
...
...
..."
vor.
Der "Lebenslauf" enthielt zur "Berufstätigkeit seit " nur die Angabe "selbständiger Rechtsanwalt"; Kopf und Datum am Ende des "Lebenslaufs" verwiesen auf F. . In Nr. 4 der "Erklärung nach § 6 BNotO, § 2a VwV" erwähnte der Antragsteller ohne Ortsangabe "eine Sozietät mit ". Kopf und Datum nannten wiederum nur F. .
Die Anlage "Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" führte im Kopf lediglich die Anschrift in F. an. Es hieß dann weiter:
"I.
Zulassungsdaten
Ich war wie folgt zugelassen:
...
ab Amtsgericht T. (über 25 Monate)
II.
Abweichung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO
... Die Voraussetzungen einer Abweichung liegen bei mir vor. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
1. Dauer der Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk
... Seit mehr als 25 Monaten bin ich in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt hauptberuflich tätig ...
Meine Büroräumlichkeiten außerhalb des Amtsgerichtsbezirks T. befanden sich in R. , und und damit nicht einmal km von der Grenze des Amtsgerichtsbezirks T. entfernt. Von F. waren diese Räume ca. km entfernt.
2. Sinn und Zweck der Regelung
Den ursprünglichen Sinn und Zweck der Regelung erfülle ich anderweitig:
a) Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen
Mit den örtlichen Verhältnissen in F. und Umgebung bin ich sehr gut vertraut.
Seit ist mein Lebensmittelpunkt in F. ...
b) Organisatorische Voraussetzungen für ein Notariat
Ich habe deshalb vorgesorgt: Ich kann einseitig die Option zur Anmietung von geeigneten Büroräumlichkeiten in ausreichender Größe ausüben ...
Selbst wenn die Mitarbeiter des bisherigen Notariats aufgrund der Kündigungsfristen gehindert sind, sofort bei mir anzufangen, werde ich - soweit erforderlich - den Notarsbetrieb mit zusätzlichen Mitarbeitern aus R. aufrecht erhalten. Sie sind zu einer Tätigkeit in F. bereit. Unsere Teilzeitkräfte sind teilweise bereit, die Stundenzahl aufzustocken."
(2) Diese Bewerbung war nach Wortlaut und Gesamteindruck dahin zu verstehen, der Antragsteller sei - nach früherer Tätigkeit in dem benachbarten R. - seit (nur) in F. , also in dem angestrebten Amtsbereich des Amtsgerichtsbezirks T. , als Rechtsanwalt tätig. Im Kopf des Bewerbungsschreibens und der von ihm dazu eingereichten Anlagen präsentierte sich der Antragsteller ausschließlich als mit Kanzleisitz in F. tätiger Rechtsanwalt. Es ist nirgends davon die Rede, dass der Antragsteller, der immerhin Gründungsmitglied und Hauptgesellschafter der Anwaltssozietät in R. war, in F. und - weiterhin und maßgeblich - in R. anwaltlich tätig war. Aus der in der Anlage "Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" (unter II. 2. b Abs. 3 Satz 1) eher nebenbei erfolgten Erwähnung, er werde "- soweit erforderlich - den Notarsbetrieb mit zusätzlichen Mitarbeitern aus R. aufrecht erhalten", erschloss sich das nicht. In der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 (S. 20 letzter Absatz am Anfang) führt der Antragsteller selbst aus, er habe "in seiner Bewerbung zwar angegeben, eine Kanzlei in F. zu betreiben".
(3) Die vorgeschilderte, der Bewerbung vom 31. Juli 2007 zu entnehmende Aussage entsprach nicht der Wahrheit.
