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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: NotZ 105/07
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 113 | |
BNotO § 113 Abs. 3 Nr. 2, letzter Halbsatz | |
BNotO § 113 Abs. 17 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 1 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 2 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 3 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 4 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 5 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 6 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 1 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 2 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 3 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 4 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 5 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 9 | |
BNotO § 113 Abs. 17 Satz 10 | |
BNotO § 113a | |
BNotO § 119 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Verkündet am: 14. April 2008
in dem Verfahren
wegen Erhebung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Geschäftswert: 44.899 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhebt bei dem Antragsteller und anderen Notaren aufgrund einer entsprechenden Satzung zur Finanzierung ihrer Aufgaben monatlich Abgaben. Mit Bescheiden vom 4. und 30. Januar 2007 sowie vom 28. Februar 2007 verlangte sie Abgaben für die Monate Oktober, November und Dezember 2006. Mit Bescheid vom 28. März 2007 setzte sie Abgaben für den Monat Januar 2007 fest.
Am 10. Januar 2007 hatte ihr neu gewählter Verwaltungsrat eine mit der bisherigen Abgabensatzung inhaltlich übereinstimmende neue Satzung beschlossen, die das Sächsische Staatsministerium der Justiz am 7. Februar 2007 genehmigte und die die Antragsgegnerin in ihrem Amtlichen Mitteilungsblatt vom 23. März 2007 bekannt machte. Die neue Satzung sollte rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Die vorgenannten Bescheide hat der Antragsteller mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Weiter hat er die Rückzahlung der festgesetzten und von ihm entrichteten Abgaben verlangt. Er hat unter anderem geltend gemacht, die bisherige Abgabensatzung der Antragsgegnerin, die auf dem durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (BVerfGE 111, 191) für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen beruht habe, sei mit Inkrafttreten des neuen § 113 Abs. 17 BNotO am 20. Juli 2006 unwirksam geworden. Jedenfalls sei die Unwirksamkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten, weshalb die danach erlassenen Abgabenbescheide für Oktober bis Dezember 2006 nicht mehr auf diese Satzung gestützt werden könnten. Bezüglich der für Januar 2007 festgesetzten Abgaben fehle es ebenfalls an einer satzungsmäßigen Grundlage, da die am 23. März 2007 bekannt gemachte neue Abgabensatzung die von ihr beanspruchte Rückwirkung zum 1. Januar 2007 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entfalten könne.
Überdies seien die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten verfassungsrechtlichen Defizite des § 113a BNotO durch die Neufassung des § 113 BNotO nicht vollständig behoben worden. Weiterhin entspreche die Errichtung der Antragsgegnerin durch Bundesgesetz ohne zusätzlichen Errichtungsakt des Landesgesetzgebers nicht Art. 83, 84 Abs. 1 GG.
Das Oberlandesgericht hat diese Einwendungen nicht für begründet erachtet und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Einwendungen gegen die angefochtenen Abgabenbescheide im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die angefochtenen Abgabenbescheide für Oktober bis Dezember 2006 sind rechtmäßig, so dass auch kein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers besteht. Rechtsgrundlage für die Bescheide ist die "alte" Abgabensatzung der Antragsgegnerin.
a) Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass diese Satzung nach Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (BVerfGE aaO) fortgegolten hat, und soweit er meint, die Antragsgegnerin habe nicht durch Bundesgesetz errichtet werden können, hat sich der Senat mit diesem Vorbringen bereits in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75, 76 f) befasst und die Rügen für unbegründet erachtet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 (1 BvR 2362/05) nicht zur Entscheidung angenommen.
Ebenso hat der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung keinen Anlass gesehen, über die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit der §§ 113, 113a BNotO und ihrer Vorgängerregelungen hinaus die Rechtmäßigkeit der Abgabensatzung der Antragsgegnerin in Frage zu stellen (Senat aaO S. 77 f, siehe auch Senatsbeschluss vom 20. März 2006 - NotZ 49/05 - Umdruck S. 6, Rn. 7; vgl. im Übrigen zur Fortgeltung der Abgabensatzung der Notarkasse BayVerfGH NJW-RR 2006, 58, 60).
