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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: NotZ 103/07
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 73 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2008
in dem Verfahren
wegen Festsetzung eines Sonderbeitrags
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2007 und der Festsetzungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 5. April 2006 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert beträgt 30.022,72 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Anwaltsnotar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn.
Mit Verfügung vom 24. März 2005 leitete die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den Antragsteller wegen des Verdachts zahlreicher vorsätzlich begangener Dienstvergehen ein förmliches Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ein und sprach zugleich die vorläufige Amtsenthebung aus.
Das Disziplinarverfahren wurde nicht zu Ende geführt, da der Antragsteller seine Entlassung aus dem Amt beantragte, die die Präsidentin des Oberlandesgerichts durch Verfügung vom 18. April 2005 mit Wirkung zum 30. August 2005 aussprach.
Die Landesjustizverwaltung bestellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Notar a.D. Dieter S. bis zum 15. Oktober 2006 als Verwalter des Notariats des Antragstellers. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Verwalter im Hinblick auf den Umfang der Abwicklung eine Vergütung von 75 € pro Stunde.
Mit "Festsetzungsbeschluss" vom 5. April 2006 setzte die Antragsgegnerin auf der Grundlage von Nummer III. 3) und 4) ihrer Beitragsordnung zum Ausgleich der dem Notariatsverwalter für den Zeitraum vom 14. Oktober 2005 bis zum 1. März 2006 zu zahlenden Vergütung einen Sonderbeitrag in Höhe von 27.522,72 € sowie einen Ausgleichsbeitrag von 2.500 € für den durch die Bearbeitung verursachten Geschäftsaufwand fest. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Bestimmungen der Beitragsordnung für das Geschäftsjahr 2005 lauten wie folgt:
"III. Sonderbeitrag - Schadensverursachung
...
3) Ist eine Notariatsverwaltung oder Notarvertretung durch wissentliche Pflichtverletzung eines Notarkammermitglieds verursacht, kann die Notarkammer gegen dieses Kammermitglied einen Ausgleichsbetrag festsetzen in Höhe der dem Notarverwalter/Notarvertreter zu zahlenden Vergütung sowie zusätzlich einen Ausgleichsbetrag von bis zu € 2.500,-- für den durch die Bearbeitung verursachten Geschäftsaufwand der Notarkammer.
4) Die Sonderbeitragspflicht nach den vorstehenden Bestimmungen wird durch das Ausscheiden des Notars aus dem Amt nicht berührt."
Der Antragsteller hat gegen den Festsetzungsbeschluss Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) und begründet. Der angefochtene Festsetzungsbeschluss der Antragsgegnerin ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Für Nummer III. 3) und 4) der Beitragsordnung der Antragsgegnerin besteht keine gesetzliche Ermächtigung, soweit auch ehemalige Kammermitglieder in Anspruch genommen werden sollen, wenn die Notariatsverwaltung, wie hier, erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt angeordnet wurde.
1. Satzungen öffentlich-rechtlicher Verbände bedürfen zwar anders als Rechtsverordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG weder direkt noch analog anwendbar ist. Vielmehr ist grundsätzlich die inhaltlich nicht näher bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie für einen bestimmten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten ausreichend (BVerfGE 33, 125, 157 ff; Möstl in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2005, § 19 Rn. 12; Ossenbühl, Satzung, in Handbuch des Staatsrechts Band V, 3. Aufl., 2007, § 105 Rn. 39).
Allerdings bedürfen wegen des aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vorbehalts des Gesetzes Satzungsbestimmungen, die Eingriffe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Überantwortung der Rechtssetzungskompetenz muss der Gesetzgeber die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen besonders deutlich vorgeben, wenn Grundrechte empfindlich beeinträchtigt werden (BVerfGE 101, 312, 323; Ossenbühl aaO Rn. 33; Tettinger, Kammerrecht, S. 187). Dies gilt erst recht, wenn die Interessen Dritter berührt werden, insbesondere wenn die Satzung auch für Außenstehende gelten soll, die in dem satzungsgebenden Organ der Selbstverwaltungseinheit nicht (mehr) repräsentiert sind und demzufolge auch nicht an der Selbstverwaltung partizipieren (BVerfG aaO; ferner Möstl aaO Rn. 13; Ossenbühl aaO Rn. 34; vgl. auch Papenfuß, Die personellen Grenzen der Autonomie öffentlich-rechtlicher Körperschaften, S. 179 ff).