Das ergibt sich bereits aus den späteren Angaben des Antragstellers in dem Bewerbungsverfahren und in diesem gerichtlichen Verfahren. Danach richtete sich der Antragsteller im Juni 2005 - zusätzlich zu den Kanzleiräumen in R. - im Dachspitz des Hauses in , F. , ein Büro ein. Dieses verfügte über Mobiliar, übliche PC-Einrichtung, Telefon-, Fax-, E-Mail- und Internetanschluss einschließlich juris-Zugang. Fachliteratur war vorhanden. Das Büro in F. sollte grundsätzlich nicht dem Empfang von Mandanten oder als Besprechungsraum dienen. Der Antragsteller nutzte es vielmehr, um allein - abseits der Hektik seiner Kanzlei in R. - ungestört und familiennah zu arbeiten, insbesondere um Verträge vorzubereiten und Strategien zu entwickeln. Personal war in dem F. Büro nicht beschäftigt. In F. gefertigte Diktate des Antragstellers wurden von den Schreibkräften in dem R. Büro ausgeführt und von dort abgesandt. In F. eingehende Anrufe gelangten regelmäßig per Anrufumleitung in die R. Kanzlei. Soweit Post dem Antragsteller in F. zuging, wurde sie nach R. gebracht und dort den Akten zugeordnet. Die Aktenführung sowie die Buchhaltung und die Kontoführung - die letzteren online auch in F. einsehbar - verblieben in der Praxis in R. (vgl. S. 2-5 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 1. Dezember 2007, S. 6-17 der Antragsschrift vom 16. Januar 2008); dasselbe gilt für den Terminkalender des Antragstellers.
Mit dem Oberlandesgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Kanzlei, die der Antragsteller auch nach der Einrichtung des Büros in F. weiterhin in R. unterhielt, die seinen Betrieb tragende Kanzlei war, während der - weiteren - Kanzlei in F. hingegen nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zukam. Gegen diesen, von der Aufsichtsbehörde ermittelten, Sachverhalt wendet sich die Beschwerde nicht mit Substanz. Sie macht vielmehr geltend, der Antragsteller habe (auch) in seinem Büro in F. eine den Anforderungen des § 27 BRAO genügende Kanzlei unterhalten. Das stellt aber die - vom Senat geteilte - Gewichtung des Oberlandesgerichts, das ausdrücklich von "zwei Kanzleien", wenn auch von unterschiedlicher Bedeutung, ausgeht, nicht in Frage.
Im Streitfall kommt es ferner nicht darauf an, ob der Antragsteller anwaltsberufliche Pflichten im Zusammenhang mit einer überörtlichen Sozietät oder dem früher geltenden Zweigstellenverbot (vgl. § 28 BRAO a.F.) verletzt haben könnte, was die sofortige Beschwerde verneint. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in seiner Bewerbung vom 31. Juli 2007 darüber zu täuschen versuchte, dass er nicht nur in F. (Amtsgerichtsbezirk T. ), sondern - weiterhin und maßgeblich - auch in R. (Amtsgerichtsbezirk R. ) als Rechtsanwalt tätig war.
(4) Der Antragsteller wollte in diesem Punkt täuschen.
Wie sich aus der mit der Bewerbung vorgelegten Anlage "Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" (unter II. Abs. 1 sowie Nr. 1 und 2) ergibt, ging er (richtig) davon aus, dass er die von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO "in der Regel" geforderte örtliche Wartezeit von mindestens drei Jahren nicht erfüllte; denn er war lediglich "über 25 Monate" in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich, dem Amtsgerichtsbezirk T. , zugelassen. Ersichtlich in Anlehnung an von ihm selbst zitierte, zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ergangene gefestigte Rechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem Fall die Zwecke der örtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere II. Nr. 2 der vorgenannten Anlage). Es lag für den Antragsteller damit auf der Hand, dass er seine Bewerbungschancen vergrößerte, wenn er den Eindruck zu erwecken vermochte, er sei seit 2005 nur in F. anwaltlich tätig gewesen. War der Antragsteller sich mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO aber dieser Sach- und Rechtslage bewusst und präsentierte er sich dann in der Bewerbung vom 31. Juli 2007 als lediglich in F. , d.h. in dem angestrebten Amtsbereich T. , tätiger Rechtsanwalt, obwohl die Kanzlei in F. lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung hatte und die seinen Betrieb tragende Kanzlei in dem benachbarten Amtsbereich R. lag, dann ist hieraus zu schließen, dass er wissentlich und willentlich zu täuschen versuchte. Diese Überzeugung des Senats wird durch den Umstand erhärtet, dass der Antragsteller für sein Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 nicht den seit 10/2005 in seiner Kanzlei üblichen Kopfbogen mit "Büro F. " ... "Büro R. " (vgl. S. 9 f der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 und Anlage AS 13; siehe auch Schriftsatz vom 19. Dezember 2007), sondern einen anderen, nur die Anschrift in F. nennenden Kopfbogen verwandte (vgl. zu diesem Indiz Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 898). An dieser Entscheidung des Senats ändert auch der Umstand nichts, dass das vor Ausschreibung der Stelle an das Justizministerium gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 18. Juni 2007 den kanzleiüblichen Kopfbogen aufweist.