b) Zu Unrecht meint der Antragsteller weiter, die Abgabensatzung sei jedenfalls mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 113 BNotO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) am 20. Juli 2006 nicht mehr anwendbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004 (aaO S. 224 f) ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten gesetzlichen Regelungen habe nicht ihre Nichtigkeit und des auf ihnen beruhenden Satzungsrechts zur Folge, da die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Normen es aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig mache, sie als Regelungen für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand entstehe, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige. Für die bis Ende 2006 geltende Übergangszeit zur Herstellung verfassungsgemäßer Grundlagen für die Abgabenerhebung müsse verhindert werden, dass ein rechtliches Vakuum entstehe und bei den Abgabenpflichtigen Unsicherheit über die Rechtslage herrsche. Die in den §§ 113, 113a BNotO a.F. genannten Aufgaben könnten nicht für die Zeit der Novellierung zurückgestellt werden. Sie bedürften weiterhin einer verlässlichen Finanzierung (aaO S. 225).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die bestehenden Abgabensatzungen nicht mit Inkrafttreten des neu gefassten § 113 BNotO, durch den der verfassungsrechtliche Mangel der bis dahin bestehenden gesetzlichen Regelungen über die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an die Notarkassen behoben werden sollte, unanwendbar wurden. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes konnte nicht zugleich eine neue Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben geschaffen werden. Vielmehr mussten sich die satzungsgebenden Organe der Notarkassen zunächst nach den neuen gesetzlichen Vorgaben konstituieren und sodann neues, verfassungsgemäßes Satzungsrecht schaffen. Die Übergangszeit, in der eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben noch nicht bestand, war deshalb mit Inkrafttreten des neuen § 113 BNotO noch nicht beendet. Da aber aus den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (aaO) genannten Gründen auch in der Folgezeit kein rechtliches Vakuum entstehen durfte, mussten die bisherigen Abgabensatzungen bis zur Schaffung neuen Satzungsrechts auch über den 20. Juli 2006 hinaus fort gelten (vgl. auch BayVerfGH aaO).
Dies hat auch im Sechsten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 und in dem zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahren seinen Niederschlag gefunden. Aus der Begründung des Entwurfs dieses Gesetzes ergibt sich, dass - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - Lücken, in denen eine Abgabenpflicht nicht besteht, vermieden werden sollten (BT-Drucks. 16/1340 S. 2, 9). Gemäß § 119 BNotO n.F. hatten die Kassen aber sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Zeit, ihre Organe neu zu wählen (Satz 1). Bis dahin amtierten die bisherigen Organe weiter (Satz 2). Hieraus folgt, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, der Neuwahl der Kassenorgane und dem Erlass neuer Abgabensatzungen die bisherigen Satzungen weiter gelten sollten, da anderenfalls die Finanzierungslücken, die das Gesetz verhindern sollte, eingetreten wären.
c) Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Antragstellers zu teilen, die Abgabenbescheide für die Monate Oktober bis Dezember 2006 seien rechtswidrig, weil sie erst im Jahre 2007 erlassen worden seien, die bisherige Abgabensatzung jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten sei und die am 10. Januar 2007 beschlossene neue Abgabensatzung Geltung erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 beanspruche.
Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, die Abgabenforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 bereits in diesem Jahr entstanden waren. Gemäß § 7 der Abgabensatzung entsteht die Abgabenschuld jeweils mit Ablauf des Abrechnungsmonats. Abrechnungsmonat ist der jeweilige Kalendermonat (§ 2 Abs. 3 der Abgabensatzung). Hieraus ergibt sich, dass die Abgabenforderung der Antragsgegnerin für Oktober, November und Dezember 2006 jeweils am letzten Tag eines jeden dieser Monate entstanden ist (vgl. BAG NJW 1966, 2081, 2082 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 188 Rn. 5) Dem steht nicht entgegen, dass die Fälligkeit gemäß § 12 der Satzung erst später eintritt. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsbescheide kommt es für das materiell-rechtliche Entstehen der Abgabenforderung nicht an. Diese dienen vielmehr lediglich der verfahrensmäßigen Feststellung der Abgabenforderung und ihrer Höhe sowie der Schaffung eines vollstreckbaren Titels (§ 113a Abs. 8 Satz 5 BNotO a.F., § 113 Abs. 17 Satz 8 BNotO n.F.).
2. Auch die Einwendungen, die der Antragsteller gegen den Festsetzungsbescheid für den Monat Januar 2007 erhebt, sind unbegründet. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist die am 10. Januar 2007 beschlossene "neue" Abgabensatzung.