2. Eine solche Ermächtigung für die Erhebung von Beiträgen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden enthält die Bundesnotarordnung nicht.
a) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Notarkammer ist § 73 Abs. 1 BNotO. Danach erhebt die Kammer von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("von den Notaren") dürfen Beiträge nur von den aktuellen Mitgliedern der Notarkammer erhoben werden. Die Bundesnotarordnung verwendet den Begriff "Notar" nur für diesen Personenkreis. Ehemalige Notare, deren Amt, etwa wegen Erreichens der Altersgrenze oder Entlassung, erloschen ist (§ 47 Nr. 1 und 2, § 48, § 48a BNotO), werden als "frühere Notare" bezeichnet (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 BNotO; siehe ferner § 52 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
b) Allerdings gilt dies bei einer an seinem Zweck orientierten Auslegung des § 73 Abs. 1 BNotO nicht uneingeschränkt. So bestehen keine Bedenken dagegen, Beiträge, die während der Zugehörigkeit eines mittlerweile ausgeschiedenen Notars zur Kammer fällig geworden sind, auch nach Ende der Mitgliedschaft einzufordern und notfalls nach § 73 Abs. 2 BNotO zwangsweise beizutreiben, da der Schuldner zum Zeitpunkt des vollständigen Entstehens des Beitragstatbestands noch Notar war. Ansonsten hätte er es - etwa bei bevorstehendem Erreichen der Altersgrenze - in der Hand, sich durch Zahlungsverzug seiner Beitragspflicht zu entziehen.
c) Jedoch ist eine darüber hinausgehende Auslegung des § 73 Abs. 1 BNotO, nach der die Satzungen der Notarkammern eine Beitragspflicht für die Notariatsverwaltung gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zu Lasten des ausgeschiedenen Anwaltsnotars vorsehen können, auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nicht möglich.
Zu den Aufgaben, zu deren Finanzierung die Notarkammer gemäß § 73 Abs. 1 BNotO Beiträge erheben darf, gehört zwar auch die Vergütung des Notariatsverwalters (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Im Gegenzug stehen der Kammer etwaige Überschüsse aus der Notariatsverwaltung zu (§ 60 BNotO). Das bedeutet, dass für die Aufwendungen aus Notariatsverwaltungen grundsätzlich Beiträge erhoben werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Notariatsverwaltung gemäß § 56 Abs. 2 BNotO, die frühestens mit Wirkung des Ausscheidens eines Anwaltsnotars aus dem Amt und damit aus der Notarkammer angeordnet werden kann. Hieraus folgt indessen eine Ermächtigung zum Erlass von Beitragssatzungen, die die Festsetzung eines Sonderbeitrags zu Lasten des vormaligen Notars vorsehen, nicht. Es wird bereits bezweifelt, ob es überhaupt zulässig ist, einzelne Notare mit Sonderbeiträgen zu belasten (z.B. Hartmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 2004, § 73 BNotO Rn. 11 m.w.N.). Ob diesen Bedenken zu folgen ist, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls lässt sich der bloßen Aufgabenzuweisung in § 56 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 73 Abs. 1 BNotO nur entnehmen, dass der Aufwand für Notariatsverwaltungen durch Beiträge gedeckt werden kann. Dem Gesetz ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass hierfür Sonderbeiträge erhoben werden dürfen, geschweige denn, dass dies zu Lasten von nicht mehr der Kammer angehörenden Personen, mithin zum Nachteil Außenstehender, erfolgen darf. Die Billigkeitserwägung, dass es angemessen erscheint, einen Notar, der seiner Entfernung aus dem Amt wegen vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten durch ein Entlassungsgesuch zuvor gekommen ist, für die finanziellen Folgen der deshalb notwendigen Notariatsverwaltung einstehen zu lassen und damit nicht die Gesamtheit der Notare einer Kammer zu belasten, genügt hierfür nicht. Sie hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Damit fehlt es an der, wie ausgeführt, notwendigen besonderen, klaren gesetzlichen Ermächtigung zur Inanspruchnahme Dritter durch die Beitragssatzung der Notarkammer.
Ende der Entscheidung
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