(5) Der Annahme eines (vorsätzlichen) Täuschungsversuchs im Bewerbungsverfahren steht nicht entgegen, dass der Antragsteller - wie die sofortige Beschwerde meint - rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, ihm nachteilige Umstände von sich aus oder auf Befragen anzugeben. Entscheidend ist, dass die Angaben eines Notarbewerbers, wenn er sich zu Auskünften entschließt, richtig und vollständig sein müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben wie hier unter dem Gesichtspunkt einer Ausnahme von der örtlichen Wartefrist von Bedeutung für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung sein können und dürfen und der Notarbewerber - wie oben dargelegt - dies erkennt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 aaO).
2. Der die Bestellung des Antragstellers ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2007 ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Ablehnung - selbständig - darauf gestützt wurde, dass die örtliche Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt und ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis nicht angezeigt sei.
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist; gegen die Bestimmung bestehen ebenso wenig wie gegen die Regelfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO und NJW 2003, 1108 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO).
a) Der Antragsteller erfüllt die mindestens dreijährige örtliche Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO bei Ablauf der Bewerbungsfrist unstreitig nicht; er geht selbst nur von "über 25 Monate(n)" aus (vgl. Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 Anlage "Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" unter I. und II. Nr. 1).
b) Die Erfüllung der örtlichen Wartezeit ist allerdings nur eine Regelvoraussetzung. Der Antragsgegner ist sich dessen aber bewusst gewesen, wie sich aus seinem Bescheid vom 11. Dezember 2007 ergibt; die dortigen Erwägungen, mit denen ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit abgelehnt wird, sind frei von Ermessensfehlern.
aa) Dem der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessen sind enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es der örtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint. Die Gründe der Ermessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Bewerber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 76 f).
bb) Bedürfnisgründe liegen nicht vor. Denn in der Person des weiteren Beteiligten steht ein persönlich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verfügung.
Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; denn umfassender Auswahlmaßstab für das Notariat ist die persönliche und fachliche Eignung. Die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers muss allerdings aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen. Sonst verlöre das gesetzliche Regelerfordernis der Wartezeit seine eigenständige Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554).
Der Antragsgegner hat die fachliche Eignung des Antragstellers mit derjenigen des weiteren Beteiligten verglichen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller überrage den weiteren Beteiligten nicht so deutlich, dass ein außerordentliches öffentliches Interesse, den Antragsteller als Notar zu gewinnen, bestehe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der vergleichenden Bewerbung entfielen auf den Antragsteller 217,80 Punkte, auf den weiteren Beteiligten jedenfalls 182 Punkte.
cc) Zwingende Gründe der Gerechtigkeit rechtfertigen das Absehen von der Wartezeit nicht. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte befinden sich in vergleichbarer Lage. Die sofortige Beschwerde macht insoweit auch nichts geltend.
Fehlen aber schon Gründe für einen Ausnahmefall, kann offen bleiben, ob hier zudem dem Zweck der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, Genüge getan ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f).
Ende der Entscheidung
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