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält § 113 Abs. 17 BNotO eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der neuen Abgabensatzung der Antragsgegnerin. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004 (aaO S. 218 f) bemängelt, dass in den seinerzeitigen gesetzlichen Vorschriften jede Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs der Antragsgegnerin, über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den fünf Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist, fehlte. Gesetzliche Vorgaben zur Organisation seien aber von besonderer Bedeutung, weil dem satzungsgebenden Organ der Antragsgegnerin ein großer Gestaltungsspielraum eröffnet sei. Diese Defizite sind nunmehr behoben. § 113 BNotO n.F. enthält in den Absätzen 8, 10 Satz 2 und Absatz 13 die erforderlichen Regelungen. Der von dem Antragsteller als Beleg für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführte Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 44/05 - FamRZ 2006, 1439) ist nicht einschlägig.
b) Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstellers, die in § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 1 bis 5 BNotO dem Satzungsgeber überlassenen Regelungen hätten durch Gesetz getroffen werden müssen.
Satzungen öffentlich-rechtlicher Verbände bedürfen anders als Rechtsverordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG weder direkt noch analog anwendbar ist. Grundsätzlich ist die inhaltlich nicht näher bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie für einen bestimmten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten ausreichend (z.B.: BVerfGE 33, 125, 157 ff). Allerdings bedürfen wegen des aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vorbehalts des Gesetzes Satzungsbestimmungen, die Eingriffe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (aaO S. 158).
Diesen Anforderungen genügt § 113 Abs. 17 Satz 1 bis 6 BNotO. Der Gesetzgeber hat dem Satzungsgeber nicht die Entscheidung darüber überlassen, ob die Kasse Abgaben erheben darf. Vielmehr hat er diese Entscheidung selbst getroffen und damit den Eingriff in die Rechte der Notare dem Grunde nach zugelassen. Dem Satzungsgeber bleibt in autonomer Rechtssetzungsbefugnis lediglich die nähere Ausgestaltung der Abgabenlast überantwortet. Damit ist dem Vorbehalt des Gesetzes Genüge getan (siehe auch Stellungnahme der Bundesregierung zum Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 16/1340, Anlage 2, S. 13). Insbesondere durfte der Gesetzgeber die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für die Abgaben sowie deren Höhe dem Satzungsgeber überlassen, da diese von den jeweiligen konkreten Verhältnissen der Kasse abhängen und zu deren zeitnaher sachgerechter Beurteilung der jeweilige Verwaltungsrat besser in der Lage ist als der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE aaO S. 159).
c) Soweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der in § 113 Abs. 17 Satz 9 und 10 BNotO geregelten Prüfungsrechte der Antragsgegnerin anzweifelt, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil die Wahrnehmung dieser Befugnisse nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
d) Weiterhin begegnet es keinen Bedenken, dass gemäß § 113 Abs. 3 Nr. 2, letzter Halbsatz BNotO für die Höhe der Altersversorgung nicht das sogenannte Versicherungsprinzip bestimmt ist, für das die grundsätzliche Äquivalenz von Beitrag und Leistung, das heißt die Abhängigkeit des Leistungsanspruchs vom Umfang der erbrachten Beiträge, zur Anwendung kommt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 30 f und vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f zur früheren Abgabensatzung).
e) Die vom Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Neufassung des § 113 BNotO und der Abgabensatzung erhobenen Bedenken gegen die Errichtung der Antragsgegnerin aufgrund eines Bundesgesetzes sind aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2005 (aaO S. 76 f) ebenfalls unbegründet.
f) Aus den vorstehenden Gründen kommt die vom Antragsteller für geboten gehaltene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
g) Auch die einzelnen Bestimmungen der "neuen" Abgabensatzung der Antragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie zu unverhältnismäßigen Belastungen des Antragstellers führt. Der Senat hat dies bereits zu der inhaltsgleichen bis zum 31. Dezember 2006 angewandten "alten" Abgabensatzung der Antragsgegnerin in dem vorerwähnten, gleichfalls von dem hiesigen Antragsteller angestrengten Beschwerdeverfahren entschieden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f).
h) Weiter ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, die am 10. Januar 2007 beschlossene Abgabensatzung hätte nicht rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden dürfen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgerichts. Dieses hat zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, 129, 131) ausgeführt, ein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Notare, für einen bestimmten Zeitraum keine Abgaben an die Antragsgegnerin abführen zu müssen, habe nicht bestanden, weil die "neue" Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzte. Die im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin tätigen Notare mussten insbesondere aufgrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juli 2004 (BVerfGE aaO S. 224 f) zur weiteren Anwendbarkeit des § 113a BNotO und des auf ihm beruhenden Satzungsrechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung der Abgabenpflicht damit rechnen, dass sie durchgängig zur Leistung von Abgaben an die Antragsgegnerin verpflichtet sein würden.
Ende der Entscheidung
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